Maßnahmen an Bau- und Kunstdenkmälern

Ermächtigung von Umbauprojekten

Jede bauliche Veränderung eines geschützten Denkmals muss laut Gesetz vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler ermächtigt werden (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, GvD. vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, Art. 21). Dies bedeutet, dass vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten, Restaurierungs- und Umbauarbeiten der Antrag auf Ermächtigung zu stellen ist.

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • eine Beschreibung (technischer Bericht) der Eingriffe bei geringfügigen Instandhaltungsarbeiten (in 3facher Ausfertigung, wenn der Antrag nicht in digitaler Form eingereicht wird)
  • ein vom Architekten ausgearbeitetes und gemeinsam mit dem Bauherrn unterschriebenes Projekt bei größeren baulichen Eingriffen (in 3facher Ausfertigung mit rot-gelber Kolorierung, wenn der Antrag nicht in digitaler Form eingereicht wird)
  • eine genaue Fotodokumentation des Gebäudes mit allen wichtigen Details wie Gewölbe, Stuben, Dekorationen, Fenster, Türen

Eine Übersicht der je nach baulicher Maßnahme einzureichenden Unterlagen finden Sie in dieser Tabelle.

Es ist empfehlenswert und spart Planungskosten, bereits vor Planungsbeginn mit dem Amt für Bau- und Kunstdenkmäler Kontakt aufzunehmen, damit grundsätzliche Fragen bereits im Vorfeld abgeklärt werden können.

Bei einem Lokalaugenschein mit dem/der zuständigen Denkmalpfleger/-in, Bauherr/-in und Architekten/-innen können die geplanten Maßnahmen diskutiert und abgesprochen werden. Im gemeinsamen Gespräch finden sich weitere Ideen und Verbesserungsvorschläge.

Erst nachdem die Rahmenbedingungen für die aus denkmalpflegerischer Sicht machbaren Maßnahmen festgelegt sind, sollte der Planer das Projekt in allen Details ausarbeiten. Diese Vorgangsweise hilft dem/der Architekten/-in, dem Amt und dem Bauherrn Zeit und Geld zu sparen.

Ermächtigung von Photovoltaikanlagen an Baudenkmälern

Ermächtigung von Photovoltaikanlagen an Baudenkmälern
Intakte historische Dachlandschaft. Im Bild: Anreiter in Moritzing bei Bozen.

Dekret des Landeshauptmannes vom 8. April 2020, Nr. 13, Art. 4, Abs. 6 i.g.F.:

"Das Anbringen von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren auf Bau- und Grundparzellen unter direktem und indirektem Denkmalschutz ist ausschließlich an Nebengebäuden oder auf Freiflächen mit Ermächtigung des Landesdenkmalamtes möglich, wenn die Denkmalbedeutung und Ansicht der Hauptgebäude nicht beeinträchtigt werden. Auf und an Kirchen, Kapellen, Schlössern, Burgen und Ansitzen ist das Anbringen nicht erlaubt."

Die Ermächtigung zur Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen auf Bau- und Grundparzellen unter direktem und indirektem Denkmalschutz erfolgt nach Vorlage des „Antrages auf Ermächtigung von Maßnahmen an Bau- und Kunstdenkmälern“, welchem die auszuarbeitende „Anlage zum Antrag auf Ermächtigung zur Anbringung von PV- und Solaranlagen auf Bau- und Grundparzellen unter direktem und indirektem Denkmalschutz“ beigelegt werden muss. Die Anlage muss von einem/r fachkundigen Techniker/in ausgearbeitet werden und bildet die Grundlage für die Bewertung von Seiten des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler zur Vereinbarkeit der PV-/Solar-Anlage mit dem Denkmalwert des Gebäudes. Bei einer positiven Bewertung erfolgt die Ermächtigung durch die Landeskonservatorin.

