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Grünes Licht zum BÜKV für die strukturelle Einbringung
Die Landesregierung hat die Unterzeichnung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrag zur strukturellen Einbringung genehmigt. Damit wird das Problem der Führungs- und Koordinierungszulagen gelöst.
Mit heutigem Beschluss der Landesregierung erhält die öffentliche Delegation das Mandat den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag (BÜKV) zur sogenannten "strukturellen Einbringung der Führungs- und Koordinierungszuladen" definitiv zu unterzeichnen.
Über den BÜKV soll eine Lösung für die voriges Jahr vom Verfassungsgericht in Rom beanstandeten Führungs-, Stellvertreter- und Koordinierungszulagen herbeigeführt werden. Dabei dient die strukturelle Einholung als Alternativlösung zur andernfalls notwendigen individuellen Rückforderung der Geldern an die einzelnen Betroffenen.
Rechtssicherheit für Personal wahren
"Wir haben diesen Weg gewählt, weil es ungerecht wäre, von den Mitarbeitern Gelder zurück zu verlangen die sie auf der Basis eines Gesetzes und Kollektivverträgen bekommen haben", unterstrich der Landeshauptmann am 25. August im Anschluss an die Landesregierungssitzung. Für die strukturelle Einbringung werden Gelder genutzt, die für die Kollektivvertragsverhandlungen bereitgestellt worden sind. Diese Art der Einbringung beruht auf einer Expertise des Rechtsexperten Professor Giuseppe Caia. Auch die Staatsanwaltschaft am Rechnungshof hatte diese Art der Einbringung anlässlich der Billigung der Rechnungslegung des Landes als mögliche Lösung angeführt.
Mehrheitlich Koordinatoren betroffen
Betroffen sind insgesamt 2119 Bedienstete in der Landesverwaltung, im Südtiroler Sanitätsbetrieb, in den Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Seniorenwohnheimen sowie im Institut für sozialen Wohnbau (WOBI). "Unter den Betroffenen sind ehemalige 388 Führungskräfte, 422 ehemalige stellvertretende Führungskräfte. Der Großteil der Betroffenen, nämlich 1309, sind Koordinatoren darunter beispielsweise auch Pflegekräfte in den Seniorenheimen".
Insgesamt können mit diesem speziellen bereichsübergreifenden Kollektivvertrag rund 16 Millionen Euro an die jeweiligen Körperschaften eingebracht werden.
Einbringungspflicht
Bekanntlich waren 1999 im Rahmen der Bereichs- und bereichsübergreifenden Kollektivvertragsverhandlungen die graduelle Umwandlung der ehemaligen Funktions- und Koordinierungszulage sowie jene für stellvertretende Führungskräfte in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes, fixes und bleibendes Lohnelement geregelt worden. Der Rechnungshof hatte bei der Begutachtung der allgemeinen Rechnungslegung des Landes diese Umwandlungen beanstandet. In der Folge wurden mit Landesgesetz (Nr. 9/2017 und Nr.1/2018) die Regelung für die Umwandlung der Führungs- und Koordinierungszulagen in ein persönliches an das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement neu definiert. Das Verfassungsgericht befand diese Gesetzesregelung für verfassungswidrig (Urteil Nr. 138/2019). Dieses Urteil zieht die Pflicht zur Einbringung der zu Unrecht ausgezahlten Zulagen nach sich, wobei eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt.
LPA/san