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Fristen für den Brandschutz
Gesetz Nr. 27 vom 24. April 2020 und Gesetzesdekret vom 23. Juli 2021, Nr. 105
Die Verwaltungsaufgaben und -verfahren im Bereich der Brandverhütung werden in der Provinz Bozen durch das Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18 und die dazugehörige Durchführungsverordnung D.L.H. vom 23. Juni 1993, Nr. 20, geregelt.
Auf dem Gebiet der Brandverhütung gibt es jedoch mehrere auf nationaler Ebene festgelegte Fristen, die auch auf Provinzebene gelten.
Das Gesetz Nr. 27 vom 24. April 2020 (G.U. Nr. 110 vom 29. April 2020) - Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 18 vom 17. März 2020 - hat die Fristen für den Aufschub der fällig gewordenen Verwaltungsakte verlängert.
Der Ausnahmezustand aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde bis zum 31. März 2022 verhängt. Daher werden die Fälligkeiten zwischen dem 31. Januar und dem neuen Datum des Aufhörens des Notstandes automatisch verlängert, und zwar um 90 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem das Ende des Notstandes COVID-19 erklärt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Aufschub auch die vom M.D. vom 25. Januar 2019 festgelegte Frist vom 7. Mai 2020 betrifft, welche für die Anpassung der bestehenden Wohngebäude an die Brandschutzbestimmungen vorgesehen wurde (Art. 3, Absatz 1.b - bestehende Wohngebäude).
IB