Elternzeit

Rechtsquellen

Übersicht

Für Mutter und Vater

insgesamt höchstens 11 Monate, wobei 1 Elternteil höchstens 8 Monate beanspruchen kann.

innerhalb des zwölften Lebensjahres des Kindes

der Vater kann die Elternzeit auch sofort ab der Geburt beanspruchen

für Alleinerziehende

11 Monate

 

für Vater und Mutter bei Mehrlingsgeburt

weitere 11 Monate, wobei 1 Elternteil höchstens
8 Monate beanspruchen kann

für jedes Kind nach dem Erstgeborenen

  

Beanspruchung

Die Elternzeit kann in beliebig vielen Abschnitten und in folgenden Modalitäten beansprucht werden:

  • in längeren Zeiträumen und/oder Tagen;
  • in Stunden (mind. eine Unterrichtsstunde pro Tag und höchstens die Hälfte der vorgesehenen täglichen individuellen Unterrichtszeit. Bei der Berechnung dieser Obergrenze werden etwaige Bruchteile auf die nächste volle Unterrichtsstunde abgerundet;)
  • in Form einer dauerhaften Verringerung der individuellen Unterrichtszeit pro Woche für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen (nicht mehr als 50 % der vertraglichen Wochenstundenzahl, mind. eine Unterrichtsstunde pro Tag und höchstens die Hälfte der vorgesehenen täglichen individuellen Unterrichtszeit)

Jeder Zeitraum einer Elternzeit umfasst auch darin anfallende Feiertage und arbeitsfreie Tage. Das gilt auch dann, wenn zwischen verschiedenen Zeiträumen an Elternzeit nicht die effektive Dienstaufnahme (= Dienst in der Klasse) erfolgt.

Die stundenweise Beanspruchung der Elternzeit ist nicht kumulierbar mit den täglichen Ruhepausen („Stillurlaub“), und der stündlichen Freistellung für Eltern von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung.

 

Umrechnung der Elternzeit auf Stundenbasis in Tagen:

Für Lehrpersonen der Sekundarschule, für den katholischen Religionsunterricht und Zweitsprachenlehrpersonen in der Grundschule:
4 Unterrichtsstunden = 1 Tag Elternzeit

Für Lehrpersonen der Grundschule: 4,4 in Unterrichtsstunden beanspruchte Elternzeit = 1 Tag Elternzeit

Für Lehrpersonen mit Teilzeitarbeitsvertrag erfolgt die Berechnung im Verhältnis zum Teilzeitauftrag.

Beispiel: Eine Lehrperson arbeitet in Teilzeit zu 50 %; die Umrechnung der Elternzeit auf Stundenbasis in Tagen erfolgt nach dem folgenden Berechnungsschlüssel:

  •  Lehrpersonen der Sekundarschule, Lehrpersonen für den katholischen Religionsunterricht in der Grundschule und Zweitlehrpersonen in der Grundschule: 4 h * 9/18tel = 2 h oder
  • Grundschule (Klassenlehrpersonen): 4,4 h * 11/22 = 2,2 h
  • 

Besoldung

  •   während der ersten acht Monate: 30 %
  • ab dem 1. Februar 2025 (neu): 30 % für das 9. bis 11. Monat, wenn beide Elternteile die Elternzeit beanspruchen oder es nur einen Elternteil gibt (bis zum 31.01.2025 bleiben es 20 %)

 

Erhöhte Entlohnung in den ersten drei Monaten der Elternzeit: 

Ein Monat der ersten drei Monate:

  •  80%, rückwirkend ab dem 01.01.2023, sofern die obligatorische Mutterschaft bzw. der alternative oder obligatorische Vaterschaftsurlaub nach dem 31.12.2022 endete. 
  • 100%, ab dem 17.01.2025, sofern die obligatorische Mutterschaft bzw. der alternative oder obligatorische Vaterschaftsurlaub nach Inkrafttreten des Landeskollektivvertrages, somit nach dem 16.01.2025, endet.

 

Ein zweiter zusätzlicher Monat in den ersten drei Monaten der Inanspruchnahme: 

  •  80%, rückwirkend ab dem 01.01.2024, sofern die obligatorische Mutterschaft bzw. der alternative oder obligatorische Vaterschaftsurlaub nach dem 31.12.2023 endete. 

 

Ab dem 13.08.2022 gelten die Zeiträume der Elternzeit als Dienstalter und zählen für den ordentlichen Urlaub und das 13. Monatsgehalt.

 

Vorankündigungsfrist

  •  bei einzelnen Tagen, längeren Abschnitten oder einer dauerhaften Verringerung der individuellen Unterrichtszeit: 7 Kalendertage
  •  bei der Beanspruchung in Stunden: 2 Kalendertage.

Bei objektiver Unmöglichkeit braucht die Vorankündigungsfrist nicht eingehalten werden. Die Schulführungskraft kann fallweise eine kürzere Vorankündigungsfrist gewähren. Eine eventuelle Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

 

 

Weitere Hinweise

  • Die Elternzeit wird im Falle von entsprechend belegter Krankheit des Elternteils unterbrochen. Die durch Krankheit nicht beanspruchte Elternzeit kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag beansprucht werden
  • Wenn die Elternzeit nach Abschluss der Unterrichtszeit (z.B. 16.06.) endet, die Lehrperson innerhalb 30. Juni wieder den Dienst aufnimmt und am 1. September wieder um einen weiteren Teil der Elternzeit ansucht, werden die Sommermonate bis zum 31.08. nicht zur Elternzeit dazugezählt.
  • Wenn die Elternzeit am 30. Juni oder später endet, die Lehrperson direkt anschließend den ordentlichen Urlaub beansprucht und ab dem 1. September wieder einen Teil der Elternzeit beansprucht, so wird der Teil des ordentlichen Urlaubes nicht zur Elternzeit gezählt, wohl aber die Zeit nach Ablauf des ordentlichen Urlaubes bis zum 31. August. 
  • Wenn die Lehrperson nicht sofort nach Ablauf der Elternzeit in ordentlichen Urlaub geht, nicht den Dienst antritt oder ihr kein ordentlicher Urlaub zusteht, muss am 1. September der Dienstantritt erfolgen, damit die Zeit ab Beendigung der letzten Elternzeit bis 31. August nicht zur Elternzeit dazugezählt wird.
  • Als Alleinerziehende gelten jene, wo ein Elternteil des Kindes verstorben ist, das Kind verlassen hat oder das Sorgerecht nur einem Elternteil zugesprochen wurde. Ebenso, wenn das Kind von einem Elternteil nicht anerkannt wird (Rundschreiben INPS vom 17.01.2003, Nr. 8).
  • Für die zustehende Besoldung und die Gesamtdauer sind auf jeden Fall auch Zeiträume zu berücksichtigen., die von anderen Arbeitgebern gewährt wurden.
  • Die Elternzeit und der Wartestand für Personal mit Kindern dürfen insgesamt pro Kind und für beide Eltern 32 Monate nicht übersteigen.

Formulare

Gesuchsvorlage

Version 28. Jänner 2025