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Covid-Hilfe 2021: Online Ansuchen stellen
Ab morgen (11. Juni) können krisenbetroffene Bürger und Familien um die Covid-Hilfe 2021 online ansuchen. Familien erhalten dadurch bis zu 1700 Euro für drei Monate an Unterstützungsleistung.
Die Covid-Hilfe 2021 ist eine Unterstützung für Südtiroler Bürgerinnen und Bürger, die durch die pandemiebedingten Einschränkungen ihre Arbeitstätigkeit einstellen oder reduzieren mussten und dadurch in finanzielle Nöte kamen. Nach der Soforthilfe und dem Sondermietbeitrag, die von Dezember 2020 bis April 2021 beantragt werden konnten, stehen somit nun weitere Unterstützungsleistungen zur Verfügung. "Viele Familien und Bürger wurden von der Pandemie hart getroffen und spüren deren Auswirkungen immer noch. Das Land Südtirol hat darum die Unterstützung ausgedehnt: Die Beiträge wurden erhöht und mehr Familien können nun um diese Leistung ansuchen", sagt Soziallandesrätin Waltraud Deeg.
Angesucht werden kann ab morgen, 11. Juni um eine Aufstockung der Soforthilfe Covid-19 oder um Covid-Soforthilfe 2021 und die Covid-Miet- und Wohnungsnebenkosten 2021. Das Ansuchen erfolgt über den entsprechenden Online-Dienst, der über den persönlichen Bereich mycivis im Südtiroler Bürgernetz abrufbar ist. Der Dienst kann auch über ein Patronat in Anspruch genommen werden, Ansuchen können ab dem 11. Juni jederzeit bis zum 30. September eingereicht werden.
Wer bereits die Soforthilfe, um die ab Dezember 2020 angesucht werden konnte, bezogen hat, kann nun um eine Aufstockung ansuchen. Der Betrag der Ausgleichsleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen der bereits erhaltenen Soforthilfe und der neuen Covid-Soforthilfe 2021. Bei der Covid-Soforthilfe 2021 wurden nämlich die Beträge erhöht, sodass bis zu 1700 Euro monatlich bezogen werden können. Wiederum werden die Beiträge für drei Monate in einer einmaligen Zahlung ausbezahlt. Erhöht wurden zudem die Maximalgrenzen für das Einkommen (Einzelpersonen: 1400 Euro, Familien: 2800 Euro) und für das Vermögen (maximal 60.000 Euro). Als Grundvoraussetzung gilt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens 30 Tage (im Zeitraum 1. September 2020 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung) aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen ihre Arbeitstätigkeit nicht ausüben konnten. Die zweite Schiene, also die Covid-Soforthilfe 2021 und die Covid-Miet- und Wohnungsnebenkosten 2021, berücksichtigt nun stärker auch jene Personengruppe, die bisher vom Bezug der Soforthilfen ausgeschlossen war (z.B. Saisonsarbeitskräfte).
Detaillierte Informationen zum Dienst sind online abrufbar, zudem wurde ein Infotelefon unter 0471 418006 von Montag bis Donnerstag, von 9.00 bis 12.00 Uhr eingerichtet.
LPA/ck