Nebentätigkeiten
Informationen
Allgemeines
Nach entsprechendem Ansuchen und entsprechender Ermächtigung, kann das Landespersonal unter folgenden Bedingungen gelegentliche gewinnbringende Nebentätigkeiten ausüben. Diese Nebentätigkeiten dürfen:
- auf keinem Fall zu einem Interessenskonflikt führen und die Arbeit bei der Landesverwaltung nicht beeinträchtigen,
- Die psychische und körperliche Erholung muss auf jeden Fall gewährleisten,
- Nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden,
- Dabei dürfen weder die Infrastrukturen noch Mittel der Verwaltung verwendet werden.
Die Ausübung der Nebentätigkeit unter Verletzung der vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen hat die Verhängung der in der Disziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarstrafen zur Folge.
Diese Bestimmungen betreffen nicht das staatliche Lehrpersonal, welches sich für Informationen über die Nebentätigkeiten an die jeweils zuständige Bildungsdirektion wenden muss.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Grundsätzlich ist für alle gewinnbringende Nebentätigkeiten die vorherige Genehmigung der Abteilung Personal infolge der Stellungnahme der vorgesetzten Führungskraft notwendig. Die Nebentätigkeiten der Führungskräfte müssen vom jeweiligen Ressortdirektor oder von der jeweiligen Ressortdirektorin genehmigt werden.
Die Bruttoeinkünfte aus den Nebentätigkeiten dürfen auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des in der jeweiligen Gehaltsstufe zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeitarbeit ausmachen, einschließlich der Sonderergänzungszulage und des 13. Monatsgehalts.
Bei jenen Bediensteten, bei denen die 30 Prozent aufgrund der niedrigen Einstufung weniger als 7.000 Euro ausmachen, gilt für Nebentätigkeiten die Einkommensgrenze von 7.000 Euro.
Für das Fachlehrpersonal für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, für das Lehrpersonal der Musikschulen und für die Praxislehrer/Praxislehrerinnen wurde die Einkommensgrenze auf 50 Prozent erhöht.
Für das Personal in Teilzeit, welchem die Landesverwaltung keine Vollzeitstellen anbieten kann, findet die Einkommensgrenze für die insgesamten Bruttoeinkünfte von 130 Prozent bzw. 150 Prozent Anwendung.
Geringfügige Nebentätigkeiten
Bei Nebentätigkeiten mit einer Vergütung von insgesamt maximal 1.000 Euro brutto pro Kalenderjahr braucht es die vorherige Genehmigung der vorgesetzten Führungskraft. Auch in diesem Fall ist das Ansuchen über das entsprechende telematische Portal einzureichen.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Ausnahmsweise sind einige Nebentätigkeiten genehmigungsfrei. Sie sind aber im Artikel 3 der Verordnung über die Nebentätigkeiten ausdrücklich aufgelistet. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten, für die keine Vergütung vorgesehen ist oder für die nur die Rückvergütung der belegten Spesen vorgesehen ist, und Tätigkeiten, in deren Fall die Einnahmen nicht für die Einkommenssteuer natürlicher Personen zählen.
Ab 2019 ist hingegen für Sitzungsgelder immer die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht ausdrücklich unter die Fällen von genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (wie beispielsweise politisches Mandat) fallen!
Nebentätigkeiten während der Dienstabwesenheiten
Bei bezahlten Dienstabwesenheiten (wie beispielsweise Elternzeit) dürfen nur die geringfügigen Nebentätigkeiten mit einer Vergütung bis 1.000 Euro brutto pro Kalenderjahr ausgeübt werden.
Bei unbezahlten Dienstabwesenheiten (wie beispielsweise unbezahlter Wartestand) können die Bruttoeinkünfte der Nebentätigkeiten die obgenannten Einkommensgrenzen für das Personal in Vollzeit nicht überschreiten.
In jedem Fall muss die Nebentätigkeit während einer Dienstabwesenheit ausführlich begründet werden.
Zur Überschreitung der Einkommensgrenzen während der Dienstabwesenheit kann in bestimmten Fällen ermächtigt werden:
- persönliche Notlage,
- um dem Personal die einmalige Möglichkeit der beruflichen Weiterentwicklung oder Neuorientierung für maximal 1 Jahr zu geben.
Nicht zulässig ist die Ausübung der Nebentätigkeit während der Dienstabwesenheiten wegen Krankheit, obligatorischem Mutterschaftsurlaub und der Inanspruchnahme der Begünstigungen laut dem Gesetz Nr. 104/1992 oder laut Art. 42 des GVD Nr. 151/2001.
Telematische Vorlegung der Ansuchen um Nebentätigkeit
Die Ansuchen für die Nebentätigkeiten sind pro Kalenderjahr vor Beginn der Nebentätigkeit telematisch einzureichen. Die Ansuchen können nur für das laufende und höchstens für das darauffolgende Kalenderjahr genehmigt werden.
Der Einstieg in das telematische System erfolgt einfach und schnell über:
Internet:
- unter folgendem Link:
https://webpers.prov.bz.it/pabloginform/faces/login_de.xhtml
Intranet:
- unter folgendem Link:
http://silverlake.prov.bz/AttivitaExtraServizio/loginManuale
Der Einstieg ins Portal der Nebentätigkeiten kann über folgende Zugänge erfolgen:
- die eigenen LASIS-Anmeldedaten, wenn es sich um das Schul- und Kindergartenpersonal handelt;
- die Anmeldedaten zum Landescomputer, wenn es sich um das Verwaltungspersonal der Landesverwaltung handelt.
Rechtsquellen
- Art. 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wie abgeändert vom L.G. vom 16 August 2022, Nr. 10
- Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3 (Verordnung über die Nebentätigkeiten)
- Beschluss der Landesregierung Nr. 430 vom 04.06.2019
- Disziplinarordnung
Ansprechpersonen
Verwaltungspersonal
Pancheri IsabellaTel. +39 0471 41 15 82
E-Mail: isabella.pancheri@provincia.bz.it
Kindergarten- und Integrationspersonal
E-Mail: giulia.barbera@provinz.bz.it
Schul- und Lehrpersonal der Landesschulen
Marlies KaufmannTel.: +39 0471 41 16 35
E-Mail: marlies.kaufmann@provinz.bz.it
Lehrpersonal der Musikschulen
Marlies KaufmannTel. +39 0471 41 1635
E-Mail: marlies.kaufmann@provinz.bz.it