Landesverzeichnis der Kunstschaffenden
Die drei Kulturabteilungen haben im Herbst 2022 auf der Grundlage des Landeskulturgesetzes Nr. 9 vom 27.07.2015 Artikel 2/bis ein Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler errichtet. Mit Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 464 vom 30.05.2023 wurden die Richtlinien zur Führung und Funktionsweise des Landesverzeichnisses der Künstlerinnen und Künstler genehmigt.
Ziel dieses Verzeichnisses ist es, alle hauptberuflich freischaffend arbeitenden Künstlerinnen und Künstler mit Wohnsitz in Südtirol in einem sprachgruppenübergreifenden und einheitlichen Verzeichnis zu erfassen. Es sieht hierfür fünf Sparten vor:
- Kunstschaffende aus dem Bereich der bildenden Kunst (Bildhauerei, Malerei, Konzeptkunst, Graffiti, Design, Illustration, Kunstfotografie, Performance),
- der darstellenden Kunst (Schauspiel, Tanz, Regie, Bühnenbild, Dramaturgie, Choreografie, Streetart mit Straßen- und Zirkuskunst, Masken- und Kostümbild),
- sowie aus dem Bereich Musik (Gesang, Komposition, Orchesterleitung, Instrumentalmusik, elektronische Musik-Performance)
- Literatur (Prosa, Lyrik, Drama, Poetry Slam, Literarische Übersetzung)
- und Film (Drehbuch, Regie, DoP, Sound Designer, Editing).
Das neue Landesverzeichnis ermöglicht neben der bestehenden KünstlerInnenförderung die Schaffung von öffentlich bezuschussten Zusatzleistungen, wie der Vorsorgeleistung zum Aufbau einer Zusatzrente.
Die Aufnahme in das Landesverzeichnis erfolgt auf Antrag der oder des jeweiligen Kunstschaffenden. Für die Aufnahme in das Landesverzeichnis gelten gemäß Richtlinien zwei Voraussetzungen:
- Die oder der antragstellende Kunstschaffende ist in Südtirol ansässig;
- Die oder der antragstellende Kunstschaffende hat in den zwei Jahren vor dem Einreichdatum des Antrags eine oder mehrere künstlerische Tätigkeiten berufsmäßig ausgeübt und kann dies nachweisen.
Die Anträge für das Jahr 2024 können zusammen mit
- einem Lebenslauf und
- den Unterlagen, welche die Professionalität der künstlerischen Tätigkeit belegen,
bis zum 31. März 2024 beim Amt für Kultur eingereicht werden.
Alle Anträge werden von einer Bewertungskommission geprüft, die vier Jahre im Amt ist. Die Eintragung in das Landesverzeichnis der Kunstschaffenden ist für vier Jahre gültig und kann anschließend erneuert werden.
Hingegen ist für die Vorsorgemaßnahmen der Künstlerinnen und Künstler laut Regionalgesetz Nr. 4/2020 die Eintragung in das Landesverzeichnis jährlich zu erneuern. Verlust oder Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Eintragung und/oder zu den persönlichen Daten müssen dem Kulturamt umgehend mitgeteilt werden. Jährlich werden Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der eingelangten Erklärungen durchgeführt. Zusätzlich wird in all jenen Fällen kontrolliert, in denen es als zweckmäßig erscheint.
Ab Oktober 2024 können freischaffende Künstlerinnen und Künstler um einen Beitrag für die Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds bei der Agentur für Soziale und Wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) ansuchen. Nähere Informationen und sämtliche Unterlagen hierzu finden Sie auf der Website der ASWE.