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Verordnung sieht außerordentliche Winter-Notunterkunft in Bozen vor
In Bozen wird ein neues Winternachtquartier für Obdachlose eingerichtet. Eine heute von Landeshauptmann Kompatscher unterzeichnete Verordnung sieht dafür das Gebäude in der Pacinottistraße 3 vor.
Mit Blick auf den bevorstehenden Winter wird das Gebäude in der Pacinottistraße 3 in Bozen (ehemaliger Sitz des Inpdap) als außerordentliche Notunterkunft eingerichtet. Die entsprechende Verordnung hat Landeshauptmann Arno Kompatscher am heutigen Donnerstag (2. November) unterzeichnet.
Die Landesabteilung Vermögensverwaltung hat damit den Auftrag, sofort die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Gebäude als Winternachtquartier für die Unterbringung von 205 Personen oder für die Höchstzahl der unterzubringenden Personen bereit zu stellen, die sanitären Einrichtungen auszustatten und die übrigen Versorgungsdienste zu aktivieren. Die Agentur für Bevölkerungsschutz wird die Einrichtung mit Betten ausrüsten. Um das erforderliche Material zu beschaffen und den am besten geeigneten Verwalter für die Einrichtung zu finden, kann die Agentur für Bevölkerungsschutz die Zusammenarbeit und die unentgeltlichen Zuwendungen des Nationalinstituts für Soziale Fürsorge (NISF) in Anspruch nehmen. Die Regionaldirektion Bozen des NISF ist angewiesen, das Gebäude für diese Zwecke zur Verfügung zu stellen.
In der Verordnung verweist der Landeshauptmann auf die von der Koordinierungsstelle für die Verwaltung des Angebots und der Aufnahmelisten auf Landesebene festgestellte Dringlichkeit, Betten für 205 Obdachlose bereitzustellen. Gleichzeitig seien die bisher gestalteten Einrichtungen bereits besetzt oder fast besetzt, und die Gemeinden würden derzeit nicht über Einrichtungen verfügen, die dem Bedarf entsprechen.
Möglich wurde die Verwendung des Gebäudes aufgrund eines Beschlusses des Landes Südtirol vom 23. Oktober 2023 (LPA hat berichtet): Damit wurde der Ankauf des Gebäudes vom NISF ermächtigt und das Gebäude der Agentur für Bevölkerungsschutz für die Verwaltung von Notfällen infolge von Naturkatastrophen oder anderen Ursachen, welche die Unterbringung einer großen Zahl von Personen erfordern, zugewiesen. Da der Ankauf des Gebäudes noch nicht abgeschlossen sei, obwohl sich die Verwaltungen bereits dafür ausgesprochen haben, seien die im Autonomiestatut vorgesehenen Voraussetzungen der Dringlichkeit zum Schutz der Sicherheit der Bevölkerung von zwei oder mehr Gemeinden gegeben, heißt es in der Verordnung.
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LPA/gst