FAQ

[Formblätter Beobachtungsstelle]
Formblatt „Vertragliche Änderungen“, Ausfüllen der Beträge: Ist im Feld „Neuer Vertragswert“ die Summe aus vorhergendem Betrag und zusätzlichem Betrag mit oder ohne MwSt. anzugeben?
 Im Feld „Neuer Vertragswert“ ist der neue Vertragswert, der sich aufgrund der Änderung ergibt, ohne MwSt. anzugeben.
Datum: 15.4.2021
[Formblätter Beobachtungsstelle]
Wenn es eine Diskrepanz zwischen den Zuschlagsempfängern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konvention/Rahmenvereinbarung und den Zuschlagsempfängern zum Zeitpunkt des Beitritts gibt, welche Zuschlagsempfänger sind dann bei der Eingabe des Beitritts im Portal anzugeben?
Bei jedem Beitritt zu einer Rahmenvereinbarung und/oder Konvention ist es zwingend erforderlich, die Zuschlagsempfänger so einzutragen, wie sie in der Rahmenvereinbarung/Konvention angegeben sind, jede Abweichung blockiert unweigerlich die Zusendung der Formblätter der Beobachtungsstelle. Es sollte in der Verantwortung der Vergastelle liegen, welche die Daten der Rahmenvereinbarung übermittelt hat, die Daten des Wirtschaftsteilnehmers, der Bezeichnung und/oder Steuernummer/MwSt. geändert hat, zu aktualisieren, damit die Daten mit den aktuellen Daten übereinstimmen.
Datum: 15.4.2021
[Formblätter Beobachtungsstelle]
Welches sind die Übermittlungsfristen für die Formblätter der Beobachtungsstelle während des epidemiologischen Notstandes aufgrund COVID 19?
Laut ANAC - Beschluss Nr. 268 vom 19.03.2020 sind die Termine, bis auf eine weitere Mitteilung, um 60 Tage verlängert worden. So ist beispielsweise der neue Termin für das Formblatt "Zuschlag" von 30 auf 90 Tage verlängert worden.
Datum: 15.4.2021
[Formblätter Beobachtungsstelle]
Ist für Ausschreibungen der Versorgungssektoren (Sondersektoren), die ab dem 01.01.2020 veröffentlicht werden, ein vollständiges Monitoring verpflichtend?
Ab 01.01.2020 gelten in Bezug auf die Datenübermittlung, für die Versorgungssektoren (Sondersektoren) dieselben Regeln wie für die ordentlichen Sektoren. Für Ausschreibungen, die vor diesem Datum veröffentlicht wurden, ist das Ausfüllen der ordentlichen Formblätter nicht möglich.
Datum: 12.4.2021
[Formblätter Beobachtungsstelle]
Wie verhält man sich bei einem Vertrag mit einem Betrag unter 40.000 €, welcher eine Erneuerung vorsieht? Wird ein Smart-CIG für den Ausschreibungsbetrag angefordert und dann bei der Erneuerung ein zweiter Smart-CIG für den zusätzlichen Teil? Werden zwei "ordentliche" CIG beantragt, auch wenn der Betrag unter 40.000 € ist?
In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesetzesverordnung 50/2016 keine ausdrückliche Option der Erneuerung vorsieht, sondern eine Reihe von Situationen, die unter dem Begriff "Vertragsänderungen" (Art. 106) aufgezählt werden, wann immer eine Vertragsänderung unter Einhaltung der in Art. 106 vorgesehenen Grenzen und Bedingungen erforderlich ist, ist es nicht notwendig, einen neuen CIG anzufordern, sondern das neue Formblatt "Vertragliche Änderungen" zu verwenden, den entsprechenden Grund auszuwählen und die Datenübermittlung über den ursprünglichen CIG fortzusetzen.  Ausgehend von der Überlegung, dass auch die Erneuerung in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen sein muss und als eine Art Vertragsänderung erhoben wird, ist, wenn die Gesamtsumme des Vertrages inklusive Optionen unter dem Schwellenwert von 40.000 € bleibt,  ein Smart-CIG  anzufordern, ohne dass diesbezüglich weitere Mitteilungen gemacht werden. Wird statt eines Smart-CIG ein "ordentlicher" CIG angefordert, obwohl der Betrag unter 40.000 € liegt, kann die Mitteilung mit dem Formblatt "Vertragliche Änderung" erfolgen, allerdings freiwillig. Für Beträge, die gleich oder größer als 40.000 € sind, ist es notwendig, einen "ordentlichen" CIG anzufordern.
Datum: 12.4.2021
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]

 Können zwei (oder mehr) Körperschaften eine Vereinbarung, welche die Ausarbeitung einer einzigen Ausschreibung und nachrangig den Abschluss von zwei (oder mehr) einzelnen Verträgen mit der jeweiligen getrennten Buchführung abschließen? 


