Gesetzliche Bestimmungen

Diese Gesetze regeln die allgemeine Weiterbildung in Südtirol:

Die Gesetze wurden im Laufe der Jahre immer wieder ergänzt und den Zeiten angepasst. So ist z.B. für das Landesgesetz 41/1983 durch das LG Nr. 12 am 7. August 2017 die letzte große Anpassung erfolgt.

Wer kann um Förderung ansuchen?

  • Weiterbildungseinrichtungen (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 6, Absätze 2 und 5)
  • Bildungsausschüsse (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 7)
  • Bildungseinrichtungen, d.h. Vereine, Verbände und sonstige Institutionen ohne Gewinnabsicht (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 6, Absatz 4)
  • Einzelpersonen, beschränkt auf Maßnahmen im Sinne des L.G. Nr. 18/1988 (Spesenrückerstattung für das Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten zum Bereich der Zweitsprache)

Wofür kann angesucht werden?

  • Um Finanzierung der Personalkosten (vorbehalten den Weiterbildungseinrichtungen mit EFQM Zertifizierung)
  • Um Finanzierung der ordentlichen Tätigkeit und der damit zusammenhängenden Führungskosten
  • Um Finanzierung von Projekten
  • Um Finanzierung von Sondermaßnahmen
  • Um Förderungen für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter:innen der Weiterbildung
  • Um Finanzierung von Investitionen
  • Um Finanzierung der Bildungsausschüsse
  • Um Beiträge oder Prämien an Einzelpersonen zur Ausarbeitung von didaktischem Material, für Studien und Dissertationen in Absprache mit dem Amt (L.G. Nr. 18/1988
  • Richtlinien zu Vergütungen an externe Experten und Expertinnen bei Bildungsund ähnlichen Initiativen, die vom Land organisiert werden

Förderkriterien

Die Förderkriterien für Weiterbildung wurden mit Beschluss der Landesregierung vom 25. September 2018, Nr. 961 "Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Begünstigungen zur Förderung der Weiterbildung und zur Sprachenförderung für die deutsche und ladinische Sprachgruppe" festgelegt.

 

Weitere Richtlinien und Bestimmungen