Vereine zur Förderung des Gemeinwesens: Besonderheiten

Vereine zur Förderung des Gemeinwesens sind Vereine, die ohne – direkte oder indirekte – Gewinnabsicht tätig sind und ihre Tätigkeiten zugunsten der Mitglieder, deren Familienangehörigen oder Dritten ausüben können. Dabei muss die im allgemeinen Interesse ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder erbracht werden.

 

Vorteile der Eintragung als Verein zur Förderung des Gemeinwesens

 

Steuerfreie Tätigkeiten

Dienste des Vereins gegenüber eigenen Mitgliedern und deren (zu Lasten lebenden) Familienangehörigen gelten als nicht gewerblich

  

Stempelsteuerbefreiung

Urkunden, Dokumente, Anträge und anderes mehr, die von Vereinen zur Förderung des Gemeinwesens erstellt werden, sind von der Stempelsteuer befreit. 

 

5 Promille

Ehrenamtliche Organisationen können sich um die Zuweisung von 5 Promille der Einkommenssteuer bewerben.

 

Spenden zugunsten von Vereinen zur Förderung des Gemeinwesens

Spender, die ein nachvollziehbares Zahlungsmittel verwenden wie z.B. eine Banküberweisung, können Steuerabsetzbeträge und Steuerabzüge in Anspruch nehmen:

Physische Personen als Spender: Für die Spende steht ein Steuerabsetzbetrag von der Einkommenssteuer in Höhe von 30% bis zu einem Höchstwert von 30.000 Euro pro Jahr oder alternativ dazu der Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage im Ausmaß von 10% vom erklärten Einkommen zu.
Körperschaften und Gesellschaften als Spender: Die Spenderin kann einen Abzug im Ausmaß von bis zu 10% des gesamten erklärten Einkommens von der Steuerbemessungsgrundlage geltend machen.
 

IRAP

Vereine zur Förderung des Gemeinwesens sind von der Entrichtung der Regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) befreit, soweit diese in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu entrichten ist.

 

Social Bonus (Art. 81 GvD 117/2017)

Vorgesehen ist ein Steuerbonus für Geldspenden an nicht-gewerbliche Körperschaften des Dritten Sektors, die dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ein Projekt zur Unterstützung der Wiederverwertung nicht genutzter öffentlicher Gebäude sowie der organisierten Kriminalität beschlagnahmter Güter vorgelegt haben. Der Steuerbonus beträgt:

  • 65% für Spenden von physischen Personen, in maximaler Höhe von 15% des besteuerbaren Einkommens oder von 5 Promille der jährlichen Erträge aus Einkünften aus Unternehmen
  • 50% für Spenden von Körperschaften und Gesellschaften, in maximaler Höhe von 5 Promille der jährlichen Erträge  oder 15% des besteuerbaren Einkommens für die nicht-gewerblichen Körperschaften.

 

Welche zusätzlichen Regeln müssen Vereine zur Förderung des Gemeinwesens beachten?

Vereine zur Förderung des Gemeinwesens haben dieselben Mitteilungspflichten wie die anderen Körperschaften des Dritten Sektors; darüber hinaus sind einige Besonderheiten zu beachten.

 

Mitgliederstruktur

Vereine zur Förderung des Gemeinwesens müssen mindestens über 7 physiche Personen als Mitglieder verfügen, oder es müssen zumindest drei Mitgliedsorganisationen selbst eingetragene Vereine zur Förderung des Gemeinwesens sein. Wenn diese Schwellen unterschritten werden,  muss binnen 12 Monaten die Mindestanzahl wieder hergestellt werden. Falls dies nicht erfolgt, kann der Verein zwar nicht mehr als Vereine zur Förderung des Gemeinwesens eingetragen sein, er kann jedoch in eine andere Sektion des Einheitsregisters (z.B. in die Sektion "Andere Körperschaften des Dritten Sektors") wechseln und somit die Löschung aus dem Register vermeiden.
Eine Vereine zur Förderung des Gemeinwesens kann, falls sie dies im Statut vorsieht, andere ehrenamtliche Organisationen, Körperschaften des Dritten Sektors oder ohne Gewinnabsichten als Mitgliedsorganisationen aufnehmen; die Anzahl der Mitgliedsorganisationen, die nicht als Vereine zur Förderung des Gemeinwesens eingetragen sind, darf jedoch nicht mehr als 50% der Mitgliedsorganisationen ausmachen, die Vereine zur Förderung des Gemeinwesens sind (2/3 müssen Vereine zur Förderung des Gemeinwesens sein, 1/3 können andere Körperschaften des Dritten Sektors oder ohne Gewinnabsichten sein).
 

Überwiegen der ehrenamtlichen Tätigkeit

Die im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten müssen überwiegend durch Vereinsmitglieder ausgeübt werden. Im Unterschied zu ehrenamtlichen Organisationen können Vereine zur Förderung des Gemeinwesens im Bedarfsfalle auch eigene Mitglieder als lohnabhängiges oder freiberufliches Personal einstellen
Die Anzahl evtl. vorhandener lohnabhängig Beschäftigter des Vereins darf maximal 50% der Anzahl der für den Verein ehrenamtlich Tätigen betragen. 

Daneben gelten die für die Körperschaften des Dritten Sektors allgemein vorgesehenen Regeln (siehe HIER)