Freie Stellen für das Schulpersonal
Laut der geltenden Personalordnung des Landes müssen frei werdende Stellen über Medien bekannt gemacht werden. (Landesgesetz vom 18. Mai 2015, Nr. 6, (Externer Link) Art. 12, Abs. 5).
Für die Besetzung der Stellen haben Kandidaten aus der Rangordnung gegenüber anderen Kandidaten Vorrang.
Zur Zeit verfügbare Stellen:
Kindergartenpersonal des Landes: Angefochtener Bereichsvertrag vom Obersten Gerichtshof für rechtens erklärt
Neuheiten in Bezug auf die wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals der Kindergärten gibt es infolge eines Urteils des Obersten Gerichtshofes: Dieser hat ein Rekursverfahren gegen den bestehenden Kollektivvertrag abgelehnt und damit ein vorangegangenes Urteil des Oberlandesgerichts vollinhaltlich bestätigt. Der von der Landesverwaltung angewandte Bereichsvertrag für das Personal der Kindergärten wurde durch dieses Urteil zur Gänze als rechtmäßig anerkannt und kann somit aufrecht bleiben.
Mit dem betreffenden Bereichsvertrag wurden 2005 eine Reihe von rechtlichen und wirtschaftlichen Verbesserungen für das im Dienst stehende Personal eingeführt. Gleichzeitig wurde bei einer Neueinstellung von Kindergärtnerinnen und Pädagogischen Mitarbeiterinnen mit höherer Ausbildung eine entsprechend höhere wirtschaftliche Einstufung vorgesehen; für Personen im gleichen Berufsbild mit niedrigerem Ausbildungsniveau, aber längerer Arbeitserfahrung wurden als Ausgleich raschere Gehaltsvorrückungen vorgesehen (nach jeweils 1,5 Jahren anstatt zweijährlich).
Der Vertrag wurde von einigen Bediensteten angefochten, die eine höhere Einstufung auf Grundlage ihres Dienstalters forderten. In erster Instanz wurde dieser Forderung vom Arbeitsgericht Recht gegeben. Die Verwaltung hat daraufhin beim Oberlandesgericht Trient und im Anschluss beim Kassationsgericht in Rom Berufung eingereicht Beide Gerichte haben die Anträge der Rekursstellerinnen abgelehnt und damit ist der Bereichsvertrag für das Kindergartenpersonal offiziell rechtens.
MA