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Änderung der Brandschutzbestimmungen
Das Dekret des Innenministeriums wurde am 12. April 2019 veröffentlicht und enthält wichtige Änderungen im Hinblick auf das Dekret des Innenministeriums vom 3. August 2015 (Brandschutzkodex) mit Wirkung zum 21. Oktober 2019.
Zu den eingeführten Änderungen gehört die Abschaffung der sogenannten "doppelgleisigen" Brandschutzplanung für die Tätigkeiten, die der Brandschutzkontrolle unterliegen.
Das neue Dekret erweitert den Anwendungsbereich des Kodex und macht ihn für die Planung herkömmlicher "nicht normierter" Tätigkeiten verbindlich und ersetzt die bisher weit verbreiteten "technischen Kriterien für den Brandschutz" oder das Ministerialdekret vom 10. März 1998.
Mit dem neuen Dekret wurde der Anwendungsbereich des Kodex erweitert und für die Planung traditioneller "nicht-normierter" Tätigkeiten verbindlich gemacht, indem die "technischen Kriterien des Brandschutzes" oder das Ministerialdekret vom 10. März 1998 ersetzt wurden, die bisher für solche Tätigkeiten weit verbreitet waren.
Nachfolgend sind die im Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 151 vom 1. August 2011 aufgeführten Tätigkeiten angeführt, für die der Kodex gilt:
Tätigkeit Nr. |
Beschreibung |
9 |
Werkstätten und Labors, in denen zum Schweißen und zum Schneiden von Metallen entzündliches oder brandförderndes Gas verwendet wird. |
14 |
Lackierwerkstätten und Labors, in denen entflammbare und/oder brennbare Lacke verwendet werden. |
19 |
Betriebe und Anlagen, in denen instabile Stoffe erzeugt, verwendet oder aufbewahrt werden, die - auch ohne Katalysatoren - zu gefährlichen Reaktionen führen können, einschließlich organischer Peroxide. |
20 |
Betriebe und Anlagen, in denen Ammoniumnitrate, Alkalimetallnitrate, Erdalkalinitrate, Bleinitrat sowie anorganische Peroxide erzeugt, verwendet oder aufbewahrt werden. |
21 |
Betriebe und Anlagen, in denen selbstentzündende Stoffe und/oder Stoffe, welche bei Kontakt mit Wasser entzündliches Gas entwickeln, erzeugt, verwendet oder aufbewahrt werden. |
22 |
Betriebe und Anlagen, in denen sauerstoffhaltiges Wasser mit mehr als 60%igem Wasserstoffperoxidgehalt erzeugt wird. |
23 |
Betriebe und Anlagen, in denen Phosphor und/oder Phosphorsesquisulfid erzeugt, verwendet und/oder aufbewahrt wird. |
24 |
Betriebe, Anlagen und Lager in denen Schwefel gemahlen und raffiniert wird. |
25 |
Zündholzfabriken und Lager für Zündhölzer. |
26 |
Betriebe und Anlagen, in denen Magnesium, Elektron oder andere stark magnesiumhaltige Legierungen erzeugt, verwendet oder gelagert werden. |
27 |
Getreide- oder andere Mühlen und Lager. |
28 |
Anlagen zum Trocknen von Getreide und anderen Pflanzen mit Lagern. |
29 |
Betriebe, in denen Kaffee-Ersatz erzeugt wird. |
30 |
Zuckerfabriken und -raffinerien. |
31 |
Teigwaren- und/oder Reisfabriken. |
32 |
Betriebe und Anlagen zur Trocknung von Tabak. |
33 |
Betriebe und Anlagen, in denen Papier und Karton hergestellt werden. |
34 |
Lager für Papier, Karton und Erzeugnisse aus Papier, Archive für Material aus Papier, Bibliotheken, Lager für die Aussonderung von Altpapier, Lumpen, Abfällen und Faserstoffen, die in der Papierindustrie wiederverwertet werden. |
35 |
