Pension für das Landespersonal

Auf dieser Seite finden Sie Informationen bezüglich der Pensionen für Landesbedienstete, Berufsschul- und Musikschullehrer.

Hier finden Sie Informationen über das Versicherungskonto und über den Versicherungsauszug für öffentlich Bedienstete.

 

Das Personal der Autonomen Provinz Bozen (ausgenommen das Lehrpersonal und die Führungskräfte der Grund-, Mittel- und Oberschulen) ist hinsichtlich der Einzahlung von Rentenbeiträgen in der Pensionskasse für die Bediensteten der örtlichen Körperschaften (CPDEL) eingetragen.

Die als Journalisten/innen eingestuften Mitarbeiter/innen sind stattdessen bei der INPGI-Pensionskasse (Istituto Nazionale di Previdenza dei Giornalisti Italiani) angemeldet.

 

Gesuche an die Pensionsversicherungsanstalt NISF/INPS müssen in digitaler Form gestellt werden, und zwar wie folgt:

  • selbst über einen sog. PIN (zu beantragen bei der Pensionsversicherungsanstalt NISF/INPS) (Externer Link) oder
  • über ein Patronat. Die Patronate versehen diesen Dienst kostenlos.

Das Versicherungskonto

Ihr Versicherungskonto bildet die Grundlage für die Berechnung der Rente. Beiträge, die der Arbeitgeber und Sie selbst einzahlen, werden auf Ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben. Das gilt aber nicht für alle für die Rente anrechenbaren Zeiten. Mutterschaft, Elternzeit, figurative Zeiten, Arbeitslosenzeiten, Beitragszeiten bei anderen Versicherungsträgern, ausländische Beitragszeiten und Ausbildungszeiten werden nicht automatisch angerechnet.

Die Ansuchen um Anerkennung sollte man grundsätzlich nicht auf die lange Bank schieben. Besser ist es, direkt schon so früh wie möglich aktiv zu werden und die verschiedenen Anträge um Anerkennung aller Versicherungszeiten in die Wege zu leiten. Natürlich hängt jede diesbezügliche Tätigkeit mit der jeweiligen Situation der/des Bediensteten zusammen.

Sollten noch Nachweise und Dokumente für Zeiten, die noch nicht im Konto aufscheinen, erforderlich sein, besteht bei frühzeitigen Bemühungen eine größere Chance sich alle notwendigen Unterlagen zu beschaffen.

Versicherungsauszug für öffentlich Bedienstete

Die Bediensteten können ihre Versicherungsauszüge online ansehen oder über eine der folgenden Möglichkeiten anfordern: Contact Center unter 803 164 (gebührenfrei vom Festnetz) oder 06 164 164 über das Mobilfunknetz; über ein Patronat oder einen Vermittler des Instituts durch die von ihm angebotenen telematischen Dienste.

Bitte kontrollieren Sie die angegebenen Dienstzeiten auf den Auszügen. Die aufgelisteten Beträge werden gemäß NISF/INPS von Amts wegen noch richtiggestellt. Sollten Dienstzeiten nicht richtig sein, können Sie sich an ein Patronat Ihrer Wahl wenden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Richtigstellung direkt beim NIFS/INPS zu beantragen. Dazu können Sie auf der Homepage des NIFS/INPS (Externer Link) einen PIN-Code anfordern. Damit können Sie dann ein Online-Formular ausfüllen, mit dem eine Richtigstellung beantragt werden kann.

Informationen bezüglich Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen freiwilliger Kündigung MIT und OHNE Pensionsanrecht finden Sie unter folgendem Link.

 

Für weitere Informationen bezüglich Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen freiwilliger Kündigung MIT Pensionsanrecht, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter/innen des Pensionsamtes.

 

Die Altersrente erhalten Sie, wenn Sie mindestens 20 Versicherungsjahre aufweisen und ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben.

Gesetzlich vorgesehene Altersgrenzen
ZeitraumNotwendiges Lebensalter
01.01.2021 bis 31.12.2026 67 Jahre

Die vorzeitige Rente erhalten Sie, wenn eine bestimmte Anzahl an Versicherungsjahren erreicht wird.

