Zeugenaussagen vor Gericht
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 2
- Strafprozessordnung Artikel 198
- Zivilprozessordnung Artikel 250
Übersicht
für Zeugenaussage im Interesse der Verwaltung |
100 % Bezahlung |
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für andere Zeugenaussage |
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Hinweise
Die Freistellung vom Dienst kann dann gewährt werden, wenn die Lehrperson die gerichtliche Vorladung zur Zeugenaussage, die im Interesse der Verwaltung liegt, vorweist und die Bestätigung über die erfolgte Zeugenaussage erbringt.
Erfolgt die Vorladung zur Zeugenaussage aus Gründen, die nicht im Interesse der Verwaltung liegen, kann gegebenenfalls die kurze Abwesenheit, der bezahlte Sonderurlaub aus anderen schwerwiegenden Gründen gemäß Artikel 2 der Anlage 4 des Landeskollektivvertrages vom 23.04.2003 oder der unbezahlte Sonderurlaub gemäß Artikel 11 derselben Anlage 4 beantragt werden.
Version Dezember 2011