Eintragung

Aufgrund der Bestimmungen des Kodex des Dritten Sektors und des Dekrets des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 15. September 2020, Nr. 106 besteht für Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften seit dem 23. November 2021 die Möglichkeit sich in das staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors ("Runts") eintragen zu lassen.

Diese Eintragung in das Einheitsregister erfolgt auf digitalem Weg über den Internetlink servizi.lavoro.gov.it, lediglich die Eintragung der Sozialunternehmen (zu denen auch die Sozialgenossenschaften zählen) erfolgt über die Eintragung in die entsprechende Sektion des Unternehmensregisters. Alle Körperschaften, die im Einheitsregister des Dritten Sektors eingetragen sind, gelten als "Körperschaften des Dritten Sektors".

Das Verzeichnis ist in sieben Sektionen untergegliedert, wobei sich die Sektionen sowohl in Bezug auf die Vorteile und als auch auf die jeweiligen Voraussetzungen unterscheiden:

  • Ehrenamtliche Organisationen,
  • Vereine zur Förderung des Gemeinwesens,
  • Philanthropische Körperschaften,
  • Sozialunternehmen einschließlich der Sozialgenossenschaften,
  • Vereinsnetzwerke,
  • Gesellschaften zur wechselseitigen Unterstützung,
  • Sonstige Körperschaften des Dritten Sektors.

Mit Ausnahme der in dei Sektion Vereinsnetzwerke einetragenen Körperschaften sind die Regionen und autonomen Provinzen für die Führung des Einheitsregisters zuständig. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kann eine eingetragene Körperschaft des dritten Sektors von einer Sektion in eine andere wechseln.

Damit sich Körperschaften in das Einheitsregister eintragen lassen können, müssen sie die Voraussetzungen für die Eintragung aufweisen; diese Voraussetzungen sind für die verschiedenen Sektionen jeweils unterschiedlich:

Ehrenamtliche Organisationen (Artt. 32, 33 und 34 des Kodex des Dritten Sektors)

  • Es muss sich um Vereine handeln. Sofern die Vereinsgründung nach dem 3.8.2017 erfolgt ist, muss die Gründung durch mindestens 7 Personen oder drei ehrenamtliche Organisationen erfolgt sein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, entsprechende Mängel des Gründungsaktes zum Zweck einer Eintragug zu sanieren (s. Merkblatt Gründungsakt)
  • Sie müssen in ihren Aussendungen „ODV“ oder „organizzazione di volontariato“ oder die deutschsprachigen Entsprechungen „EO“ oder „ehrenamtliche Organisation“ als Bestandteil der Vereinsbezeichnung verwenden.
  • Die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse müssen überwiegend von Vereinsmitgliedern in ehrenamtlicher Form erbracht werden; die Gesamtanzahl der Hauptamtlichen darf höchstens 50% der Anzahl der Freiwilligen betragen. Die Tätigkeiten der Vereinmitglieder müssen ehrenamtlich erbracht werden, eine Entlohnung von Vereinsmitgliedern oder pauschale Spesenvergütungen zu deren Gunsten sind somit ausgeschlossen.
  • Die Mitglieder des Ausschusses müssen Vereinsmitglieder sein oder, falls der Verein seinerseits auch andere Vereine bzw. Körperschaften aufnimmt, Mitglieder dieser Mitgliedsorganisationen.
  • Das Statut muss den Vorgaben des Kodex des Dritten Sektors entsprechen; da es sich stets um Vereine handelt, sind auch die diesbezüglichen Vorschriften des Kodex zu beachten (siehe Merkblatt Statut).

Vereine zur Förderung des Gemeinwesens (Artt. 35, 36, 85 Kodex des Dritten Sektors)

