Rückvergütung von Schäden am Privatfahrzeug im Außendienst

Im Falle der Ermächtigung zur Benützung des privaten Fahrzeuges, um sich in den Außendienst zu begeben oder für den Bereitschaftsdienst, hat das Personal, auf Antrag, Anrecht auf die Vergütung der am Fahrzeug im Außendienst entstandenen Schäden sowie der entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten. Nicht vergütet werden jene Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Personal selbst verursacht werden. Der entsprechende Schaden muss innerhalb von achtundvierzig Stunden nach dem Vorfall durch die zuständige Polizeibehörde erhoben oder bestätigt werden. In Ermangelung von Erhebungen seitens der Polizeibehörde kann der Schaden von der Verwaltung aufgrund geeigneter Beweismittel anerkannt werden (z.B. gemeinsamer Unfallbericht der Unfallbeteiligten, Bestätigung des Unfalls durch Augenzeugen).

Erforderliche Unterlagen:

  • Gesuch um Schadensvergütung mit Beschreibung des Geschehens
  • Erklärung, dass keine Versicherung für den Schaden aufkommt
  • Außendienstgenehmigung mit begründeter Ermächtigung zur Benützung des Privatfahrzeugs
  • Schadensaufnahme durch die Polizei oder andere Beweismittel über die Schadensentstehung im Außendienst
  • Kostenvoranschlag über die Reparaturspesen
  • Fotos des beschädigten Fahrzeugs

Rechtsquellen

Die Vergütung der im Außendienst am Privatfahrzeug erlittenen Schäden ist im Art. 10 der Anlage 1 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 und vom Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 14 vom 19.06.2020 vorgesehen und geregelt.

 

Ansprechperson

Katya Oberdorfer
Tel. +39 0471 411583 
E-Mail: katya.oberdorfer@provinz.bz.it