Mindestvoraussetzungen für eine vorzeitige Rente für Männer und Frauen
ZeitraumMännerFrauen
01.01.2019 bis 31.12.2026 43 Jahre und 1 Monat (inkl. Fenster) 42 Jahre und 1 Monat (inkl. Fenster)

QUOTE 100

Die Mitarbeiter können die Quote-100-Rente beantragen, wenn sie zwischen 2019 und 2021 ein Alter von nicht weniger als 62 Jahren erreichen und ein Dienstalter von mindestens 38 Beitragsjahren besitzen.

Die Kündigungen müssen an die Verwaltung mit einer Frist von 6 Monaten in Bezug auf das Ruhestandsdatum und nach Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen (persönliches Alter + Dienstalter) vorgelegt werden.

Um die Quote 100-Rente zu erhalten, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.

Der Quote 100-Rentenantrag ist ausschließlich über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:

  • über das Web - über die Online-Dienste des Internetportals des Fürsorgeinstitutes NISF/INPS, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat;
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen bzw. Intermediäre – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Auf diese Leistung können Mitarbeiter der Streitkräfte, der Polizei und der Gefängnispolizei, das Betriebspersonal der Feuerwehr und des Personals der Finanzwache nicht zugreifen.

Anmerkungen: Zum Zwecke der Erfüllung der Beitragspflicht kann jegliche zugunsten des Versicherten gezahlte oder gutgeschriebene Beitragszahlung bewertet werden, mit gleichzeitiger Berücksichtigung der Erfüllung der 35-jährigen Beitragspflicht, nach Abzug von Krankheitszeiten, Arbeitslosigkeit und/oder gleichwertigen Leistungen, wo die auszahlende Rentenkasse dies verlangt.

QUOTE 102

Die Mitarbeiter können die Quote-102-Rente beantragen, wenn sie, am 31.12.2022 ein Alter von nicht weniger als 64 Jahren erreichen und ein Dienstalter von mindestens 38 Beitragsjahren besitzen.

Die Kündigungen müssen an die Verwaltung mit einer Frist von 6 Monaten in Bezug auf das Ruhestandsdatum und nach Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen (persönliches Alter + Dienstalter) vorgelegt werden.

Um die Quote 102-Rente zu erhalten, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.

Der Quote 102-Rentenantrag ist ausschließlich über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:

  • über das Web - über die Online-Dienste des Internetportals des Fürsorgeinstitutes NISF/INPS, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat;
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen bzw. Intermediäre – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Auf diese Leistung können Mitarbeiter der Streitkräfte, der Polizei und der Gefängnispolizei, das Betriebspersonal der Feuerwehr und des Personals der Finanzwache nicht zugreifen.

Anmerkungen: Zum Zwecke der Erfüllung der Beitragspflicht kann jegliche zugunsten des Versicherten gezahlte oder gutgeschriebene Beitragszahlung bewertet werden, mit gleichzeitiger Berücksichtigung der Erfüllung der 35-jährigen Beitragspflicht, nach Abzug von Krankheitszeiten, Arbeitslosigkeit und/oder gleichwertigen Leistungen, wo die auszahlende Rentenkasse dies verlangt.

QUOTE 103

Die Mitarbeiter können die Quote-103-Rente beantragen, wenn sie vor dem 31.12.2023  ein Alter von nicht weniger als 62 Jahren erreichen und ein Dienstalter von mindestens 41 Beitragsjahren besitzen.

Die Kündigungen müssen an die Verwaltung mit einer Frist von 6 Monaten in Bezug auf das Ruhestandsdatum und nach Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen (persönliches Alter + Dienstalter) vorgelegt werden.

Um die Quote 103-Rente zu erhalten, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.

Der Quote 103-Rentenantrag ist ausschließlich über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:

  • über das Web - über die Online-Dienste des Internetportals des Fürsorgeinstitutes NISF/INPS, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat;
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen bzw. Intermediäre – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Auf diese Leistung können Mitarbeiter der Streitkräfte, der Polizei und der Gefängnispolizei, das Betriebspersonal der Feuerwehr und des Personals der Finanzwache nicht zugreifen.