Betriebe, Anlagen und Lager, in denen Foto-, Lichtdruck-, Paus- und Blaupauspapier, Filmstreifen, Röntgenfilme und Fotofilme hergestellt, verwendet und/oder gelagert werden. |
36 |
Lager für Bauholz, Nutzholz, Brennholz, Stroh, Heu, Rohr, Bündel, Holz- und Steinkohle, Kohlengries, Kork und ähnliche Produkte. |
37 |
Betriebe und Werkstätten zur Holzverarbeitung mit einer verarbeiteten und/oder gelagerten Materialmenge. |
38 |
Betriebe und Anlagen, in denen Spinnfasern, natürliche und künstliche Gewebe, Wachstücher, Linoleum und ähnliche Produkte hergestellt, verarbeitet und/oder gelagert werden. |
39 |
Betriebe zur Möbel-, Bekleidungs- und Lederverarbeitung sowie Schuhfabriken. |
40 |
Betriebe und Anlagen zur Aufbereitung von Pflanzenhaar, Goldbart und ähnlichen Produkten, zur Verarbeitung von Stroh, Spartgras und ähnlichen Produkten, sowie zur Verarbeitung von Kork. |
42 |
Werkstätten zur Bühnenbildung und -gestaltung und dazugehörige Lager. |
43 |
Betriebe, Anlagen und Lager zur Herstellung, Verarbeitung und Wiederaufbereitung von Gummi und/oder Werkstätten zur Vulkanisierung von Gummierzeugnissen. |
44 |
Betriebe, Anlagen und Lager, in denen Kunststofferzeugnisse verarbeitet und/oder gelagert werden. |
45 |
Betriebe und Anlagen, in denen Kunst- und Naturharz, Pflanzenschutzmittel, organische und halborganische Farbstoffe sowie Arzneimittel hergestellt und verarbeitet werden, wobei Lösungsmittel und andere entflammbare Produkte verwendet werden. |
46 |
Lager für Pflanzenschutzmittel und/oder chemisch hergestellte Nitrat- und/oder Phosphatdüngemittel. |
47 |
Betriebe und Anlagen, in denen isolierte Elektrokabel und -leiter hergestellt werden, Lager und/oder Verkaufsstätten für isolierte Elektrokabel. |
50 |
Betriebe und Anlagen, in denen elektrische Lampen und ähnliche Produkte, sowie elektrische Batterien und Akkumulatoren und ähnliche Produkte hergestellt werden. |
51 |
Betriebe zur Stahl- und Eisenverarbeitung und Betriebe zur Erzeugung anderer Metalle. Warmbearbeitung von Metallen ausgeschlossen sind Handwerksbetriebe wie Gold- und Silberschmieden. |
52 |
Betriebe, in denen Flugzeuge, Kraftfahrzeuge, Eisenbahn- oder Straßenbahnfahrzeuge, Karrosserien und Anhänger für Kraftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden; Schiffswerften. |
53 |
Reparaturwerkstätten für: - Kraftfahrzeuge, Anhänger für Kraftfahrzeuge und Karrosserien - Eisenbahn- oder Straßenbahnfahrzeuge sowie Flugzeuge |
54 |
Autowerkstätten für die Kaltbearbeitung. |
56 |
Betriebe und Anlagen, in denen Ziegel, Majolika, Porzellan und ähnliche Produkte hergestellt werden. |
57 |
Zementfabriken. |
63 |
Betriebe, in denen Seifen, Kerzen und andere Gegenstände aus Wachs und aus Paraffin, Fettsäuren, Rohglyzerin (sofern es nicht durch Hydrolyse hergestellt wird), raffiniertes und destilliertes Glyzerin und ähnliche Produkte hergestellt und gelagert werden. |
64 |
Informatikzentren für die Verarbeitung und/oder Archivierung von Daten. |
66 |
Hotels, Pensionen, Motels, Hoteldörfer, hoteltouristikähnliche Residenzen, Studentenheime, Feriendörfer, agrotouristische Unterkünfte, Jugendherbergen, Bed & Breakfast, Schlafsäle, Ferienhäuser, alpine Schutzhütten und Campings, Feriendörfer. |
67 |
Schulen jeder Ordnung, Art und Stufe, Kollegien und Akademien. |
69 |
