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Weitere Verlängerung der Anpassungsfrist für Beherbergungsbetriebe

Artikel 1141 des Gesetzes Nr. 145, vom 30. Dezember 2018, sieht eine weitere Verlängerung der Anpassungsfrist an die Brandschutzbestimmungen für Beherbergungsbetriebe vor, die in den Gebieten liegen, in welchen, infolge der ab dem 2. Oktober 2018 eingetretenen, außergewöhnlichen Unwetterereignisse, der Notstand mittels Beschluss des Ministerrates vom 8. November 2018 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 266 vom 15.November 2018), der Notstand ausgerufen wurde.

Für Beherbergungsbetriebe müssen die Bestimmungen des Dekretes des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11) “Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung”, angewandt werden. Der Art. 21.2, Buchstabe b) im Zweiten Teil des Anhangs A des Dekretes sieht die Anpassung der bestehende Beherbergungsbetriebe innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Frist vor, unter der Bedingung, dass der „Plan zur Anpassung an die Brandschutzbestimmungen im Gastgewerbe“ den Anforderungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 2012, Nr. 11, entspricht und innerhalb 31. Dezember 2012 bei der ehemaligen Landesabteilung für Brand- und Zivilschutz, inzwischen Agentur für Bevölkerungsschutz, eingereicht wurde.

Die Frist für den Abschluss der Anpassungsarbeiten an die Brandschutzbestimmungen wird daher, unter der Voraussetzung, dass die, dem Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11) beigelegten Vorlagen A,  B und C , wie gesetzlich vorgesehen, bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden, automatisch bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.

Die Frist, innerhalb welcher die Vorlagen bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden müssen, wird durch die Abänderung des oben genannten Dekretes, bis zum 30. Juni 2019 verlängert.

IB