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Richtlinien für die Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote genehmigt
Die Landesregierung hat in der Sitzung am 16. Juni die Richtlinien für die Anerkennung von außerschulischen Bildungsangeboten an den deutschen Schulen genehmigt. "Die Anerkennung der außerschulischen Bildungstätigkeiten ist zugleich ein Brückenschlag zwischen verschiedenen Bildungspartnern", erklärt dazu Landesrat Philipp Achammer.
Bereits das Landesgesetz Nr. 5 vom 16. Juli 2008 hat für die Schulen in Südtirol die Möglichkeit eingeführt, Bildungstätigkeiten an Musikschulen und in Sportvereinen sowie andere außerschulische Bildungsangebote anzuerkennen. Dieser Bereich wurde dann mit dem sogenannten "Bildungsgesetz" (Landesgesetz Nr. 1 vom 26. Januar 2015) im Detail geregelt. "Auch wenn es nach wie vor mancherorts Skepsis und Vorbehalte gegen die Anerkennung gibt - ich bin überzeugt, dass genau diese Vorbehalte durch die Zusammenarbeit abgebaut werden", so Bildungslandesrat Achammer.
Die Schulen der Unterstufe - also Grund- und Mittelschulen - sind dem jüngsten Bildungsgesetz entsprechend verpflichtet, für die Bildungstätigkeiten an den Musikschulen eine Unterrichtsbefreiung von einer Wochenstunde anzuerkennen. Bildungstätigkeiten von Sportvereinen oder weitere außerschulische Bildungsangebote können ebenfalls anerkannt werden. Insgesamt liegt die Obergrenze der möglichen Anerkennung bei zwei Wochenstunden bezogen auf das gesamte Schuljahr - der Unterricht muss also nicht wöchentlich stattfinden, sondern kann z.B. auch in Form eines Blockunterrichts erfolgen.
Für die Schulen der Oberstufe ist die Anerkennung der Bildungstätigkeit an den Musikschulen nicht verbindlich vorgesehen. Auch diese Schulen können aber außerschulische Bildungsangebote von bis zu zwei Wochenstunden anerkennen.
Die Landesregierung hat am 16. Juni mittels Beschluss die Richtlinien für die Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote durch die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache genehmigt. Demnach ernennt das Deutsche Bildungsressort eine Kommission, die die Akkreditierung von landesweit tätigen außerschulischen Bildungsträgern mit Angabe der anerkannten Bildungstätigkeit vornimmt. Es liegt dann am Schulrat zu entscheiden, ob die Kann-Bestimmung des Gesetzes genutzt wird und welche landesweit akkreditierten Bildungsträger anerkannt werden. Zusätzlich kann die Schule auch vor Ort tätige Organisationen anerkennen.
Unter anderem ist auf die Übereinstimmung der Bildungstätigkeit mit dem allgemeinen Bildungsauftrag der Schule zu achten. Die Schulen legen zudem auch das Ausmaß der möglichen Freistellung fest (ausgenommen sind nur die bereits erwähnten Bildungsangebote der Musikschulen für die Schulen der Unterstufe, die auf jeden Fall anerkannt werden müssen). Für die anerkannte außerschulische Tätigkeit können die Schulen auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen eine teilweise Unterrichtsbefreiung gewähren.
Bildungslandesrat Philipp Achammer erklärt dazu: "Die neuen Richtlinien schaffen Planungssicherheit und Klarheit für die Schulen, aber auch für die vielen engagierten Vereine und Bildungseinrichtungen im Lande und stellen die Grundlage für eine Bildungspartnerschaft dar. Denn die im außerschulischen Bereich erworbenen Kompetenzen sind für das Wachsen und Lernen unserer Kinder und Jugendlichen wesentlich, daher ist die Anerkennung auch der richtige Weg."me