Bezahlte Sonderurlaube
Hier finden Sie eine Auflistung aller bezahlten Sonderurlaube.
Rechtsquellen
Unter folgendem Link finden Sie alle diesbezüglichen Informationen: Krankheit des Kindes
15 aufeinander folgende Kalendertage, in denen der Hochzeitstag enthalten sein muss.
Höchstens 20 Tage im Jahreszeitraum einschließlich 1 Reisetag (entweder Hin- oder Rückfahrt), sofern der Prüfungsort mehr als 100 Kilometer von der Wohnsitzgemeinde entfernt ist. Dieser bezahlte Sonderurlaub steht für Prüfungen, Wettbewerbs- und Eignungsprüfungen zu und zwar für die Tage an denen diese stattfinden.
Tag der Blutentnahme laut staatlicher Regelung.
Es handelt sich hier um Kuren laut geltender staatlicher Regelung. Die Bestimmung sieht Folgendes vor:
- es muss eine Zivilinvalidität von mehr al 50% anerkannt werden;
- der Arzt muss bestätigen, dass die Kur im Zusammenhang mit der festgestellten Beeinträchtigung notwendig ist;
- es muss ordentlich dokumentiert werden, dass man sich der Kur unterzogen hat;
- Zeitdauer: höchstens 30 Tage pro Jahr.
- Für den Ehegatten/die Ehegattin oder in eheähnlicher Beziehung lebende Person (das dauerhafte Zusammenleben muss mit Ersatzerklärung bestätigt werden) und Verwandte 1 Grades: fünf aufeinander folgende Tage.
- Für im selben Haushalt lebende Geschwister: drei aufeinander folgende Tage
- Für andere Geschwister, für Verschwägerte 1. Grades und Verwandte 2. Grades: zwei aufeinander folgende Tage
- Für Verwandte bis zum 4. Grades und Verschwägerte 2. Grades: der Begräbnistag.
Dieser Sonderurlaub muss in allen Fällen den Begräbnistag beinhalten.
Die für den Einsatz unbedingt erforderliche Zeit bei Rettungseinsätzen seitens Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und Mitglieder anderer Hilfsorganisationen im Falle von Bränden, schweren Unfällen, Naturkatastrophen oder Bergrettung. Bei Einsätzen in den Nachtstunden ist eine angemessene Ruhepause von höchstens 8 Stunden ab Ende des Einsatzes zu gewähren.
Für die Ausbildung sind zudem bis zu zwei bezahlte Tage im Jahr vorgesehen.
Notwendige Dokumente:
Es finden die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ihre Anwendung. Es handelt sich dabei z.B. um die Ausübung öffentlicher Ämter bei den Wahlen und bei den Referenden oder um die Vorladung als Zeuge bei Strafprozessen.
Für Personal, das für den Wahldienst eingesetzt ist, gelten die Weisungen laut eigenem Rundschreiben Nr. 8 vom 16.10.2008, Anlage 2.
Weitere Informationen finden Sie unter folgender Seite.
Bei Vorliegen von besonderen schwerwiegenden Gründen (Krankheit sowie Krankheit der Kinder innerhalb des 12. Lebensjahres ausgenommen), die entsprechend dokumentiert werden müssen, kann im Ausnahmefall ein bezahlter Sonderurlaub von bis zu fünf Arbeitstagen (bzw. höchstens der Stundenanzahl einer vertraglichen Arbeitswoche im Jahr) gewährt werden. Eine regelmäßige, systematische oder sogar jährliche Genehmigung dieses Urlaubs ist unzulässig. Die Ablehnung des Antrages muss schriftlich erfolgen.
Ansprechpersonen
Kindergarten- und Integrationspersonal
Astrid MaierTel. +39 0471 411614
E-Mail: astrid.maier@provinz.bz.itbei "Krankheit des Kindes"
Schulpersonal
Monika MaseraTel. +39 0471 411628
E-Mail: monika.masera@provinz.bz.it
bei "Rettungseinsätze"Helene Lunger
Tel. +39 0471 411621
E-Mail: helene.lunger@provinz.bz.it
bei "Krankheit des Kindes"
Verwaltung
Ruth GroßgasteigerTel. +39 0471 411586
E-Mail: ruth.grossgasteiger@provinz.bz.itMichela Tagliari
Tel. +39 0471 411592
E-Mail: michela.tagliari@provinz.bz.it