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Covid-19: FAQ zur Kulturförderung

In diesem FAQ werden die Fragen im Zusammenhang mit der Covid-19 Krise aus Sicht der Kulturabteilung (Ämter für Kultur, Jugendarbeit, Weiterbildung, Amt für Film und Medien) beantwortet.

Bitte beachten Sie, dass auch wir von der Situation überrascht worden sind und nicht auf alle Fragen (sofort) eine Antwort geben können bzw. bestimmte Fragen im Moment auch noch nicht beantwortet werden können.

Welche Maßnahmen der Kulturförderung gibt es derzeit?
Die bisher geltenden Kulturfördermaßnahmen zugunsten von Organisationen und Einzelpersonen laufen weiter, d.h. es wurden keine bisher geltenden Fördermaßnahmen aufgrund der Covid-19-Krise ausgesetzt.

Gibt es zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für Kulturschaffende, um der Krise zu begegnen?
Ja, es gibt im Rahmen der KünstlerInnenförderung eine Beihilfe für freischaffende KünstlerInnen. Dies ist eine einmalige Förderung für digital veröffentlichte Produktionen oder Projekte in Höhe von 600,00 Euro brutto.

Wer kann darum ansuchen?
Anspruchsberechtigt sind freischaffende KünstlerInnen, die ausschließlich von ihrer Kunst leben (d.h. keine Kunstschaffenden mit Festanstellung, wie Lehrkräfte, Rentner oder anderweitig Beschäftigte). Zugelassen sind alle Kunstsparten, d.h. Bildende Kunst, Musik, Theater, Tanz, Literatur, Medien.

Muss ein Kunstschaffender mit einem eigenen Projekt/einer eigenen Produktion um diese Beihilfe ansuchen?
Ja. Die Beihilfe wird nämlich aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen zur Künstler-Innenförderung ausbezahlt. Grundlage für die Förderung ist immer ein künstlerisches Projekt. Aufgrund der derzeitigen Krise werden aktuell aber auch Vorhaben mit geringem Umfang berücksichtigt, z.B. die Veröffentlichung eines Lieds oder eines Textes auf digitalen Medien.

Ist diese Maßnahme mit den staatlichen Hilfen für FreiberuflerInnen kumulierbar?
Ja, diese Künstlerbeihilfe ist eine Landesförderung und kann mit staatlichen Beihilfen kumuliert werden. Die staatlichen Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung von FreiberuflerInnen stehen noch aus. Zuständige Stelle hierfür ist das INPS/NISF.

An wen kann ich mich als EinzelkünstlerIn wenden, wenn ich diese Förderung beantrage?
Über die einzelnen Kulturverbände sind Sammelanträge für Kunstschaffende möglich. Bildende KünstlerInnen wenden sich bitte an den Südtiroler Künstlerbund (info@kuenstlerbund.org). Theater-, Tanz- und Musikschaffende können sich an den Südtiroler Theaterverband wenden (helmut-burger@rolmail.net). Autorinnen und Autoren wenden sich an die Südtiroler AutorInnenvereinigung SAAV (info@saav.it).

Können KünstlerInnen auch die im Dekret “Cura Italia”, Art. 22 (estensione della cassa integrazione in deroga a tutti i lavoratori sia della cultura che del terzo settore) erhalten?
Um Anspruch auf die Lohnausgleichskasse zu haben, muss man fest angestellte/r MitarbeiterIn eines Kulturbetriebs sein. 

Können Südtiroler Verlage mit einer Förderung rechnen?
Südtiroler Verlage, welche ein Jahresprogramm vorgelegt haben, werden wie bisher unterstützt und erhalten sofort einen Beitrag für ihr Frühjahrsprogramm.

Was soll ich als kulturelle Organisation tun, wenn mein eingereichtes Jahresprogramm/Projekt nicht mehr durchführbar ist?
Kulturelle Organisationen werden gebeten, alle belegbaren Kosten in Zusammenhang mit ihrem kulturellen Betrieb/Programm zu dokumentieren. Die Landesregierung wird in den kommenden Wochen Regelungen treffen, um auch Kosten für nicht durchgeführte Initiativen im Rahmen von Förderungen anerkennen zu lassen. Informationen hierzu gibt es, sobald diese Regelungen genehmigt sind. Ziel ist es, bereits getätigte Kosten der Kulturorganisationen aufzufangen.

Was passiert, wenn ein gefördertes Weiterbildungsprojekt nicht oder nur teilweise durchgeführt wird?
Im Bereich der Weiterbildung werden bis zum jetzigen Zeitpunkt angefallene Kosten wie „Planung“ oder „Bewerbung“ auf alle Fälle anerkannt und können auch abgerechnet werden. Ob darüber hinaus auch Kosten für die nicht erfolgte Durchführung vergütet werden können, befindet sich noch im Bereich der Klärung.

Ähnliches gilt für den Bereich der Filmförderung.  Laut Kriterien kann nur ein realisiertes Projekt abgerechnet werden. Ausgaben, die bis zum jetzigen Zeitpunkt angefallen sind, können auch abgerechnet werden. Ob darüber hinaus auch Kosten für die nicht erfolgte Durchführung vergütet werden können, befindet sich noch im Bereich der Klärung.

Für die Projekte der Jugendarbeit gilt, dass angefallene Kosten anerkannt und abgerechnet werden können.

Kann ich eine Veranstaltung / ein Projekt verschieben?
Wenn ein Projekt in der Weiterbildung im Jahr 2020 verschoben wird, muss dies an das Amt für Weiterbildung mitgeteilt werden, ist jedoch kein Problem. Verschiebt sich ein Projekt über das Jahr 2020 hinaus ist ein entsprechender Antrag mit einem neuen Kostenplan einzureichen.

Kann ich nach Beendigung der Krise auch Kurse mit weniger als 8 TeilnehmerInnen durchführen?
Da wir davon ausgehen, dass die Weiterbildungstätigkeit sich erst allmählich wieder stabilisieren wird, wird bei Weiterbildungskursen bis Jahresende die notwendige Mindestteilnehmerzahl von 8 auf 5 zurückgesetzt. Die dafür notwendige Kriterienänderung ist in Vorbereitung.

APa