Ja, wenn die von zwei oder mehr Körperschaften auszuschreibende Arbeiten im gleichen Aushub liegen und untrennbar sind, sodass eine getrennte Ausführung zu einer Verdoppelung der Kosten und bedeutende Schwierigkeiten in der Logistik sowie in der Baustelleneinrichtung zur Folge hätte.
Die zwei (oder mehr) Körperschaften müssen zwecks Ausarbeitung einer gemeinsamen Ausschreibung – d.h. mit einem einzigen Ausschreibungsbetrag, entsprechender SOA und einem einzigen Zuschlagsempfänger -  im Vorfeld eine Vereinbarung zur Bestimmung der Verhältnisse zwischen ihnen abschließen. Nachrangig kann der Abschluss von zwei einzelnen Verträgen mit der jeweiligen getrennten Buchführung erfolgen. Es kann nur einen einzigen EVV geben. Im Zuge der Umsetzung der Vereinbarung kann ein CIG “padre” eingeholt werden und sobald der Abschluss der einzelnen Verträge erfolgt, können zwei CIG “figli” eingeholt werden.
Der Projektant muss bereits im Anhang C1 die Kosten zwischen den verschiedenen Körperschaften aufteilen.

 

http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/news.asp?news_action=4&news_article_id=654800 

 


Datum: 13.4.2021
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]

Findet in den Fällen, in denen die vorläufige Sicherheit gemäß Art. 16 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. April 2020, wie mit Landesgesetz Nr. 1 vom 11. Jänner 2021 abgeändert, verlangt wird,  Art. 27, Absatz 12 des Landesgesetzes 17. Dezember 2015, Nr. 16 hinsichtlich der Befreiung von der Leistung der vorläufigen Sicherheit (und von ihrer eventuellen Erneuerung) für den Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Zertifizierung des Qualitätsmanage­mentsystems nach den europäischen Normen der Serie UNI CEI ISO 9000 vorweisen kann, Anwendung? 

Ja, auch im Geltungszeitraum der vorübergehenden Regelung gemäß Art. 16 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. April 2020, wie mit Landesgesetz Nr. 1 vom 11. Jänner 2021 abgeändert, wird für den Fall, dass im Ausschreibungsverfahren die Leistung einer vorläufigen Sicherheit vorgesehen werden muss, die Regelung hinsichtlich der Befreiung von der Leistung der vorläufigen Sicherheit angewandt, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eine Zertifizierung des Qualitätsmanage­mentsystems nach den europäischen Normen der Serie UNI CEI ISO 9000 vorweisen kann.

Datum: 26.2.2021
[Nachverfolgbarkeit von Zahlungen]
Bedeutet die Ernennung eines externen Kommissars mit der daraus folgenden Bindung der Ausgabe für die wirtschaftliche Vergütung der Leistung, dass die Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit der Finanzströme und insbesondere zur Einholung eines eigenen CIG erfüllt werden müssen?
Als Vorbemerkung sei daran erinnert, dass die Ernennung der Bewertungskommission ein typischer Akt der Ausschreibungsbehörde ist.
Sollte es jedoch notwendig sein, auch einen oder mehrere externe Kommissare zu ernennen, muss der Ernennung durch die Ausschreibungsbehörde einer weiterer Akt beigefügt werden (der vom zuständigen Subjekt in Bezug auf die jeweils interessierte Körperschaft unterzeichnet werden muss), aus der der Zeitrahmen, auch im Hinblick auf die Komplexität des Gegenstandes, für die Erbringung der Leistung sowie die an das externe Mitglied zu zahlende Entschädigung vollständig hervorgehen.
In Bezug auf die Rechtsnatur wird die Auffassung vertreten, dass die Figur des externen Kommissars in die Kategorie der Kooperationsaufträge gemäß Artikel 7, Absatz 6 des GvD Nr. 165 vom 30. März 2001 fällt, mit der Folge, dass die Auftragserteilung nicht der Einhaltung der Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit der Finanzströme (und der entsprechenden Einholung des CIG) unterliegt.
Der Umstand, dass die Vergaben an Freiberufler gemäß Artikel 7, Absatz 6 des GvD vom 30. März 2001, Nr. 165, von der Einholung des CIG ausgenommen sind, wird ebenfalls und vor allem von A.NA.C. bekräftigt.
Datum: 18.6.2020
[Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Welche Lösungen bieten sich im Falle eines bevorstehenden Ausschreibungsverfahrens für die Vergabe von Bauarbeiten an, wenn die Vergabestelle aufgrund der Anwendung der Maßnahmen zur Begrenzung der Ansteckung einen Kostenanstieg zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Baustelle gegenüber einem bereits angefertigten und definierten, der Ausschreibung zugrunde gelegten Ausführungsprojekt veranschlagt hat?
Möglich sind folgende Lösungen:
a) Zusammen mit dem Sicherheitskoordinator kann der Planer ermitteln, welche unter den geschätzten Mehrkosten Sicherheitskosten für die Baustelle aufgrund des Sicherheits- und Koordinierungsplans sind. Das Projekt wird entsprechend aktualisiert und das Ausschreibungsverfahren dann veröffentlicht.
 
