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Neues Bildungsgesetz stärkt Berufsschulen

LPA - Neben der "Berufsmatura" finden sich im neuen Landesgesetz „Bestimmungen im Bereich Bildung“ auch eine Reihe weiterer Bestimmungen, die für Fachschüler, Lehrlinge und Berufsschullehrpersonen von besonderem Interesse sind. Darauf verweist Bildungslandesrat Otto Saurer, Initiator des Gesetzes.

LR Sauer, Einbringer des neuen Bildungsgesetzes, verweist auf die deren Neuerungen für den Berufsbildungsbereich

So wurde darin die Möglichkeit, die Schulpflicht auch an Berufsschulen erfüllen zu können, gesetzlich verankert. Nachdem der Staat die Schulpflicht auf zehn Jahre angehoben hatte, hat sich das Land Südtirol dafür stark gemacht, dass Jugendliche die zusätzlichen zwei Schuljahre auch an Berufsfachschulen durchlaufen können. In Südtirol besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, das zehnte Schuljahr in Form einer Lehre zu absolvieren. Im neuen Landesgesetz wurde in diesem Zusammenhang festgeschrieben, dass der Besuch der Berufsschule in der Schulpflicht jene Kenntnisse vermitteln muss, die auf staatlicher Ebene für die Erfüllung der Schulpflicht vorgesehen sind. Festgelegt wird außerdem, dass Jugendliche, die das zehnte Schuljahr in Form einer Lehre absolvieren wollen, bereits zu Beginn des Schuljahres über einen Lehrvertrag verfügen müssen. Ansonsten müssen sie vom Besuch der Berufsschule für Lehrlinge ausgeschlossen werden und in die Vollzeitschule wechseln. 

Das neue Landesgesetz legt außerdem fest, dass der Berufsbildung zur Unterstützung und Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung Personal zugewiesen wird. Dabei ist dem effektiven Bedarf Rechnung zu tragen. "Tatsächlich ist es so, dass ein Großteil der Schüler mit individuellen Bedürfnissen nach der Mittelschule die Berufsbildung besucht, so dass dort ein relativ großer Bedarf an spezialisiertem Personal herrscht", erklärten die Führungskräfte der Landesabteilung Berufsbildung.  

Das Gesetz trägt zudem einem Wunsch der Schulen, der Eltern und der Schüler Rechnung: nämlich die Möglichkeit, bereits im ersten Jahr der Berufsschule, also der Berufsgrundstufe, kurze Praktika in Betrieben zu machen. "Dies war in früheren Jahren möglich und hat sich immer als sehr nützlich erwiesen", ist man sich in der Abteilungsdirektion Berufsbildung einig. "Diese Praktika für Jugendliche unter 15 wurden in den vergangenen Jahren auf gesamtstaatlicher Ebene leider abgeschafft, auf der Grundlage des neuen Gesetzes sind sie wieder möglich und können sicher zur beruflichen Orientierung beitragen", erklärt Bildungslandesrat Otto Saurer.

Wer einen beruflichen Fachschulabschluss außerhalb Südtirols erworben hat, für den war es bisher schwierig, ihn in Südtirol ohne weitere Prüfung mit dem entsprechenden Südtiroler Fachdiplom gleichgestellt zu bekommen. Auch hier sieht das Landesgesetz eine Verbesserung vor: Die Kriterien für die Gleichstellung werden von der Landesregierung festgelegt, und die zuständigen Landesabteilungen entscheiden dann über die Gleichstellung von Diplomen.

Für Lehrpersonen ist schließlich jene Bestimmung von Bedeutung, die den Wechsel in eine Schule des anderen Systems erleichtert. Wer die vorgesehene Lehrausbildung im Rahmen der Berufsbildung absolviert hat und alle Voraussetzungen erfüllt, um in das Berufsbild „Lehrperson mit Hochschulabschluss" eingestuft zu werden, hat ohne weitere Bedingung Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Schulen staatlicher Art. Umgekehrt haben natürlich Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art, die im Besitz des erforderlichen Studientitels und der Lehrbefähigung sind bzw. einen unbefristeten Auftrag an den Schulen staatlicher Art haben, ohne weitere Bedingungen Zugang zu den Stellenplänen der Berufsschulen des Landes gemäß den geltenden Bestimmungen der Personalordnung des Landes.

jw

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