Steuern und Steuerabzüge
Ab dem 16.02.2024 wird die Steuer auf das Einkommen aus abhängigem Arbeitsverhältnis wie folgt berechnet:
Das Gehaltsamt hat die Mitteilung und das Formular für das Ansuchen bezüglich „Bonus mamme“ an alle Strukturen geschickt.
Zusätzliche Informationen finden Sie im offiziellen Rundschreiben NISF Nr. 27 vom 31.01.2024 und in den FAQ der INPS.
Einkommensstufen | Prozentsatz |
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bis € 28.000,00 | 23,00 % |
von € 28.000,01 bis € 50.000,00 | 35,00 % |
ab € 50.000,01 | 43,00 % |
Diese Erklärung der Steuerabzüge ist in folgenden Fällen auszufüllen:
1. Verzicht auf die Steuerfreibeträge
2. Anwendung eines höheren Steuersatzes
3. Verzicht auf den Zusatzbehandlung (Steuerbonus) laut art.1 DL 03/2020
Für zu Lasten lebende Familienmitglieder (Kinder ab 21 Jahre, Ehepartner und andere Personen) kann um die Gewährung der Steuerabzüge direkt vom Lohnstreifen angesucht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Steuerabzüge für zu Lasten lebende Familienmitglieder nur zu stehen, wenn das Gesamtjahreseinkommen des Familienmitgliedes 2.840,51 € nicht überschreitet. Für Kinder, bis zu 24 Jahren wird das besteuerbare Jahreseinkommen von 2.840,51 € auf 4.000,00 € erhöht. Solten im laufe des Jahres diese Grenze überschritten werden, steht der Steuerabzug für das ganze Finanzjahr nicht mehr zu.
Zwecks Gewährung der Steuerfreibeträge können Sie folgende Erklärung abgeben:
Steuerabzüge für den zu Lasen lebenden Ehepartner
Der Steuerabzug für den zu Lasten lebenden Ehepartner steht im Normalfall für das ganze Jahr zu, außer bei Heirat, Scheidung, Trennung und Ableben.
Höhe des Einkommens | Jährlicher Steuerabzug / Berechnungsmodus |
---|---|
bis € 15.000,00 | 800,00-[110,00x(Einkommen/15.000,00)] 1) 2) |
von € 15.001,00 bis € 40.000,00 | 690,00 |
von € 40.001,00 bis € 80.000,00 | 690,00x[(80.000,00-Einkommen)/40.000,00] 2) |
ab € 80.000,01 | 0,00 |
Höhe des Einkommens | Zusätzlicher jährlicher Steuerabzug |
---|---|
1) Ist das Ergebnis der Berechnung 1, dann steht ein Steuerabzug von € 690,00 zu. |
|
bis € 29.000,00 | € 0,00 |
von € 29.000,01 bis € 29.200,00 | € 10,00 |
von € 29.200,01 bis € 34.700,00 | € 20,00 |
von € 34.700,01 bis € 35.000,00 | € 30,00 |
von € 35.000,01 bis € 35.100,00 | € 20,00 |
von € 35.100,01 bis € 35.200,00 | € 10,00 |
von € 35.200,01 | € 0,00 |
Steuerabzüge für zu Lasten lebende Kinder
ACHTUNG: mit Dekret Nr. 230 vom 21.Dezember 2021 ist das einheitliche Kindergeld für zu Lasten lebende Kinder mit Wirkung vom 1. März 2022 eingeführt worden, die Änderungen beziehen sich auch auf die Steuerabzüge von zu Lasten lebenden Kindern die direkt auf dem Lohnstreifen vorgenommen wurden.
Theoretische Beträge
Anzahl Kinder zu Lasten | ab 21 Jahre |
1 | 950€ |
2 | 950€ |
3 | 950€ |
Zu den "anderen Personen" zählen, sofern sie mit dem/der Steuerpflichtigen zusammen leben oder das Recht auf Unterhalt von ihm/ihr in Anspruch nehmen, folgende Personen:
- die nächsten Nachkommen, auch uneheliche, von ehelichen und legitimierten oder unehelichen oder adoptierten Kindern,
- die Eltern und die nächsten Vorfahren, auch uneheliche oder adoptierte,
- die Schwiegersöhne und -töchter, die Schwiegervater und die Schwiegermutter,
- die Geschwister sowie Stiefbrüder und -schwestern.
Je anderes zu Lasten lebendes Familienmitglied: jährlicher Steuerabzug € 750,00
Berechnungsmodus: jährl. Steuerabzug x [(80.000,00-Einkommen)/80.000,00] 3)
3) Ist das Ergebnis der Berechnung 1, 0 oder weniger als 0, dann steht kein Steuerabzug zu!
Höhe des Einkommens | Jährl. Abzug - Grundbetrag | Jährlicher Abzug - Zusatzbetrag |
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4) Bei einem Einkommen bis € 8.000,00 im Jahr werden folgende jährliche Steuerabzüge im Verhältnis zu den gearbeiteten Tagen berechnet.
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bis 15.000,00 € | € 1.880,00 4) | |
von 15.000,01 € bis 28.000,00 € | / | 1.910,00 + 1.190,00 x [(28.000,00-Einkommen)/(28.000 - 15.000,00)] |
von 28.000,01 € bis 50.000,00 € | / | 1.910,00 x [(50.000,00-Einkommen)/(50.000 - 28.000,00)] |