Anmerkungen: Zum Zwecke der Erfüllung der Beitragspflicht kann jegliche zugunsten des Versicherten gezahlte oder gutgeschriebene Beitragszahlung bewertet werden, mit gleichzeitiger Berücksichtigung der Erfüllung der 41-jährigen Beitragspflicht, nach Abzug von Krankheitszeiten, Arbeitslosigkeit und/oder gleichwertigen Leistungen, wo die auszahlende Rentenkasse dies verlangt.

Das Personal, welches ein Anrecht auf vorzeitige Pension erworben hat, wird am Ersten des Folgemonats nach Erreichen des 65. Lebensjahres von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

 

Das Personal, welches noch kein Anrecht auf jegliche Art von Pension erworben hat, kann bis zum Erlangen des Pensionsanrechts im Dienst verbleiben und wird am Ersten des Folgemonats nach Erreichen des Pensionsanrechts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

 

Fehlen die Voraussetzungen für die Altersrente, so ist der Verbleib im Dienst auch über das für die Altersrente geltende Alter zu gewährleisten, um die Mindestvoraussetzungen für die Pension zu erlangen. In jedem Fall darf die von den geltenden staatlichen Bestimmungen für öffentliche Bedienstete vorgesehene Altersgrenze nicht überschritten werden.

 

Das Lehr- und gleichgestellte Personal sowie die Führungskräfte der Berufsschulen, Musikschulen und Kindergärten werden nach Erreichen der vorgesehenen Höchstaltersgrenzen mit Beginn des neuen Schuljahres in den Ruhestand versetzt.

 

Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach Erreichen der Höchstaltersgrenze, ist es nicht erforderlich, eine Kündigungserklärung vorzulegen. Allerdings muss man die offizielle Mitteilung über die Versetzung in den Ruhestand abwarten, bevor man den Pensionsantrag auf telematischem Weg über ein Patronat stellt.

Sonderregelung für Frauen

Eine Frau muss mindestens 35 Beitragsjahre aufweisen und ein Lebensalter von 58 Jahren  innerhalb 31. Dezember 2022 erreicht haben. Bei Inanspruchnahme dieser Rentenmöglichkeit wird die gesamte Rente nach dem Beitragssystem berechnet, was in der Regel eine bedeutende Verminderung der Rente mit sich bringt.
Die Auszahlung der Rente erfolgt  12 Monate (Renteneinstiegsfenster) sobald beide Voraussetzungen erreicht sind ( Lebensalter und Beitragsjahre).
Der Rentenantritt kann frei gewählt werden und der Rentenanspruch verfällt nicht mehr.

Ist die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt oder wird ein Bediensteter als dienstunfähig erklärt, steht ihm unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits in jüngeren Jahren eine Rente zu.

Die Überprüfung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit wird von der oder von der festgestellt.

Bei Todesfall einer Landesbediensteten/eines Landesbediensteten informiert die/der direkte Vorgesetzte das Pensionsamt. Die Mitarbeiter des Pensionsamtes kontaktieren die Angehörigen der/des Verstorbenen, um eventuelle Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente festzustellen.

Beiträge für Arbeitsleistungen bei Privatfirmen

Beiträge, die in verschiedenen Pensionskassen für Privatangestellte eingezahlt werden, können durch eine Zusammenlegung an eine einzige Pensionskasse übertragen werden, sodass die Rente dann von dieser berechnet und ausbezahlt werden kann. Grundsätzlich ist diese Art der Zusammenlegung kostenpflichtig; bei hohen Pensionsbeiträgen für die Arbeitsleistung im Privatbetrieb kann sie gratis sein.

Der Antrag an das NIFS/INPS kann jederzeit nach Erreichen der Voraussetzungen gestellt werden.

