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Neue Normen für die brandschutztechnische Projektierung von Garagen
Dekret vom 15. Mai 2020
Das Dekret vom 15. Mai 2020 wurde im Gesetzesanzeiger vom 23. Mai 2020 veröffentlicht. Der Anhang zum genannten Dekret enthält die neuen, ergänzenden vertikalen technischen Vorschriften für die Brandschutzplanung der Garagen gemäß Brandschutzkodex.
Das Dekret vom 15. Mai 2020:
1. ersetzt vollständig das Kapitel V.6 – Garagen, des Abschnitts V des Anhangs I zum Dekret des Innenministers vom 3. August 2015;
2. hebt das Ministerialdekret vom 1. Februar 1986 "Sicherheitsvorschriften für den Bau und Betrieb von Garagen und dergleichen" und das Dekret des Innenministers vom 22. November 2002 "Bestimmungen über das Abstellen von mit Flüssiggas betriebenen Fahrzeugen in Garagen in Bezug auf das Sicherheitssystem der Anlage" auf.
Die Norm wird am 19. November 2020 in Kraft treten.
Das Dekret vom 15. Mai 2020 sieht keine Anpassung an die neuen Brandschutzbestimmungen vor:
- wenn bestehende Garagen am Tag des Inkrafttretens des Dekretes über eine brandschutzmäßige Abnahme im Sinne des Landesgesetzes Nr. 18/92 verfügen;
- wenn für die Garage bereits eine Ausnahmegenehmigung von Seiten der Dienststellenkonferenz erteilt wurde;
- wenn vor Inkrafttreten des Dekretes das Brandschutzprojekt gemäß Landesgesetz Nr. 18/92 bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt wurde;
Bei baulichen Eingriffen, die eine Änderung oder Erweiterung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekretes vom 15. Mai 2020 bestehenden Garagen zur Folge haben, muss die Brandschutzplanung gemäß Artikel 2, Absätze 3 und 4 des Brandschutzkodex (in der durch das Dekret des Innenministers vom 12. April 2019 geänderten Fassung) erfolgen. D.h. unter der Voraussetzung, dass die vorhandenen Brandschutzmaßnahmen, in den Bereichen die nicht von den baulichen Eingriffen betroffen sind, mit den durchzuführenden Brandschutzmaßnahmen lt. Brandschutzkodex kompatibel sind, werden bei der Planung die neuen technischen Vorschriften lt. Anhang I zum Dekret vom 15. Mai 2020 angewandt . Ansonsten kann bei der Planung weiterhin das Ministerialdekret vom 1. Februar 1986 angewandt werden.
Das Dekret ist unter folgendem Link zu finden:
https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2020/05/23/20A02776/sg
IB