Zulagen

Die Lehrpersonen können um die Zuerkennung der Landeszulage für 3 oder 9 Jahre Dienst ansuchen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • 3 oder 9 Jahre Dienst mit gültigem Studientitel an staatlichen Schulen – einschließlich des Unterrichtsdienstes, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet wurde und der dem Unterrichtsdienst in Italien gleichgestellt werden kann
  • Besitz der Eignung oder einer universitären Lehrbefähigung (Lehrpersonen der Grundschule) oder Besitz der Lehrbefähigung (Lehrpersonen der Mittel- und Oberschule)
  • Eintragung in die Landesrangliste oder in die 2. Gruppe der Schulrangliste
  • Positive Bewertung vonseiten der Schulführungskraft

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Aufgrund der Neuerung bei der Berechnung des Dienstes ab 1. September 2023 (siehe Rundschreiben Nr. 26/2024) wurden die Formulare überarbeitet und zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 neu veröffentlicht.

 

 

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Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag an der Grundschule sowie mit Diplom an der Oberschule können um die Erhöhung der Landeszulage für 15 Jahre effektiven Dienst ansuchen. Zum effektiven Dienst zählen zur Gänze der außerplanmäßige Dienst, der bei der Bestätigung in der Stammrolle angerechnet wurde, sowie der Dienst in der Stammrolle. Abwesenheiten ohne Bezüge zählen nicht.

Die positive Bewertung vonseiten der Schulführungskraft ist Voraussetzung.

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Die Lehrpersonen der Grundschule und die Lehrpersonen mit Diplom in der Oberschule können mit abgeschlossenem Hochschulstudium um die Erhöhung der Landeszulage für das Doktorat ansuchen.

Für folgende Doktorate kann um diese Erhöhung angesucht werden:

  • Akademischer Grad für den Abschluss eines mindestens vierjährigen Hochschulstudiums nach der alten Studienordnung (Diploma di Laurea - DL)
  • Akademischer Grad für den Abschluss eines Masterstudiums mit zweijähriger Dauer nach der neuen Studienordnung (Laurea specialistica - LS oder Laurea magistrale - LM)
  • Akademischer Grad für den Abschluss eines Bachelorstudiums mit dreijähriger Dauer nach der neuen Studienordnung (Laurea - L)
  • Gleichwertiger akademischer Grad (Konservatoriumsdiplom der alten Studienordnung, Akademisches Diplom der ersten Ebene oder Akademisches Diplom der zweiten Ebene)

Lehrpersonen der Mittel- und Oberschule haben grundsätzlich kein Anrecht auf die Erhöhung der Landeszulage für das Doktorat. Ausgenommen sind die Lehrpersonen für Informations- und Kommunikationstechnologie (Wettbewerbsklasse A066) und die Lehrpersonen der technisch-praktischen Fächer in der Oberschule.

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Alle Lehrpersonen der Grund- Mittel- und Oberschule, die einen Spezialisierungstitel für den Integrationsunterricht besitzen, können um diese Erhöhung der Landeszulage ansuchen. Sie können für folgende Spezialisierungstitel ansuchen:

  • Spezialisierungstitel (polyvalente Spezialisierung) für den Integrationsunterricht gemäß Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 970/1975 oder gemäß Legislativdekret Nr. 297/1994
  • Spezialisierungstitel gemäß interministeriellem Dekret vom 26.05.1998 oder gemäß Ministerialdekret Nr. 249/2010 und Ministerialdekret vom 30.11.2011

Die Erhöhung der Landeszulage für den Spezialisierungstitel für den Integrationsunterricht beträgt zirka 1.057,10 Euro (Jahresbruttobetrag).

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Alle Lehrpersonen der Grund-, Mittel- und Oberschule, die den Nachweis für die Kenntnis der zweiten Sprache (Zweisprachigkeitsnachweis) besitzen, können um die Zweisprachigkeitszulage ansuchen.

Mit folgenden Zweisprachigkeitsnachweisen kann um die Zweisprachigkeitszulage angesucht werden:

  • Nachweis zur Feststellung der Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik, Nr. 752/1976 bezogen auf den Abschluss der Sekundarschule zweiten Grades (Niveau B2)
  • Nachweis zur Feststellung der Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik, Nr. 752/1976 bezogen auf das Doktorat (Niveau C1)

Der Zweisprachigkeitsnachweis kann über die Dienststelle für Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen erworben werden.

Anrecht

Lehrpersonen der Grundschule und Lehrpersonen mit Diplom in der Oberschule haben Anrecht auf die Zweisprachigkeitszulage, wenn sie den Zweisprachigkeitsnachweis bezogen auf den Abschluss der Sekundarschule zweiten Grades (Niveau B2) oder den Zweisprachigkeitsnachweis bezogen auf das Doktorat (Niveau C1) besitzen.

Lehrpersonen der Mittel- und Oberschulen haben Anrecht auf die Zweisprachigkeitszulage, wenn sie den Zweisprachigkeitsnachweis bezogen auf das Doktorat (Niveau C1) besitzen.

Diese Zulage wird ausschließlich auf Antrag der Lehrperson mit Wirkung vom ersten Tag des darauffolgenden Monats nach Eingang des Ansuchens und frühestens mit Dienstantritt ausbezahlt. Für die Ausbezahlung der Zulage zählt das Datum der Protokollierung.

Höhe der Zulage

Die Zweisprachigkeitszulage beträgt ca. 2.354,86 Euro (Jahresbruttobetrag) für den Zweisprachigkeitsnachweis bezogen auf den Abschluss einer Sekundarschule zweiten Grades (Niveau B2). Für den Zweisprachigkeitsnachweis bezogen auf das Doktorat (Niveau C1) sind es ca. 2.821,14 Euro (Jahresbruttobetrag).

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