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Förderung flächengebundener und umweltverträglicher Landwirtschaft
Die Landesregierung hat heute (1. Dezember) auf Vorschlag von Agrarlandesrat Schuler die Durchführungsbestimmungen für drei Maßnahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum bis zum Jahr 2020 genehmigt, die fast zwei Drittel des gesamten Haushaltsbudgets dieses Programms ausmachen.
Die drei Maßnahmen betreffen die Flächenprämien, und zwar die Umweltprämien, die Prämien für den biologischen Anbau und die Ausgleichszulage. Sie enthalten vorwiegend die Verwaltungsabläufe und die Kontrollrichtlinien für die Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Abwicklung.
Ein Ziel dieser Maßnahmen ist es, eine flächengebundene Landwirtschaft mit einer Obergrenze für den maximalen Viehbestand pro Futterfläche zu fördern. Die maximalen Viehbestände sind abhängig von der Höhenlage und von der Ertragsfähigkeit der Fläche. Alle Maßnahmen verfolgen zudem das Ziel einer umweltverträglichen und klimaschutzfördernden Landwirtschaft. So enthält etwa die Umweltprämie das Verbot des Einsatzes von Mineraldünger und Herbiziden. Wer diese oder ähnliche Umweltverpflichtungen einhält, erhält als Ausgleich dafür eine Prämie.
Sanktionen bei eventuellen Verstößen oder Übertretungen erfolgen abgestuft nach Häufigkeit und Ausmaß. Die Durchführungsbestimmungen gelten für die Ansuchen ab dem Jahr 2015 bis zum Jahr 2020. Budgetmäßig bilden sie mit 62 Prozent den größten Ausgabenposten im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum. Das Programm ist insgesamt 366 Millionen Euro schwer; die beschlossenen Kriterien für die drei Maßnahmen betreffen also Förderungen im Ausmaß von insgesamt 226 Millionen Euro.
mac