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Alpung: Eintragung in Datenbank erforderlich
Wer Kühe oder andere Tiere auf Almen auftreibt, muss seit heuer eine neue Regelung beachten: Das Verbringen aller Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferde, Esel), Schweine oder Neukameliden (Lamas, Alpakas) ist in die Datenbank Lafis-Vet einzutragen, erklären Landestierarzt Paolo Zambotto und sein Stellvertreter Ernst Stifter.
"Diese Bestimmung", unterstreicht Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler, "ist unbedingt einzuhalten, um EU-Fördergelder erhalten zu können". Almbetreiber sind demnach verpflichtet, die aufgetriebenen Tiere in das Almregister einzutragen und innerhalb von 15 Tagen nach Auftrieb der Tiere bei der zuständigen Forststation abzugeben. Dieses Register braucht es für die Kontrollen während der Alpung. Das Almregister wird bei der Forststation abgestempelt, mit Datum und Unterschrift versehen und fotokopiert. Eine Kopie wird für die Eintragung der Tierbewegungen an den gebietszuständigen Sitz des amtstierärztlichen Dienstes und an das Bezirksamt für Landwirtschaft übermittelt. Wenn Tiere verunglücken oder später auf die Alm gebracht oder früher als vorgesehen von der Alm abgetrieben werden, muss dies im Almregister verzeichnet und dem Amtstierarzt gemeldet werden. Jeder Tierhalter gealpter Tiere muss in seinem Stallregister das Verbringen der Tiere auf die Alm und die Rückkehr vermerken.
Mit dem Landesamt für Bergwirtschaft wurde vereinbart, dass sich Tierhalter bei Fragen über die Almregistrierung und zugeteilten Almkodex an die lokalen Forststationen wenden können. Das neu erarbeitete Almregister wird in der Regel bei der Gesuchannahme für die Alpungsprämie ausgehändigt. Almregister liegen aber auch bei den Forststationen auf.
Wenn Südtiroler Rinder zusammen mit Rindern aus den Provinzen Trient, Belluno oder Udine aufgetrieben werden, so müssen die Rinder aus den anderen Provinzen die Bestimmungen der Provinz Bozen über die Qualifikation als frei von bestimmten Infektionskrankheiten erfüllen.
mac