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Überarbeitete Artikel über Handelstätigkeit sorgen für Klarheit
Im Rahmen der Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz sind am Dienstag für den Handel wichtige Änderungen an zwei Gesetzen beschlossen worden.
Ende Juni hat das Land Südtirol mit der Genehmigung der Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatutdurch den Ministerrat in Rom, wieder die Hoheit, die dem Land Südtirol unter anderem im Bereich der Raumplanung im Handel zusteht, zurückerhalten.
Damit kann Südtirol der totalen Liberalisierung des Handels, wie sie der frühere Ministerpräsident Monti eingeführt hatte, wieder den Rücken kehren. „So haben wir sichergestellt, dass das Land aufgrund seiner Autonomie die Raumplanung für den Handel wieder selbst bestimmen kann", sagt Landeshauptmann Arno Kompatscher.
Entsprechend galt es, bei zwei Landesgesetzen Korrekturen anzubringen, nämlich am Artikel 44 des Landesraumordnungsgesetzes (N. 13 vom 11.8.1997) und an jenem zur Liberalisierung der Handelstätigkeit (Nr. 7 vom 16.3.2012). Diese Korrekturen haben am Dienstag (25. Oktober) von der Landesregierung grünes Licht erhalten. „Mit diesen Änderungen wird vor allem wieder Rechtssicherheit darüber geschaffen, dass in Gewerbegebieten nicht beliebig Einkaufszentren entstehen können, die dem gewachsenen Einzelhandel in den Ortschaften das Wasser abgraben“, sagt Kompatscher.
Der Artikel 2 der Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz aktualisiert im Wesentlichen einige Absätze des Art. 44 des Landesraumordnungsgesetzes. Er bestätigt die bisherige Haltung des Landes Südtirol, in Gewerbegebieten den Einzelhandel ausschließlich für sogenannte sperrige Waren zu erlauben. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinen bestehenden Flächen bereits rechtmäßig andere Waren verkauft, darf dies auch weiterhin tun – allerdings mit einigenEinschränkungen.
Artikel 4 aktualisiert das Landesgesetz zur Liberalisierung der Handelstätigkeit. Mit diesen Änderungen wird formell der staatlichen Bestimmung Rechnung getragen, dass für die Eröffnung einer Handelstätigkeit nicht nur eine „einfache“ Mitteilung an die Gemeinde ausreichend ist, sondern eine „Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes“ übermittelt werden muss.
Wichtig erscheint hingegen, dass diese zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns, sofern sie sich auf eine Eröffnung eines Einzelhandelsbetriebes im Gewerbegebiet bezieht, spezifizieren muss, ob die urbanistischen Voraussetzungen gegeben sind und ob es sich um Einzelhandel mit sperrigen Gütern handelt. Bei rechtswidriger Einzelhandelstätigkeit muss das Unternehmen seine Tätigkeit einstellen und die Übertretung wird mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.
Artikel 4, Absatz 9 legt fest, dass unabhängig vom Standort für Einkaufszentren oder Großverteilungsbetrieben eine Überprüfung der Umweltbelastung, beispielsweise wegen erhöhten Verkehrsaufkommens, notwendig wird.
Dies gilt auch für Meldungen und zertifiziertenMeldungen des Tätigkeitsbeginns, die gemäß L.G. Nr. 7/2000 und L.G, Nr. 7/2012, bereits übermittelt wurden und für die Ausübung der Tätigkeit in Form von Einkaufszentren oder Großverteilungsbetrieben verwendet werden.
mgp