Beiträge für Arbeitsleistungen bei öffentlichen Arbeitgebern

Dienste, die bei anderen öffentlichen Arbeitgebern (z.B. Staat) geleistet wurden, können kostenlos zusammengeführt werden. Dazu muss man einen Antrag an das NIFS/INPS stellen.

Anerkennung Militärdienst

Voraussetzung für den Antrag um kostenlose Anerkennung der Militärzeit ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder mindestens ein Jahr Beiträge bei der NIFS/INPS.

"CUMULO" der Versicherungszeiten

Es handelt sich um eine Möglichkeit, die durch das Gesetz 228/2012 eingeführt wurde und laut dem Haushaltsgesetz vom 2017 weiter überarbeitet wurde.

Der sogenannte „Cumulo“ der Versicherungszeiten ist ein Mechanismus, mit dem es möglich ist, den an den Arbeitnehmer gezahlten Betrag in verschiedenen Kassen zusammenzufassen.

Der Arbeitnehmer kann daher die nicht zusammenfallenden Versicherungsperioden, die in verschiedenen Kassen völlig kostenlos gutgeschrieben werden, kumulieren, um eine einzige Rente zu erhalten, die pro Quote liquidiert wird, d.h. gemäß den Berechnungsregeln jedes Fonds.

Für detailliertere Informationen über die Möglichkeit des Zugriffs auf das Kumulationssystem ist es ratsam, sich an ein Patronat oder einen Vermittler des Instituts zu wenden.

Für das Anrecht auf eine Rente und für die Rentenberechnung können grundsätzlich nur jene Zeiträume berücksichtigt werden, für die Beiträge entrichtet werden. Sie gelten dann als effektive Beitragszeiten.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, bestimmte Zeiträume ohne Pensionsbeiträge zurückzukaufen:

  • Rückkauf von Ausbildungs- und Studienzeiten
  • Rückkauf von Warteständen
  • Ergänzung von Teilzeitbeiträgen auf Vollzeitbeiträge

Es können auch nur Teile davon zurückgekauft werden.

Der Antrag um Rückkauf muss an das NIFS/INPS (Externer Link) gestellt werden.

Besteht im Zeitraum der obligatorischen Mutterschaft oder der freiwilligen Elternzeit („fakultative Freistellung“) kein Arbeitsverhältnis, kann ein Antrag um Anerkennung oder Rückkauf dieser Zeiträume gestellt werden.
Voraussetzung ist, dass man zum Zeitpunkt des Antrages bei der NIFS/INPS (Externer Link) mindestens fünf Beitragsjahre aufweisen kann.

  • Die Anerkennung der obligatorischen Mutterschaftszeiten ohne Arbeitsverhältnis ist kostenlos und beträgt fünf Monate und einen Tag pro Kind.
  • Die freiwillige Arbeitsenthaltung wegen Elternzeit beträgt maximal sechs Monate pro Kind und ist kostenpflichtig. Dieser Zeitraum kann für die Rente zurückgekauft werden.

Auslandsdienste können ebenfalls auf Antrag zeitmäßig zusammengeführt werden. Bei ausländischen Versicherungszeiten unter 12 Monaten bezahlt die italienische Pensionskasse NIFS/INPS die Rente auch für diese Zeiten. Überschreiten die anerkannten ausländischen Versicherungszeiten 12 Monate, so wird die Pensionskasse im Ausland ihren Anteil an der Rente nach ihren Richtlinien berechnen und bezahlen. Die Beitragszeiten aus folgenden Staaten können anerkannt werden

  • Aus 27 Staaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern).
  • aus der Schweiz;
  • aus Lichtenstein, Island und Norwegen.

Der Antrag an das NIFS/INPS (Externer Link) kann jederzeit gestellt werden.

Ansprechpersonen

Pensionen

Manfred Steiner
Tel. +39 0471 411717
E-Mail: manfred.steiner@provinz.bz.it

    Zusammenlegungen und Rückkäufe

    Petra Pomella
    Tel. +39 0471 411715
    E-Mail: petra.pomella@provinz.bz.it
    Helga Klotzner
    Tel. +39 0471 411711
    E-Mail: helga.klotzner@provinz.bz.it