Straßendomäne

Nach dem Artikel 822 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) sind bestimmte unbewegliche Güter des Staates oder der Gebietskörperschaften angesichts ihrer Merkmale und ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit Bestandteil des öffentlichen Gutes und unterliegen somit einer besonderen Regelung bzw. einem besonderen Schutz. Zu diesen Gütern zählen Straßen und ihrer Straßenzubehör und –nebenanlagen; d.h. jene Teile der Straße, die als ständige Einrichtungen für den Betrieb der Straße bestimmt sind oder zum funktionalen Inventar der Straße gehören.
In Folge von Bauarbeiten, Erweiterung sowie Begradigung und Instandhaltung der Staats- und Landesstraßen können Relikte entstehen, welche nicht mehr zur Straße gehören. Diese können ausgegliedert und für die Übergabe/Verkauf an Öffentliche Einrichtungen oder an Private in das verfügbare Vermögen der Provinz übertragen werden.