Bei der Anbringung von Photovoltaikpaneelen gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Geometrie der PV-Anlage ist als zusammenhängende, geschlossene, rechteckige/quadratische Fläche zu planen, die Anlage soll die Dachfläche nicht in mehrere Teile gliedern. Restflächen zur Einhaltung der Geometrie sind mit Blindelementen zu ergänzen.
  2. Die Anlage ist aufliegend auf der Dacheindeckung oder je nach Eindeckungsart integriert auszuführen.
  3. Um die optischen Auswirkungen auf die Dachlandschaft zu verringern, ist die Farbe der Paneele in der Farbigkeit der Dacheindeckung zu wählen. Falls dies nicht möglich ist, sind dunkle Paneele als monokristalline Module, in mattierter Oberfläche ohne weiße Raster und ohne glänzende Umrahmung zu verwenden.

 

Bauaufnahme

Bauaufnahme
Photogrammatische Aufnahme, Pfistrad Alm

Die Grundlage jedes Projektes ist eine präzise Bauaufnahme der Gebäudestrukturen, wobei auch der statische und konstruktive Zustand zu untersuchen ist. Bei wichtigen Baudenkmälern ist vor der Planung eine baugeschichtliche Analyse durchzuführen.

Je besser der Planer das Gebäude kennt desto kostengünstiger kann er die notwendigen Neuerungen (z.B. Haustechnik) einplanen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Investition in eine genaue Bauaufnahme lohnt.

Handwerkliche Qualifikation

Als Voraussetzung für das Gelingen der Arbeiten müssen spezialisierte Handwerker und Baufirmen beauftragt werden, die mehrjährige Arbeitserfahrung im Bereich der Altbausanierung aufweisen und somit schonend mit historischer Bausubstanz umgehen.

 

Restaurierung von Kunstdenkmälern

Restaurierungsarbeiten eines geschützten Kunstdenkmals müssen ebenfalls vorher vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler ermächtigt werden (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, GvD. vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, Art. 21). Dazu wird der Antrag auf Ermächtigung von Maßnahmen an Bau- und Kunstdenkmälern (Externer Link) zusammen mit

  • dem Restaurierungskonzept mit Fotodokumentation eines qualifizierten Restaurators

dem Amt für Bau- und Kunstdenkmäler zur Ermächtigung vorgelegt.

Vor Einreichung ist es sinnvoll einen Lokalaugenschein gemeinsam mit dem/der zuständigen Denkmalpfleger/in, dem Bauherrn und dem/der Restaurator/in vorzunehmen, bei welchem die geplanten Maßnahmen diskutiert werden können.

 

Wer kann am Baudenkmal planen?

Die Projektierung an denkmalgeschützten Bauten und ihrer geschützten Umgebung ist im Sinne des Art. 52 des Kgl. Dekretes vom 23.10.1925, Nr. 2537 ausschließlich Architekten vorbehalten (nochmals bekräftigt durch das Gutachten des Staatsrates, 2. Sektion, Nr. 386 vom 23.7.1997). Für statische Maßnahmen ist die Planung von Bauingenieuren zugelassen.

 

Wer ist für die Einhaltung der Auflagen des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler verantwortlich?

Die Auflagen werden vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler schriftlich festgelegt. Für deren Einhaltung ist der Eigentümer verantwortlich.

 

Was steht bei meinem Haus unter Denkmalschutz?

Die Denkmalschutzbindung bezieht sich auf das gesamte Baudenkmal, vom äußeren Erscheinungsbild bis zur Austattung, von den Kellerräumen bis zum First. Die aufgelisteten Bauelemente im Text der Unterschutzstellung dienen lediglich der stichpunktartigen Charakterisierung des Gebäudes, welches jedoch als Gesamteinheit zu erhalten ist.

 

Was darf ich fotografieren und was muss ich dabei beachten?

Das Team Lichtbild hat eine Online-Publikation zum Thema Fotorecht und Creative Commons veröffentlicht zu den Fragen: "Was darf ich fotografieren, was darf ich veröffentlichen, wie steht es um die Bildrechte?". Laden Sie hier das Dokument herunter.

 

Weitere Informationen

Für weitere Informationen wenden Sie sich an die zuständigen Gebietsverantwortlichen: