Beiträge an Dachverbände für die Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit

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Anspruch auf die Förderungen haben Dachverbände ohne Gewinnabsicht, bei denen es sich ausschließlich oder mehrheitlich um Zusammenschlüsse von ehrenamtlichen Organisationen handelt, sowie Vereinigungen von Körperschaften des Dritten Sektors, auch zeitweiliger Natur, sofern sie mindestens 30 Organisationen umfassen, darunter auch ehrenamtliche Organisationen. Die Förderungen sind nicht mit anderen, für dieselben Vorhaben vorgesehenen öffentlichen Förderungen vereinbar.

Die Kriterien für die Vergabe der Förderungen an Dachverbände ehrenamtlich tätiger Organisationen zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit (Art. 10bis des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11) wurden mit Beschluss der Landesregierung vom 7. November 2023, 948 genehmigt:

Der Antrag muss vor Durchführung der Vorhaben jeweils bis zum 10. April beim Amt fürFreiwilligenwesen und Solidarität, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen, eingereicht werden. Anträge, die nach diesem Termin eintreffen, können nicht berücksichtigt werden.

Der Antrag wird auf dem vom Amt bereitgestellten Formular und muss vom gesetzlichen Vertreter bzw. der gesetzlichen Vertreterin der Organisation unterzeichnet sein:

Folgende Anlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:

 

Förderfähige Vorhaben

1. Gefördert werden Vorhaben, die zumindest einen der nachstehenden Bereiche schwerpunktmäßig erfassen:

gesundheitliche und soziale Betreuung,
Kultur, Erziehung und Bildung,
Sport, Erholung und Freizeit,
Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz,
Stärkung des dritten Sektors und der ehrenamtlichen Tätigkeit.

2. Die Vorhaben richten sich an eine Vielzahl von Körperschaften des Dritten Sektors; die vorgesehenen Tätigkeiten kommen den Körperschaften zugute und sind darauf ausgerichtet, das Ehrenamt zu stärken.

3. Die vorgesehenen Tätigkeiten haben Beratungs-, Informations- und Ausbildungsleistungen zugunsten der Körperschaften des Dritten Sektors zum Inhalt oder dienen der Zertifizierung und Qualitätssteigerung der ehrenamtlichen Tätigkeit.

4. Die vorgesehenen Tätigkeiten haben übergemeindlichen Charakter, werden auf Bezirks- oder Landesebene durchgeführt oder richten sich an das gesamte Landesgebiet.

5. Die vorgesehenen Tätigkeiten sind subsidiär zu jenen der öffentlichen Verwaltung.

6. Die Vorhaben haben eine Dauer von mindestens drei Monaten und müssen innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden.

7. Der Antragsteller ist im Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse und hat eine angemessene organisatorische und personelle Ausstattung.

8. Die Förderungen sind nicht mit anderen, für dieselben Vorhaben vorgesehenen öffentlichen Förderungen vereinbar.

9. Tätigkeiten mit religiösem Inhalt werden nicht gefördert.


Ansprechpartner
Amt für Freiwilligenwesen und Solidarität
Silvius-Magnago-Platz 1
39100 Bozen
Tel. +39 0471 412130