Bei der Aktualisierung des Projekts ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung der neuen Maßnahmen zur Verhinderung der Ansteckung möglicherweise eine Verlängerung der Frist für die Ausführung der Arbeiten bedingen könnte und dass folglich auch der Zeitplan aktualisiert werden muss.
 
b) Ist die Hypothese a) nicht mit den Fristen vereinbar, die für die Durchführung der Ausschreibung festgelegt wurden, könnte man in die Ausschreibungsunterlagen (bzw. in die Ausschreibungsbedingungen und in den Vertragsentwurf, Art. 30 besondere Vertragsbedingungen, Teil II) eine spezifische Klausel gemäß Art. 48 Abs. 2 Buchst. a) LG Nr. 16/2015 einfügen, die es erlaubt, später über das Instrument der Variante den Sicherheits- und Koordinierungsplan an die höheren Kosten anzupassen, die sich aus der Anwendung der im Laufe der Arbeitsausführung ergriffenen „Anti-Covid"-Maßnahmen ergeben.
 
In beiden Fällen (aber vor allem in der Hypothese a) wird es immer möglich sein, mit einer Variante während der Arbeitsausführung einzugreifen, wenn neue (unvorhergesehene und unvorhersehbare) Umstände oder neue gesetzliche Bestimmungen eintreten, durch welche neue und höhere Kosten zur Gewährleistung der Sicherheit der Baustelle entstehen und welche es notwendig machen, den Sicherheits- und Koordinierungsplan (und evtl. auch den Zeitplan) zu aktualisieren.
Datum: 20.5.2020
[Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]

Hat die Einführung von Art. 21 des Landesgesetzes vom 16. April 2020 Nr. 3 das Verbot, öffentliche Sitzungen abzuhalten, zur unmittelbaren Folge? Wenn ja: Hat die Gesetzesnovelle Auswirkungen auch auf Ausschreibungsverfahren, die vor dem 17. April 2020 veröffentlicht wurden und deren Ausschreibungsunterlagen die Möglichkeit vorsehen, die Sitzungen zu Eröffnung der Umschläge per Videokonferenz vorzunehmen und somit unter Fernbeteiligung der Bieter?

Das durch Art. 21 LG vom 16. April 2020 Nr. 3 eingeführte Nichtbestehen der Verpflichtung zur Abhaltung öffentlicher Sitzungen zielt auf die Einführung einer  Regel zur Vereinfachung, Beschleunigung, effizienteren Gestaltung der Tätigkeit der Wettbewerbsbehörde und der technischen Bewertungskommission.
Der vom Landesgesetzgeber verwendete Wortlaut („besteht keine Pflicht, die Öffnung der Angebote in öffentlicher Sitzung vorzunehmen”) verleitet zur Annahme, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen eine Befugnis darstellt und nicht etwa eine gesetzliche Verpflichtung.
Daraus folgt angesichts dieser Prämissen, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen nur eine der möglichen Optionen darstellt, die den Vergabestellen zur Verfügung stehen, die somit abwägen können, welche Lösung am besten geeignet erscheint (z. B. auch Livestream-Sitzungen).
In Hinblick auf den zweiten Teil der Frage und vorausgeschickt, dass die Bestimmung auch auf die vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle veröffentlichten Ausschreibungsverfahren anwendbar ist, gelten die vorgehenden Überlegungen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Ergreifung von Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Fernbeteiligung von Bietern niemals im Widerspruch zu Art. 21 stehen kann, da die Einhaltung der Grundsätze von Öffentlichkeit und Transparenz (auch wenn sie auf diese „alternative" Weise eingehalten werden) Vorrang gegenüber den diesen Grundsätzen direkt oder indirekt widersprechenden nationalen und/oder Landesbestimmungen hat.
Datum: 22.4.2020