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Eine neue kontrollpflichtige Brandschutztätigkeit, die Nr. 73
Im D.P.R. 151 von 2011 wurde unter der Nummer 73 (von derzeit 80 kontrollpflichtigen Tätigkeiten) eine neue kontrollpflichtige Tätigkeit eingeführt. Sie betrifft bestehende und neue Gebäude, in welchen mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeführt werden. Wenn beispielsweise Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen in einem Gebäude untergebracht sind kommt die neue Regel zur Anwendung.
Im D.P.R. 151 von 2011 wurde unter der Nummer 73 (von derzeit 80 kontrollpflichtigen Tätigkeiten) eine neue kontrollpflichtige Tätigkeit eingeführt. Sie betrifft bestehende und neue Gebäude, in welchen mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeführt werden. Wenn beispielsweise Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen in einem Gebäude untergebracht sind kommt die neue Regel zur Anwendung.
Definition: „Gebäude oder Gebäudekomplexe tertiärer oder industrieller Nutzung, welche durch strukturelle Vermischung oder Vermischung der Fluchtwegsysteme oder anlagentechnische Vermischung mit einer Personenanzahl von mehr als 300 bzw. einer Gesamtfläche von mehr als 5.000 m², unabhängig von der Anzahl der ausgeübten Tätigkeiten und den entsprechenden unterschiedlichen Inhabern."
Mit der Einführung dieser neuen brandschutzkontrollpflichtigen Tätigkeit sollen die Sicherheitsmaßnahmen koordiniert werden und zwar:
- Die Zentralisierung der Alarme;
- Die Leitung der Notfallvorgänge und -tätigkeiten;
- Das Teilen eines einzigen Sicherheitsleitungs- und Sicherheitsorganisationsplanes;
- Die gesamte Überprüfung des Fluchtwegsystems.
Öffentliche Veranstaltungsstätten und große Verkaufsstätten die sich in Gebäuden mit mehreren ausgeübten Tätigkeiten befinden, schließen die Unterbringung bestimmter, in Sonderregeln vorgesehenen Tätigkeiten aus.
IH