Versetzung und Mobilität
Hier finden Sie Informationen zu den unten angeführten Themenbereichen:
Horizontale Mobilität
Unter der horizontalen Mobilität versteht man den Wechsel von einem Berufsbild zu einem anderen Berufsbild derselben Funktionsebene. Wer die Zugangsvoraussetzungen des angestrebten Berufsbildes besitzt, kann ohne weitere Auflagen in das neue Berufsbild wechseln. Andernfalls ist das Bestehen eines entsprechenden öffentlichen Auswahlverfahrens erforderlich.
Rechtsquelle: Art. 73 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12. Februar 2008 (Externer Link), Art. 4 des Bereichsvertrags vom 8. März 2006 (Externer Link)
Vertikale Mobilität
Rechtsquelle: Art. 74 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12. Februar 2008 (Externer Link), Art. 3 des Bereichsvertrags vom 8. März 2006 (Externer Link)
Vertikaler Aufstieg
Die vertikale Mobilität wird über die Teilnahme an Wettbewerben und anderen öffentlichen Auswahlverfahren wahrgenommen. Die Zulassung zu den vorgenannten Wettbewerbsverfahren erfolgt, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin den Ausbildungsnachweis besitzt, der für den Zugang von außen zum betreffenden Berufsbild vorgesehen ist bzw. das vorgesehene effektive Dienstalter angereift hat. Zudem sind der Zweisprachigkeitsnachweis und die Zusatzqualifikationen erforderlich, die für die Ausübung der Aufgaben des angestrebten Berufsbildes vorgeschrieben sind.
Nach 4 Jahren effektiven Dienstes kann vertikal in ein Berufsbild der unmittelbar höheren Funktionsebene aufgestiegen und nach 8 Jahren effektiven Dienstes kann um 2 Funktionsebenen vorgerückt werden.
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Vertikaler Aufstieg in Berufsbilder, für welche die Befähigung zur Ausübung des Freiberufs erforderlich ist:
In die Berufsbilder, für welche die Befähigung zur Ausübung des Freiberufs erforderlich ist, kann ab dem Erwerb der Berufsbefähigung und der effektiven Zuteilung der Aufgaben ohne zusätzlichen Wettbewerb aufgestiegen werden. Der vertikale Aufstieg wird von der zuständigen Abteilung bei der Personalabteilung beantragt.
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Vertikaler Aufstieg beim Landesforstkorps und bei der Berufsfeuerwehr des Landes:
Die vertikale Mobilität zwischen den Rängen und Berufsbildern des Landesforstkorps und der Berufsfeuerwehr des Landes wird in den jeweiligen Berufsbildern geregelt.
Vertikaler Abstieg
Auf Antrag, oder in den vorgesehen Fällen von Amts wegen, können dem Personal auch Aufgaben eines Berufsbildes einer niedrigeren Funktionsebene zugeteilt werden, sofern die Zugangsvoraussetzungen des neuen Berufsbildes gegeben sind.
Entlohnung bei vertikaler Mobilität
Der vertikale Aufstieg wird belohnt (+ 6%, + 8%, + 10%), der vertikale Abstieg führt zu einer Gehaltsminderung (mind. - 6%).
Zielsetzungen und Allgemeines
Die Mobilität des Personals zielt darauf ab, den Wünschen des Personals nach Versetzung und/oder beruflicher Entwicklung entgegenzukommen. In vereinzelten Fällen werden über die Mobilität auch unüberwindbare Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich gelöst.
Die Entscheidung über die Besetzung einer Stelle trifft die zuständige Führungskraft. Somit kann eine Versetzung nur durchgeführt werden, wenn das Einverständnis von Seiten der Führungskraft der neuen Dienststelle vorliegt. Der Vorgesetzte der bisherigen Dienststelle kann die Versetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als 3 Monaten verzögern. Allerdings können die Vorgesetzten der betroffenen Dienststellen, nach Absprache mit dem interessierten Personal, auch eine anders lautende Vereinbarung treffen.
Mobilität zwischen Dienststellen im selben Gemeindegebiet
Rechtsquelle: Art. 20 des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002 (Externer Link)
Es wird dem Personal, welches Veränderungen wünscht, zunächst geraten, mit dem unmittelbaren oder nächst höheren Vorgesetzten Kontakt aufzunehmen, um innerhalb des Amtes oder innerhalb der Abteilung eventuell die Zuteilung anderer Aufgaben zu erwirken. Dies macht eine Versetzung in vielen Fällen überflüssig.
Beantragung der Mobilität und Durchführung der Versetzung
Es genügt ein formloser Antrag an die Personalabteilung. Diese schlägt dem interessierten Personal unbesetzte Stellen zur Kontaktaufnahme mit der zuständigen Führungskraft vor.
Mobilität zwischen den Dienststellen, welche in unterschiedlichen Gemeindegebieten liegen
Rechtsquelle: Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Juni 1992, Nr. 23 i.g.F (Externer Link), Art 20 des Bereichsvertrags vom 4. Juli 2002 (Externer Link)
Beantragung der Mobilität
Wer zwischen den Dienststellen der Landesverwaltung, welche in unterschiedlichen Gemeindegebieten liegen, versetzt werden will, kann sich innerhalb 30. September eines jeden Jahres in eine eigene Versetzungsrangordnung eintragen lassen. Die Eintragung in diese Rangordnung ist dem Personal vorbehalten, welches unbefristet oder befristet mit Eignung beschäftigt ist. Im letzteren Fall ist auch eine Dienstzeit von mindestens 3 Jahren erforderlich.
