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Gemeinden bei Aufsicht über Schulbesuch in der Pflicht

Wenn Kinder und Jugendliche der Schulpflicht nicht nachkommen, werden künftig nicht nur die Schulen, sondern auch die Gemeinden aktiv. Die Landesregierung übernimmt damit eine staatliche Regelung.

Die Landesregierung hat heute (4. Juni) einer Änderung der Regelung zur Aufsicht über den Schulbesuch zugestimmt. Nötig wurde der Beschluss, um damit der gesamtstaatlichen rechtlichen Basis auf dem Sachgebiet der Schulpflicht, der Verletzung der Schulpflicht und der Aufsicht über den Schulbesuch nachzukommen. 

"Diese Bestimmungen sehen vor, dass die zentrale Funktion in der Aufsicht über die Wahrung der Schul- und Bildungspflicht zunehmend an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister übergeht", führte Landesrat Philipp Achammer aus. Die erste Meldung der Verletzung der Schulpflicht wird weiterhin über die Schule erfolgen, und zwar an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister. Bisher war es so, dass sich die Schulführungskräfte an die Jugendstaatsanwaltschaft wenden mussten.

Mit der Änderung wird eingeführt, dass bereits nach der Einschreibungsphase einen Datenabgleich zwischen Wohnsitzgemeinde und Schulen stattfindet. Wenn dabei festgestellt wird, dass ein Kind oder Jugendlicher in kein Schule eingeschrieben worden ist, müssen die Bürgermeister die Erziehungsverantwortlichen des betroffenen Schülers oder der betroffenen Schülerin schriftlich dazu auffordern, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Bei ungerechtfertigten Absenzen innerhalb des Schuljahres erfolgt eine erste Mahnung an die Erziehungsverantwortlichen durch die Schulführungskraft, in einem zweiten Schritt folgt eine Mahnung vonseiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Als dritter Schritt erfolgt die Meldung an die Jugendgerichtsbarkeit. "Es ist ein individuelles Recht jeden Kindes, Zugang zur Bildung zu haben. Dieses Recht muss gewahrt bleiben", hob Landesrat Achammer hervor.

Die Änderungen hatten die drei Bildungslandesräte Philipp Achammer, Marco Galateo und Daniel Alfreider in einem gemeinsamen Beschluss vorgebracht.


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LPA/ck