Wartestand für Personal mit Kindern

Rechtsquellen

Übersicht

Zwei Jahre für jedes Kind

ohne Bezahlung

  • zählt weder für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung noch für den ordentlichen Urlaub und die Abfertigung
  • zählt für das Ruhegehalt
  • zählt für die Versetzung und die interne Rangliste
  • dieser Wartestand und die Elternzeit dürfen pro Kind insgesamt 31 Monate nicht überschreiten

1 Jahr zusätzlich für jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburt

ohne Bezahlung

Hinweise

Der Wartestand für Personal mit Kindern wird auf Antrag gewährt, für Kinder innerhalb des zwölften Lebensjahres, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Der Wartestand darf in nicht mehr als zwei Zeitabschnitten pro Kind beansprucht werden, wobei ein Abschnitt so zu beantragen ist, dass er zumindest ein ganzes Schuljahr oder, nach vorhergehender Abwesenheit vom Dienst aus anderen Gründen, den Rest des Schuljahres bis 31. August umfasst.

Jeder Antrag gilt als eigener Abschnitt, auch wenn er nahtlos an den vorherigen Zeitraum anschließt. Bei einer Mehrlingsgeburt ist einer der möglichen (drei) Zeitabschnitte im Sinne der obigen Ausführungen zu beantragen.

Im Falle der Dienstaufnahme nach dem 30. April steht die Lehrperson zur Verfügung des Direktors, sofern die ununterbrochene Abwesenheit von   90 Tagen für Abschlussklassen bzw. 150 Tagen für Normalklassen gegeben ist (GSKV 29.11.2007, Art. 37).

Der Wartestand wird bei nachträglich eingetretener Mutterschaftszeit unterbrochen und beendet; der verbliebene Teil des entsprechenden Abschnittes kann, auf Antrag, innerhalb des zwölften Lebensjahres des Kindes beansprucht werden und wird nicht als eigener Zeitabschnitt gewertet.
Der Wartestand kann auf Antrag unterbrochen werden, wenn nachträglich und nachweislich triftige und unvorhergesehene Gründe eintreten, sofern die effektive Dienstaufnahme erfolgen kann. Die Unterbrechung bewirkt den Verlust des Anspruches auf den verbliebenen Teil an Wartestand.
Der Wartestand für Personal mit Kindern kann nicht von beiden Eltern zeitgleich beansprucht werden.

Der Wartestand kann auch von Lehrpersonal mit befristetem Arbeitsvertrag beantragt werden, innerhalb der jeweiligen Vertragsdauer und sofern es einen Arbeitsvertrag von wenigstens sieben aufeinanderfolgenden Monaten innehat. Weitere Voraussetzungen sind ein Dienstalter von wenigstens drei Jahren (Dienst mit gültigem Studientitel) und die Lehrbefähigung oder Eignung für die jeweilige Einstellung.

Auch für das Lehrpersonal mit befristetem Arbeitsvertrag gilt der Grundsatz, dass der Wartestand nur einmal willentlich unterbrochen werden darf.  Nach dieser gewollten Unterbrechung muss im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages der ganze mögliche Zeitraum an Wartestand beansprucht werden, um die vollen 24 bzw. 23 Monate ausschöpfen zu können.
Der Wartestand für Personal mit Kindern kann (für Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag) auch in Form des Teilzeitwartestandes genossen werden (siehe »Teilzeitwartestand«).

Version Dezember 2016