Die Versetzungsrangordnung wird nach sozialen Kriterien erstellt und ab dem 1. Jänner des darauf folgenden Jahres umgesetzt.
Mobilität des Lehr- und Erziehungspersonals in Richtung Verwaltungsstelle
Rechtsquelle: Art. 20 des Bereichsvertrags vom 4. Juli 2002 (Externer Link)
Das Lehr- und Erziehungspersonal des Landes (Schulen staatlicher Art, Berufsschulen, Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft, Musikschulen, Kindergärten, usw.) kann sich zu Verwaltungsstellen des Landes versetzen lassen.
Voraussetzungen und Umsetzung
Für das Lehr- und Erziehungspersonal der Schulen staatlicher Art:
Dieses Personal muss unbefristet beschäftigt sein, die bezügliche Probezeit bestanden haben, die ausbildungsmäßigen Zugangsvoraussetzungen und den erforderlichen Zweisprachigkeitsnachweis für die Besetzung der Verwaltungsstelle besitzen.
Für das Lehr- und Erziehungspersonal der Berufsschulen, Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft, Musikschulen, Kindergärten, usw.):
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Lehr- und Erziehungspersonal der Schulen staatlicher Art.
Die Personalabteilung vermittelt die freien Verwaltungsstellen aufgrund eines formlosen Antrags der Versetzungswilligen. Die Versetzung erfolgt zur angereiften, fixen und bleibenden Entlohnung. Ausgenommen sind die Zulagen, die mit der Ausübung bestimmter Aufgaben zusammenhängen. Die Versetzung kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen, allerdings nimmt die Personalabteilung auf die Interessen der Schule Rücksicht und spricht sich mit dem/der zuständigen Schuldirektor/in ab.
Mobilität von Amts wegen
Rechtsquelle: Art. 20 Abs. 4 des Bereichsvertrags vom 4. Juli 2002 (Externer Link)
Im Falle unüberwindlicher Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich kann eine Versetzung von Amts wegen verfügt werden. Dieser Versetzung geht eine Aussprache mit dem betroffenen Personal voraus, das sich von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen kann.
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Herkunft des Bewerbers/der Bewerberin von einer Körperschaft des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags
Rechtsquelle: Art. 18 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12. Februar 2008 (Externer Link)Zielsetzungen der Mobilität
Die Mobilität zwischen den Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags (dazu zählen die Landesverwaltung, die Gemeinden, die Altersheime, die Bezirksgemeinschaften, der Landesgesundheitsdienst, das Institut für sozialen Wohnbau, das Verkehrsamt von Bozen und die Kurverwaltung von Meran) entspricht dem Grundsatz der guten Verwaltung und zielt darauf ab, den Wünschen des Personals nach Mobilität und beruflicher Entwicklung entgegenzukommen.Voraussetzungen für die Mobilität
Die Mobilität kann von Bediensteten beantragt werden, die in einer der Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags aufgrund eines Wettbewerbsverfahrens aufgenommen wurden und die bezügliche Probezeit bestanden haben.
Im Zuge der Mobilität kann nur in dasselbe bzw. entsprechende Berufsbild einer anderen Körperschaft des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags übergewechselt werden, d.h. der Bewerber oder die Bewerberin muss die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen des angestrebten Berufsbilds besitzen.
Der Zeitpunkt der Mobilität wird zwischen den Führungskräften der betroffenen Körperschaften vereinbart. Die Mobilität darf nicht mehr als 6 Monate verweigert werden.Stellenangebot über Mobilität
Die angebotenen Stellen werden an der Anschlagtafel der Abteilung Arbeit, im Bürgernetz und auf der Internet- und Intranet-Seite der Personalabteilung für mindestens 15 Tage veröffentlicht.Auswahlverfahren
Wenn sich mehrere Bewerber/innen um eine ausgeschriebene Stelle bewerben, so wird diese dem Bewerber/der Bewerberin zugesprochen, der/die in einem eigenen Auswahlverfahren, das auch nur in einem Kolloquium bestehen kann, das beste Ergebnis erzielt.Entlohnung
Die Mobilität erfolgt zur angereiften, fixen und bleibenden Entlohnung. Ausgenommen sind die Zulagen, die mit der Ausübung bestimmter Aufgaben zusammenhängen.
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Herkunft des Bewerbers/der Bewerberin von einer Körperschaft, für die der bereichsübergreifende Kollektivvertrag nicht gilt - MITTELS EIGNUNGSPRÜFUNG
Rechtsquelle: Art. 21 des Bereichsvertrags vom 4. Juli 2002 (Externer Link)Voraussetzungen für die Mobilität
Die Mobilität kann von Bediensteten beantragt werden, die in einer Körperschaft aufgrund eines Wettbewerbsverfahrens aufgenommen wurden und die bezügliche Probezeit bestanden haben.Vorrang
Bei der Mobilität zur Landesverwaltung hat zunächst jenes Personal Vorrang, welches einer Körperschaft des bereichsübergreifenden Vertrags angehört.Stellenangebot über Mobilität
Die angebotenen Stellen werden an der Anschlagtafel der Abteilung Arbeit und auf den Internet- und Intranetseiten der Personalabteilung für mindestens 15 Tage veröffentlicht.
Ansprechperson
Verwaltung
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Tel. +39 0471 411577
E-Mail: Personalaufnahme@provinz.bz.it