Beihilfen für Weiterbildung und Information
Für Wissensvermittlung und Informationsmaßnahmen in den Bereichen Forstwirtschaft und Umwelt können Körperschaften und Vereinigungen, die in diesem Bereich tätig sind, eine Beihilfe gemäß Artikel 54, Absatz 6 des Landesgesetzes 21/1996 beanspruchen.
Wofür kann angesucht werden
- Für die Aus- und Weiterbildung im Bereich Forstwirtschaft und Umwelt.
Höhe der Beihilfe
- Bis zu 50 % der anerkannten zugelassenen Kosten.
Wer kann die Beihilfe beanspruchen
- Körperschaften und Vereinigungen im Bereich Forstwirtschaft und Umwelt.
Was ist zu tun
- Das Gesuch muss bis zum 31. Jänner jeden Jahres zusammen mit dem jährlichen Tätigkeitsprogramm mit Angabe der vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben eingereicht werden.
Rechtsquellen
- Landesgesetz vom 21. Oktober 1996. Nr. 21, Artikel 54, Absatz 6
- Beschluss der Landesregierung Nr. 453 vom 21.06.2022
Wo kann angesucht werden
- Bei der Abteilungsdirektion Forstwirtschaft