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Änderungen der Brandschutzbestimmungen in Beherbergungsbetrieben
Die Landesregierung hat am 31.01.2017 Änderungen der Verordnung über Brandverhütung in Beherbergungsbetrieben genehmigt.
Bisher mussten alle Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Gästebetten dieselben technischen Bestimmungen einhalten, unabhängig von der Aufnahmefähigkeit des Hotels. Auf Staatsebene sind, mit dem Ministerialdekret vom 14. Juli 2016 einige Vereinfachungen für Hotels mit mehr als 25 und bis zu 50 Betten eingeführt werden. |
Auf Landesebene werden die einschlägigen Vorgaben vom Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, geregelt. |
Um die staatlichen Vereinfachungen auch auf Landesebene unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten einzuführen, ist es notwendig gewesen, das oben genannte Dekret zu ergänzen. |
Diese Änderungen berücksichtigen die Südtiroler Rahmenbedingungen, vor allem was die verwendeten Baumaterialien und die sehr kurzen Einsatzzeiten der freiwilligen Feuerwehr anlangt. Dabei werden insbesondere die örtliche, traditionelle Bauweise sowie die traditionellen Stuben geschützt. |
Die neue Bestimmungen werden in Alternative zum zweiten Teil des Titels II der Anlage A des Dekretes des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11 ausschließlich für Hotels,, welche am Tag des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehen. |
Die Techniker des Amtes für Brandverhütung stehen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. Amt für Brandverhütung Drususallee 116 A 39100 Bozen Tel. 0471 416020-21 brandverhuetung.prevenzioneincendi@pec.prov.bz.it brandverhuetung@provinz.bz.it |
AV