  • Es muss sich um Vereine handeln. Falls die Vereinsgründung nach dem 3.8.2017 erfolgt ist, müssen er durch mindestens 7 Personen oder 3 Vereine zur Förderung des Gemeinwesens gegründet wurdeb sein (s. Merkblatt zum Gründungsakt)
  • Sie müssen in ihren Aussendungen „APS“ oder „associazione di promozione sociale“ verwenden oder die deutschsprachigen Entsprechungen „VFG“ oder „Verein zur Förderung des Gemeinwesens“ als Bestandteil der Vereinsbezeichnung angeben.
  • Die Tätigkeit  muss überwiegend von Vereinsmitgliedern in ehrenamtlicher Form erbracht werden, Vereine zur Förderung des Gemeinwesens können jedoch anders als ehrenamtliche Organisationen auch Arbeitsverhältnisse mit Vereinsmitgliedern eingehen. Die Gesamtanzahl der Hauptamtlichen darf höchstens 50% der Anzahl der Freiwilligen oder 5% der Mitglieder des Vereins betragen.
  • Mitgliedskörperschaften dürfen auch andere Körperschaften des Dritten Sektors oder ohne Gewinnabsichten sein, die keine Vereine zur Förderung des Gemeinwesens sind, sofern deren Anzahl nicht mehr als 50 % die Anzahl der Vereine zur Förderung des Gemeinwesens beträgt
  • Das Statut muss den Vorgaben des Kodex des Dritten Sektors entsprechen; da es sich stets um Vereine handelt, sind auch die diesbezüglichen Vorschriften des Kodex zu beachten (siehe Merkblatt Statut).

Antrag

Um einen Antrag um Eintragung zu stellen, muss der gesetzlichen Vertreter über einen SPID (oder auch die digitale Identitätskarte CIE, wenn diese aktiviert ist) über die digitale Unterschrift verfügen; die Eintragung erfolgt auf digitalem Weg über den Internetlink servizi.lavoro.gov.it; für die an der Eintragung interessierte Körperschaft müssen unter anderem folgende Informationen angegeben werden:

  • PEC-Emailadresse der Körperschaft, die die Eintragung beantragt
  • Steuernummer der Körperschaft
  • gesetzlicher Vertreter samt dessen Steuernummer
  • die Inhaber von Ämtern der Körperschaft (bei Vereinen z.B. die Ausschussmitglieder, bei Stiftungen die Mitglieder des Stiftungsrats) und deren Steuernummern
  • die Angabe der von der Körperschaft ausgeübten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß Art. 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117 (müssen mit den Angaben im Statut übereinstimmen)
  • die Angabe, ob die Körperschaft im Statut die Möglichkeit vorsieht, weitere Tätigkeiten im Sinn von Art. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117 auszuüben (muss mit den Angaben im Statut übereinstimmen)
  • weitere Angaben, zu deren Eingabe man aufgefordert wird oder die die Körperschaft machen möchte (z.B. Option für die Beteiligung an der Verteilung der 5 Promille)

Darüber hinaus müssen folgende Dokumente gemeinsam mit dem Antrag eingereicht werden (PDF/A - Format):

  • Gründungsakt; sofern dieser nicht vorgelegt werden kann, besteht die Möglichkeit, eine Eigenerklärung gemäß den Vorgaben des Dekrets des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 15. September 2020, Nr. 106 und unter Verweis auf das DPR 445/2000 zu leisten
  • Statut
  • die letzten beiden Jahresabrechnungen, die von der Mitgliederversammlung (im Fall von Stiftungen oder anderen Körperschaften von in der jeweiligen Satzungen vorgehenen Instanz) genehmigt wurden, wenn diese verfügbar sind (ist bei Neugründungen somit nicht oder nur zum Teil nowendig)
  • die Protokolle, aus denen die Genehmigung durch das zusändige Organ (bei Vereinen Mitgliederversammlung, im Fall von Stiftungen oder anderen Körperschaften die von in der jeweiligen Satzung vorgehene Instanz) hervorgeht.

Der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin muss digital unterzeichnet werden, wobei die diesbezügliche Eigenerklärung (Art. 76 des DPR 445/2000) einen Hinweis auf die straftrechtliche Verantwortung bei Falscherklärungen enthält.


Kontakt

Andrea Tauber
Tel. +39 0471 412134

Andreas Elsler
Tel. +39 0471 412033

Antonio Merlino
Tel. +39 0471 412135

Lisa Burger
Tel. 39 0471 412249

Maria Grazia Collova
Tel. 39 0471 412130

Amt für Freiwilligenwesen und Solidarität
Silvius-Magnago-Platz 1
39100 Bozen

Tel. +39 0471 412130
E-Mail: freiwilligenwesen@provinz.bz.it
PEC: fs-vs@pec.prov.bz