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Therme Meran: Satzung ergänzt
Die Landesregierung hat die Gesellschaftssatzung der Therme Meran, die den neuen Bestimmungen über öffentlichen Gesellschaften angepasst wurden, genehmigt.
In der zweiten Augusthälfte ist von der italienischen Regierung ein Dekret mit Gesetzeskraft (Nr. 175 vom 19.08.2016) erlassen worden, das Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung, allen voran den Inhouse-Gesellschaften, weitere Auflagen vorgibt. Demzufolge hat die Landesregierung mit heutigem Beschluss (11. Oktober) die Satzungen der Therme Meran ergänzt.
Dazu zählt beispielsweise die Pflicht, über achtzig Prozent des Umsatzes im Rahmen der von den Gesellschaftern anvertrauten Aufgaben zu tätigen. Auch darf der Vorsitzende des Verwaltungsrates nur dann einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen, wenn der Vorsitzende tatsächlich abwesend oder verhindert ist – und dann ohne zusätzliche Vergütung.
Formalisiert wurde zudem die selbstverständliche Pflicht, dass ein Aufsichtsrat oder eine Revisionsgesellschaft die Bilanz der Gesellschaft prüft. Und schließlich: Im Statut ergänzt ist das Verbot, Sitzungsgelder oder Ergebniszulagen an den Verwaltungsrat vorzusehen, die erst nach der Durchführung der Tätigkeit beschlossen werden; genauso verboten ist die Ausbezahlung von Vergütungen an die Mitglieder der Gesellschaftsorgane am Ende der Amtszeit.
mgp