Ausstellungs- und/oder Verkaufsräume von Groß- oder Einzelhandelsbetrieben, Messen und Messeviertel. Ausgeschlossen sind vorübergehende Veranstaltungen jeglicher Art, welche in Räumen oder an Orten stattfinden, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind. |
70 |
Waren- und Materiallagerräume. |
71 |
Büros. |
73 |
Gebäude und/oder Gebäudekomplexe tertiärer und/oder industrieller Nutzung, charakterisiert durch strukturelle Vermischung und/oder Vermischung der Fluchtwegsysteme und/oder anlagentechnische Vermischung unabhängig von der Anzahl der ausgeübten Tätigkeiten und den entsprechenden unterschiedlichen Inhabern. |
75 |
Öffentliche und private Garagen. |
76 |
Druckereien, Lithographien, Offset-Druckereien und ähnliche Tätigkeiten. |
Die Tätigkeiten wurden bewusst ohne ihren Schwellenwert aufgelistet, da der Kodex als Richtlinie auch für Tätigkeiten, die keine kontrollpflichtigen Tätigkeit darstellen gilt (sowohl für Tätigkeiten, die unter den Schwellenwerten von Anhang I des Dekretes des Präsidenten der Republik 151/11 liegen, als auch für solche, die nicht unter Anhang I fallen).
Immer dann, wenn eine Tätigkeit über die im Dekret des Präsidenten 151/11 festgelegten Schwellenwerte hinausgeht, ist das im Landesgesetz Nr. 18 vom 16. Juni 1992, Nr. 18, festgelegte Verfahren anzuwenden; unter diesem Schwellenwert nicht, wohl aber folgt die Projektierung immer dem gleichen Ansatz.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Einführung dieses Dekrets für alle oben genannten Tätigkeiten alle horizontalen Ministerialdekrete aufgehoben werden, wie z.B.: Allgemeine Begriffe und Definitionen (MD 30/11/1983), Dekrete über das Brandverhalten (MD 31/3/2003 und MD 15/3/2005), Feuerwiderstand (MD 16/2/2007 und 9/3/2007), Aufzugskabinen (MD 15/9/2005), Instandhaltung von Türen (MD 3/11/2004) und Anlagen (DM 20/12/2012).
Für die Tätigkeiten Nr. 66 mit Ausnahme von Schutzhütten und Campingplätzen, Nr. 67 mit Ausnahme von Kinderhorte, Nr. 69 mit Beschränkung auf gewerbliche Tätigkeiten, bei denen die Ausstellung und der Verkauf von Gütern gewährleistet ist, Nr. 71 und Nr. 75 mit Ausnahme von Lagerhallen für Rollmaterial und Unterständen für Boote und Flugzeuge ist es weiterhin möglich, mit den vorgeschriebenen vertikalen technischen Regeln (RTV) zu planen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Kodex als einzige Bezugsnorm für Messen und Ausstellungen und für die Tätigkeit Nr. 73 wird.
Die Tätigkeit Nr. 72 (öffentlich zugängliche, denkmalgeschützte Gebäude, in denen Bibliotheken und Archive, Museen, Galerien, Ausstellungen und jede andere der Kontrolle unterliegenden Tätigkeiten untergebracht sind) fällt nicht in den Anwendungsbereich des Kodex, da dazu in Kürze eine eigene vertikale technische Regel (RTV) erlassen wird.
Die angegebenen Anwendungsmethoden sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.
Art der Tätigkeit |
Neue Tätigkeit |
Änderung oder Erweiterung bestehender Tätigkeiten |
||
Kontrollfplichtige Tätigkeit |
Ohne RTV |
NUR KODEX |
KODEX |
|
wenn der KODEX nicht mit dem bestehenden einheitlich ist. |
RTV (Vertikale technische Regel) verodnend und allgemeinen Kriterien |
|||
Kodex-Anwendung für die gesamte Tätigkeiten |
||||
mit RTV |
KODEX |
|||
RTV verordnend |
||||
Keine kontrollpflichtige Tätigekit |
KODEX als Bezgusnorm statt allgemeiner Kriterien |
IB