Gesetzliche Grundlagen
Methangas
Methangas- Tankstellennetz
- Allgemeine Bestimmungen zu den Tankstellen: Neue Handelsordnung Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr.7
- Hinweis auf Methangas und Flüssiggas : Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung" Dekret des Landeshauptmanns 30. Oktober 2000, Nr. 39 (Artikel 21 bis: Methangas und Flüssiggas)
- Ausbau des Methangas-Tankstellennetzes. Ziel der Landesregierung sind 2 Tankstellen pro Bezirk: Landesrichtlinien zur Anpassung des Treibstoffvertriebsnetzes Beschluss der Landesregierung vom 8. April 2002, Nr. 1162
Alle Gesetze können im Internet nachgelesen werden, unter: http://www.provinz.bz.it/wirtschaft/3503/gesetze_tankstellen
Beiträge für Tankstellenbetreiber
Tankstellenbetreiber, welche die Tankstelle mit einer Methan- und Flüssiggas-Zapfsäule ausstatten erhalten zurzeit einen Landesbeitrag in Höhe von 30 % Beitrag auf die getätigten Investitionen unter Anwendung der „de-minimis“-Regelung. Der Teil der Förderung, der die KMU-Beihilfe überschreitet, wird im Rahmen der „De-Minimis“-Regelung gewährt. Aktuelle Bestimmung: Maßnahmen zur Förderung von betrieblichen Investitionen (LG Nr. 4 vom 13.02.1997 - II. Abschnitt) und Beschluss der Landesregierung Nr. 1095 von 2003 (Maßnahmen um die Verwendung von Methan- und Flüssiggas zu fördern)
Internet: http://www.provinz.bz.it/wirtschaft/foerderungen/agevolazioni_handel
Steuerbefreiung für Methangas- und GPL-betriebene Fahrzeuge*
Die Autonome Provinz Bozen hat mit dem Landes-Gesetz Nr. 12 vom 28 Juli 2003, dass am 6. August 2003 in Kraft trat, eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge die mit einer Gasversorgung mit G.P.L. oder Methan ausgestattet sind, beschlossen.
Die Steuerbefreiung betrifft die ersten drei Jahresbeiträge der Kraftfahrzeugsteuer und steht folgenden Fahrzeugen zu:
- Fahrzeuge, die ab dem 6. August 2003 zugelassen wurden und seit der Zulassung mit einer Gasversorgung ausgestattet sind. Die Steuerbefreiung beginnt ab dem Zulassungsdatum.
- Fahrzeuge, die ab dem 6. August umgebaut wurden. Die Steuerbefreiung gilt ab dem Datum der Installation und der Prüfung der Gasversorgung.
Die Steuerbefreiung richtet sich ausschließlich an Fahrzeuge im Besitz von Einwohnern der Provinz Bozen. Im Fall eines Verkaufs des Fahrzeuges an eine andere in der Provinz Bozen wohnhafte Person verfällt die Befreiung nicht, sondern läuft weiter. Sollte der Verkauf an eine Person, die nicht in der Provinz Bozen wohnhaft ist, erfolgen, verfällt dagegen die Steuerbefreiung.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten müssen das Vorhandensein und die Richtigkeit der Gasversorgung aus dem Fahrzeugbrief hervorgehen.
Die Formulare für das Ansuchen um Steuerbefreiung können vom Internet unter www.provinz.bz.it/kfz-steuer herunter geladen werden.
* GPL: gas di petroli di prefatti, Flüssiggas: Wird aus Erdölprodukten erzeugt.
Methangas oder Erdgas: ist ein natürliches Gas. Es handelt sich um eine in der Natur vorkommende Primärenergie. Beim Fahrzeugantrieb verursacht Erdgas 20 % weniger CO2-Emissionen als Benzin