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Ladinische Schule: Regelungen zu Vorruhestand und "Sabbatjahr"

LPA - Mit vergangenen November wurden im neuen Landeskollektivvertrag für die Lehrer in den ladinischen Schulen neue Modelle zur flexiblen Arbeitszeit sowie eine Neuregelung des Vorruhestandes eingeführt. Die Lehrer an den ladinischen Schulen können nun eine Ruhepause von der Dauer eines Schuljahres, das so genannte „Sabbatjahr“ in Anspruch nehmen. Wie der ladinische Schulamtsleiter Roland Verra mitteilt, müssen die entsprechenden Gesuche innerhalb Freitag, 16. Mai 2003 eingereicht werden.

Das so genannte Sabbatjahr ist eine der wichtigsten Neuerungen des Kollektivvertrages der Lehrer, der seit November 2003 gilt. Alle Lehrer mit unbefristetem Arbeitsvertrag haben das Recht, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren eine Ruhepause von der Dauer eines Schuljahres in Anspruch zu nehmen. Sie müssen jedoch ein Dienstalter von mindestens zehn Jahren vorweisen können. Das „Sabbatjahr“ können Bewerber mit zehn Dienstjahren ab dem vierten Schuljahr, jene mit 15 Dienstjahren ab dem dritten Schuljahr und jene mit 20 Dienstjahren ab dem ersten Schuljahr des festgelegten Zeitraums in Anspruch nehmen. Während des Fünfjahreszeitraumes stehen den Lehrern 80 Prozent des sonst üblichen Gehaltes zu. Alle Lehrer, die vor dem fünften Jahr die Ruhepause beanspruchen, müssen geeignete und dem vorgestreckten Gehalt entsprechende Sicherstellungen vorlegen müssen. Dies kann in Form einer Bankgarantie oder einer Ermächtigung geschehen.
Mit dem Kollektivvertrag wurde auch eine so genannte Vorruhestandsreglung für das planmäßige Lehrpersonal eingeführt: Lehrer in den drei letzten Schuljahren vor Erreichen der Voraussetzungen für die Dienstaltersrente können eine Reduzierung der Unterrichtszeit beantragen. Diese Reduzierung darf in der Regel nicht weniger als 75 Prozent der Unterrichtszeit des Vollzeitpersonals betragen. Gleichzeitig muss das Gesuch um Versetzung in den Ruhestand eingereicht werden. Für die restliche Arbeitszeit muss der Antragsteller sich für andere didaktische Tätigkeiten oder für andere für den Unterricht erforderliche zusätzliche Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Bei dieser Vorruhestandsregelung wird das Gehalt nicht gekürzt. Die Gesuche um Versetzung in den Ruhestand können jedoch nicht mehr zurückgezogen werden. Lehrer, welche um die Vorruhestandsregelung ansuchen, müssen dem Gesuch eine Erklärung des Pensionsamtes beilegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass in drei Jahren ab Beginn der Inanspruchnahme dieser Vorruhestandsregelung die Voraussetzungen für die Dienstaltersrente erfüllt sind.
Die Gesuche um das „Sabbatjahr“ und jene um die Vorruhestandsregelung werden über die zuständige Schuldirektion eingereicht. Sie werden dort mit dem Sichtvermerk des Schuldirektors versehen und umgehend dem Schulamt weitergeleitet. Letzter Abgabetermin ist Freitag, der 16. Mai 2003. Informationen erteilt das Landesamt für ladinische Schule und Kultur unter der Telefonnummer 0471 417014.

SAN