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Neue Corona-Verordnung übernimmt staatliche Regelungen

In öffentlichen Verkehrsmitteln und in sozio-sanitären Einrichtungen ist weiter die FFP2-Maske zu tragen. Dies bestätigt die heute von LH Kompatscher unterzeichnete Anti-Covid-Verordnung Nr. 16.

Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute (28. Juni) die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 16 für das laufende Jahr 2022 unterzeichnet. Mit der Verordnung werden die aktuellen staatlichen Anti-Corona-Regelungen für die öffentlichen Verkehrsmittel und die sozio-sanitären Einrichtungen übernommen. Die Masken-Pflicht bei den Prüfungen an Schulen entfällt mit der neuen Verordnung. Sämtliche Regeln gelten ab sofort.

Öffentliche Verkehrsmittel: Weiterhin FFP2-Maske für die Fahrgäste

Bis zum 30. September müssen die Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsmittel im ganzen Landesgebiet eine FFP2-Maske tragen. FFP2-Masken-Pflicht gilt auf den Zügen, die im interregionalen, im Intercity-, im Intercity-Nacht- und im Hochgeschwindigkeits-Personenverkehr eingesetzt werden, ebenso für Busse zur Personenbeförderung,  die mehr als zwei Regionen verbinden, für Busse, die für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind, für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr oder im Regionalverkehr eingesetzt werden sowie für Schülerverkehrsdienste für die Grund-, Mittel- und Oberschüler. Ob die Vorschriften eingehalten werden, müssen die Personenbeförderungsunternehmen, ihre Beauftragten sowie die Eigentümer oder Betreiber überprüfen.

Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitsbereich: Maske bleibt

Einen Schutz der Atemwege tragen müssen auch die Beschäftigten, die Benutzenden und Besuchenden in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der sozialen Pflege und der Sozialfürsorge, der Aufnahmeeinrichtungen und der Langzeitpflege, der betreuten Pflegeheime (RSA), der Hospize, der Rehabilitationseinrichtungen, der Wohneinrichtungen für ältere Menschen und der Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen. Wenn die dauerhafte Isolierung von nicht zusammenlebenden Personen aufgrund der Beschaffenheit der Orte und angesichts der Umstände dauerhaft möglich ist, entfällt die Masken-Pflicht.

Prüfungen an Schulen sind ohne Mund-Nasen-Schutz möglich

Bei den staatlichen Abschlussprüfungen des ersten und zweiten Bildungszyklus sowie bei den Abschlussprüfungen der Lehrgänge an den Fachhochschulen ist, sofern alle anderen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden, kein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Ausnahmen

Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, ausgenommen. Ebenfalls keine Maske tragen müssen Personen mit Krankheiten oder Behinderungen, die mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie Personen, die mit Menschen mit Beeinträchtigung kommunizieren. Auch beim Ausüben einer sportlichen Tätigkeit braucht man den Mund-Nasen-Schutz nicht zu tragen.

Die Verordnung Nr. 16/2022 und weitere Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus sind im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht.


Link zur Originalaussendung mit den eventuellen dazugehörigen Fotos, Videos und Dokumenten

LPA/fg/san