Aktuelles

Studienbeihilfen für Ober- und Berufsschüler: Noch bis 19. Oktober ansuchen

(LPA) Südtiroler, die außerhalb des Landes eine Oberschule oder einen Vollzeitkurs der Berufsausbildung besuchen, können noch bis zum 19. Oktober um eine Studienbeihilfe ansuchen. Voraussetzung ist, dass die besuchten Schulen oder Kurse in Südtirol nicht angeboten werden und die Kurse mindestens sechs Monate dauern.

Wer in den Genuss einer solchen Studienbeihilfe kommen möchte, muss EU-Bürger und seit mindestens zwei Jahren in Südtirol ansässig sein. Das Höchstausmaß einer Studienbeihilfe beträgt 3600 Euro. Diese ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft. So darf das Einkommen der Bewerber 1600 Euro nicht überschreiten, sie müssen während des Schuljahres gezwungen sein, außerhalb der Familie zu wohnen, und mindestens 19 Unterrichtsstunden pro Woche belegen. Als Höchstgrenze für den Erhalt einer Studienbeihilfe ist übrigens ein bereinigtes Einkommen von 24.500 Euro festgelegt worden.

Was die Freibeträge betrifft, so können auch Arbeitslose als zu Lasten lebende Personen abgezogen werden. Allerdings müssen diese auf dem Familienbogen aufscheinen und vor Einreichung des Antrags mindestens sechs Monate durchgehend in die Arbeitslosenlisten der Arbeitsämter eingetragen sein. In Sachen Vermögen gilt die Regelung, dass Wohnungen, die von den Eltern des Bewerbers Verwandten innerhalb des zweiten Grades als Erstwohnung zur Verfügung gestellt werden, als vermietet einzutragen sind. 

Zuständig für die Vergabe der Studienbeihilfen ist das Landesamt für Schul- und Hochschulfürsorge in der Andreas-Hofer-Straße 18 in Bozen, 2. Stock, Zimmer 205 (Tel. 0471 413305 bzw. 0471 412924), in dem die Anträge abgegeben werden müssen. Die Gesuchsvordrucke sind im Amt erhältlich, liegen allerdings auch in den Gemeinden sowie in allen Berufsberatungsstellen auf und sind auch im Südtiroler Bürgernetz (www.provinz.bz.it/bildungsfoerderung) zu finden.

Sollten die Vordrucke als lose Blätter eingereicht werden, muss jede Seite unterschrieben werden, werden die Anträge gefaxt, so ist eine Kopie des Personalausweises des Unterzeichners beizulegen.

chr