Eigentumsübertragungen von Kulturgütern
Was muss bei Eigentumsübertragungen berücksichtigt werden?
- Sämtliche Eigentumsübertragungen denkmalgeschützter Liegenschaften müssen der Abteilung Denkmalpflege mitgeteilt werden. Im Falle eines Verkaufs oder anderen Eigentumsübertragungen mit einem Geldwert haben die Landesregierung und die Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, ein Vorkaufsrecht. Deshalb muss im Verkaufsfall bei der Abteilung Denkmalpflege ein Ansuchen für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht eingereicht werden. Die Meldung muss mit einer Stempelmarke versehen und eine Kopie des definitiven Kaufvertrages muss beigelegt werden.
- Nach Einreichen des Gesuches entscheiden die Landesregierung und die betroffene Gemeinde innerhalb von 60 Tagen, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben wollen.
- Wird von Seiten der Landesregierung und der Gemeinde auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet, stellt die Abteilung Denkmalpflege eine Verzichtserklärung aus und der Vertrag kann, zusammen mit der Verzichtserklärung, dem Grundbuch vorgelegt werden.
- Für die Veräußerung denkmalgeschützter Liegenschaften im Eigentum der öffentlichen Verwaltung oder juridischer Personen ohne Gewinnabsicht sowie kirchlicher Einrichtungen und Organisationen ist die vorherige Ermächtigung der für die Denkmalpflege zuständigen Landesrätin bzw. Landesrats notwendig. Ein entsprechendes Ansuchen muss an die Abteilung Denkmalpflege gestellt werden.
Die Unterlassung der Mitteilung von Eigentumsübertragungen hat eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zur Folge.
Eigentumsübertragungen von Kulturgütern
Alle Eigentumsübertragungen von denkmalgeschützten Kulturgütern müssen dem Landesdenkmalamt der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol als Denkmalschutzbehörde gemeldet werden. Die Meldung muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages, mit welchem das Eigentum des Kulturgutes übertragen wird, eingereicht werden.
Gemäß Art. 173 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Januar 2004, Nr. 42 wird die fehlende Meldung innerhalb der vorgeschriebenen Frist mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe zwischen 1.549,50 und 77.469,00 Euro bestraft. Die Meldung gilt ohne die vorgeschriebenen oder mit unvollständigen bzw. ungenauen Angaben als nicht eingereicht. Dieselbe Strafe gilt auch für den Verkäufer/die Verkäuferin, der/die die Sache innerhalb der für die Ausübung des Vorkaufsrechts festgelegten Frist übergibt.
Entgeltliche Eigentumsübertragungen
Gemäß L.G. vom 12. Juni1975, Nr. 26 und Art. 60 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner, Nr. 42 können die Autonome Provinz Bozen – Südtirol, oder falls diese verzichtet, die Gemeinde in der sich das Kulturgut befindet, bei entgeltlichen Eigentumsübertragungen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Meldung an das Landesdenkmalamt das Vorkaufsrecht ausüben.
Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol, oder die Gemeinde, haben das Recht, die entgeltlich veräußerten bzw. in Gesellschaften eingebrachten Kulturgüter durch Ausübung des Vorkaufsrechtes zu demselben in der Veräußerungsurkunde festgelegten Preis bzw. zu demselben in der Einbringungsurkunde zugewiesenen Wert zu erwerben.
Bis zum Ablauf der genannten Fristen bleibt die Veräußerung von der Ausübung des Vorkaufsrechts abhängig, und dem Verkäufer ist es verboten, die Sache zu übergeben. Sollte das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden, wird das Landesdenkmalamt innerhalb der Frist die Verzichtserklärung zur Ausübung des Vorkaufsrechtes für sich und die betroffene Gemeinde ausstellen.
Die Meldung ist mit einer Stempelmarke zu 16€ versehen.
Die digitalen Formulare für die Meldung finden Sie auf der Homepage des Landesdenkmalamtes.
Unentgeltliche Eigentumsübertragungen
Bei unentgeltlichen Eigentumsübertragungen unterliegt die im Artikel 59 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Januar 2004, Nr. 42 genannte Meldung nicht der Stempelgebühr, da sie als einfache Mitteilung und nicht als Antrag auf eine Verwaltungsmaßnahme zu betrachten ist. Es ist daher nicht notwendig die Meldung mit einer Stempelmarke zu versehen.
Erbschaft
Im Falle einer Erbschaft muss die Meldung innerhalb von 30 Tagen beim Landesdenkmalamt der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol eingereicht werden. Für die Erben beginnt die Frist mit der Annahme der Erbschaft oder mit der Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Finanzämtern; für den Vermächtnisnehmer/die Vermächtnisnehmerin beginnt die Frist mit der in Art. 623 des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen notariellen Mitteilung, sofern nicht nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs darauf verzichtet wird.
Gemäß Artikel 58 Absatz 3 des K.D. (Königliches Dekret) Nr. 363 vom 30. Januar 1913 entbindet die von einem der Miterben eingereichte Meldung die anderen Miterben.