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Coronavirus: Verordnung 32 regelt Kultur- und Freizeitaktivitäten neu
Mit Einhaltung der 3G-Regel ist künftig mehr Publikum Kultur- und Freizeitaktivitäten zugelassen: Dies sieht - analog zur staatlichen Regelung - die neue Verordnung Nr. 32 des Landeshauptmanns vor.
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat gestern (9. Oktober) die Corona-Verordnung Nr. 32 unterzeichnet. Das Land Südtirol übernimmt mit dieser Verordnung die vom Staat am Freitag, 8. Oktober, per Gesetzesdekret geänderten Covid-Maßnahmen für eine sichere Durchführung von kulturellen und Freizeitaktivitäten. Die Maßnahmen gelten laut der Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 32) ab Montag, 11. Oktober.
Grundlage für alle neuen Maßnahmen bildet die Einhaltung der 3G-Regel, sprich das Vorweisen einer gültigen grünen Bescheinigung (grüner Pass) sowie aller anderen bisher gültigen Sicherheitsmaßnahmen.
Kulturelle Aufführungen mit 100 Prozent Besetzung möglich
Unter dieser Voraussetzung sind öffentlich zugängliche Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und an anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien, ab nun wieder mit der maximal zugelassenen Besetzung erlaubt. Für die zugelassene Besetzung von öffentlich zugänglichen Aufführungen an Sportstätten gelten die Bestimmungen für die sportlichen Veranstaltungen.
Kulturelle Einrichtungen, Jugendarbeit, Bildungseinrichtungen
Sofern die Grüne-Pass-Pflicht und alle geltenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, sind die Aktivitäten für die Museen und sonstigen kulturellen Einrichtungen und Orte ebenso wie jene der Einrichtungen der Jugendarbeit sowie der Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen erlaubt.
Tanzsäle und Diskotheken: Aktivität mit eingeschränkter Besetzung möglich
Stattfinden können ab 11. Oktober auch Aktivitäten in Tanzsälen, Diskotheken und gleichgestellten Räumlichkeiten, beschränkt auf 75 Prozent der maximal zugelassen Besetzung im Freien und auf 50 Prozent in geschlossenen Räumen. Neben der Pflicht zum Vorweisen des grünen Passes und der geltenden Sicherheitsbestimmungen ist beim Zugang zu diesen Einrichtungen eine Identifizierung zum Zwecke einer Nachverfolgung obligatorisch.
Ein Punkt der Verordnung betrifft auch die öffentliche Verwaltung: Demnach gilt hier künftig wieder die Arbeit in Präsenz als die normale Arbeitsweise.
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