Krankheit
Im Krankheitsfall müssen die betroffenen Bediensteten am ersten Tag jeder Krankheitsperiode die Dienststelle unverzüglich informieren (am besten telefonisch bis zum Beginn der Kernzeit bzw. rechtzeitig vor Beginn der persönlichen Arbeitszeit). Sollte während der Krankheit die Aufenthaltsadresse geändert werden, dann ist auch dies mitzuteilen.
Ab dem zweiten Krankheitstag muss die Krankheit mit der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung belegt werden (eventuelle Änderung der Aufenthaltsadresse dem Arzt mitteilen). Diese wird vom behandelnden Arzt telematisch übermittelt. Somit müssen die betroffenen Bediensteten das ärztliche Zeugnis nicht mehr selbst der Dienststelle vorlegen. Es besteht jedoch weiterhin die Pflicht von Seiten des Arbeitnehmers, die Abwesenheit zu melden.
Die Verwaltung kann bei wiederholten Abwesenheiten aus Krankheitsgründen an einzelnen Tagen, ohne dass es dafür nachvollziehbare Gründe gibt, eine ärztliche Bescheinigung auch für jede einzelne Abwesenheit, also auch am ersten Tag der Krankheitsperiode, verlangen.
Wenn jemand im Laufe des Tages krank wird und die Dienststelle vorzeitig verlässt, muss der Ausgang gestempelt und die fehlende Arbeitszeit mit telematischem Antrag über das digitale Zeiterfassungssystem/ Workflow (Fehlgrund 1 - für das Schulpersonal 101) gedeckt werden.
Rechtsquellen
- LG vom 19. Mai 2015, Nr. 6, Art. 31 (Externer Link)
- Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 11 vom 16.05.2012 und Nr. 12 vom 21.08.2015
Die Verwaltung kann jederzeit ärztliche Kontrollen durchführen lassen. Bedienstete im Krankenstand müssen zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr und zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr an ihrem Wohnsitz bzw. an der angegebenen Aufenthaltsadresse anzutreffen sein.
Diese Anwesenheitspflicht in den genannten Zeitspannen ist auch bei Abwesenheiten vom Dienst in Folge von Arbeitsunfällen einzuhalten, und zwar bis der entsprechende Dienstunfall durch das Nationale Unfallinstitut (INAIL) anerkannt wird.
Bedienstete haben bei Krankheit folgenden Anspruch auf Bezahlung:
- 6 Monate mit vollen Bezügen
- weitere 12 Monate mit 80% der Bezüge unter Beibehaltung des Familiengeldes in vollem Ausmaß
- weitere 6 Monate mit 70% der Bezüge unter Beibehaltung des Familiengeldes in vollem Ausmaß.
Genannte Zeiträume zählen voll für Pension, Abfertigung und für die Laufbahn.
Einzelne Krankheitszeiträume werden für die Feststellung des Ausmaßes der zustehenden Besoldung dann zusammengezählt, wenn zwischen ihnen nicht eine Dienstzeit von wenigstens 3 Monaten liegt.
Aus besonders schwerwiegenden Gründen, die in einem Antrag geltend gemacht werden müssen, können Bedienstete weitere 12 Monate ohne Bezüge abwesend sein.
Während dieser Zeitspanne wird nur die Arbeitsstelle beibehalten; sie zählt also nicht für Pension, Abfertigung, Laufbahn und Urlaub.
Bei schweren Krankheiten, die lebenserhaltende und diesen vergleichbare Therapien benötigen, welche vom zuständigen Sanitätsbetrieb bescheinigt sind, werden die Tage der Abwesenheit von der Berechnung der Krankheitszeiträume ausgeschlossen, jedoch erfolgt keine Unterbrechung des Krankheitszeitraums. Es steht die volle Besoldung zu.
Innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes darf die Abwesenheit wegen Krankheit insgesamt nicht mehr als 2 Jahre und 9 Monate betragen. Dabei nicht eingerechnet wird der weitere zusätzliche Zeitraum von 12 Monaten ohne Bezüge aus besonders schwerwiegenden Krankheitsgründen mit Beibehaltung der Stelle.
Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als 12 Monaten in einem Zweijahreszeitraum wird der ordentliche Urlaub im Verhältnis zur weiteren Krankheit vermindert.
Für Bedienstete, die während des ordentlichen Urlaubs krank werden, kann der ordentliche Urlaub unterbrochen werden, falls die Dauer der Krankheit mindestens drei Arbeitstage beträgt oder falls sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Dabei wird immer vorausgesetzt, dass durch die Krankheit oder Einlieferung in ein Krankenhaus die psychophysische Erholung des Personals verhindert wird. Diese Umstände müssen entsprechend belegt werden. Die Dienststelle ist in jedem Fall unmittelbar über den Krankenstand und die Aufenthaltsadresse zu informieren, damit sie die Möglichkeit hat, die entsprechenden Überprüfungen vorzunehmen.
Ärztliche Untersuchungen haben in der Regel außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen. Abweichend von diesem Grundsatz kann die zuständige vorgesetzte Führungskraft eine bezahlte Abwesenheit für Arztvisiten bewilligen, soweit triftige Gründe vorliegen, die einen Arztbesuch während der Arbeitszeit (in der Regel nur in der Kernzeit) rechtfertigen.
Als triftige Gründe anzusehen sind folgende Umstände:
- gesundheitliche Probleme, die einen unmittelbaren Arztbesuch erforderlich machen;
- ärztliche Untersuchungen, die bedingt durch die Öffnungszeiten der Ambulatorien oder Arztpraxen nur während der Arbeitszeit vorgenommen werden können;
- Termine für ärztliche Untersuchungen, die von der Sanitätsstruktur vorgegeben werden und auf die der Patient/die Patientin nicht Einfluss nehmen kann;
- Andere Fälle, in denen der Arztbesuch nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann.
Dabei besteht auch die Möglichkeit, die nötige Zeit zur Arztvisite und zurück innerhalb der Arbeitszeit (auch in diesem Falle in der Regel nur während der Kernzeit) zu genehmigen.
Die erfolgte Beanspruchung der Arztvisite während der Arbeitszeit ist im Nachhinein auf geeignete Weise zu belegen.
Eine halb- oder ganztägige Arztvisite wird in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der Abwesenheiten wegen Krankheit gleichgesetzt.
Ansprechpersonen
Verwaltung
Michela TagliariTel. +39 0471 411592
E-Mail: michela.tagliari@provinz.bz.itGiusy Gravina
Tel. +39 0471 411593
E-Mail: giusy.gravina@provinz.bz.it
Schulpersonal
Monika MaseraTel. +39 0471 411628
E-Mail: monika.masera@provinz.bz.itMarlies Kaufmann
Tel. +39 0471 411635
E-Mail: marlies.kaufmann@provinz.bz.it
Kindergartenpersonal und Mitarbeiter für Integration
Livia Zambori
Tel. +39 0471 411612
E-Mail: livia-beata.zambori@provinz.bz.it.