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Vertragsurbanistik: Landesregierung regelt Schätzungen

Raumordnungsverträge sollen einheitlicher werden. Die Landesregierung hat heute (4. Februar) die vom Landesschätzamt vorgelegten Richtlinien für die Schätzung von in Raumordnungsverträge involvierten Immobilien gutgeheißen. "Grundsatz ist, dass die Wertsteigerung, die eine Immobilie im Zuge eines Raumordnungsvertrags erfährt, die Basis der Schätzung bildet", so Vermögenslandesrat Florian Mussner.

Öffentliche Körperschaften dürfen sei 2007 mit Privaten Raumordnungsverträge schließen, im Vorjahr wurden allerdings zwei Einschränkungen vorgesehen. So muss nun zwischen den Leistungen, die die Gemeinde erbringt, und jenen des Privaten ein mittelbarer Zusammenhang bestehen. Dazu kommt, dass der Wert der beiden Leistungen - jener der Gemeinde wie jener des Privaten - geschätzt werden muss. Diese Schätzung muss auf der Grundlage verbindlicher Richtlinien erfolgen, die vom Landesschätzamt in Absprache mit dem Gemeindenverband ausgearbeitet und heute von der Landesregierung genehmigt worden sind.

"Die Richtlinien gewährleisten, dass die Schätzungen in einheitlicher Art und Weise erfolgen, und zwar unabhängig davon, wer die Schätzung vornimmt", so Landesrat Mussner, der ergänzt: "Es geht hier um einen Bereich, in den zahlreiche Interessen einfließen, es ist daher wichtig, dass wir nicht unterschiedliche Interpretationen zulassen, die wiederum zu Unsicherheit und Debatten ohne Ende führen." Künftig gilt demnach, dass die Schätzung des Werts der Flächen, die eine Gemeinde im Zuge eines Raumordnungsvertrags übernimmt (und für ein gemeinnütziges Vorhabens nutzt), nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes erfolgt. Damit steht fest, wie hoch der Wert der Leistung des Privaten ist.

Der Wert der Gegenleistung der Gemeinde wird dagegen auf der Grundlage eines einfachen Grundsatzes geschätzt: Die Basis der Schätzung bildet die Wertsteigerung, die sich aus einer Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung ergibt. Diese Wertsteigerung ist demnach nichts anderes, als die Differenz zwischen dem Wert eines Grundstücks vor und nach der Ausweisung als Bauland. Klar ist, dass in diese Schätzung auch die Lage der Fläche im Ortskern oder außerhalb einfließt, nachdem diese den Ausgangswert (jenen vor der Umwidmung also) mitbestimmt.

chr