Wartestand für Personal mit Kindern mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 31, 32
- Landeskollektivvertrag 13.12.2016 Artikel 8
- Landeskollektivvertrag 12.07.2004 Artikel 10
- Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 8 vom 12.03.2007
Übersicht
Zwei Jahre für jedes Kind |
Bezahlung entsprechend dem Stundenausmaß |
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Ein Jahr zusätzlich für jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburt |
Hinweise
Es gelten die Hinweise unter dem Titel »Wartestand für Personal mit Kindern«.
Der Teilzeitwartestand kann nur von Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag beantragt werden.
Die Vorankündigungsfrist beträgt 30 Tage.
Der Teilzeitwartestand muss für jeweils ein ganzes Schuljahr beansprucht werden, die Arbeitsleistung muss mindestens 50 Prozent des vollen Stundenplanes betragen.
Endet der Wartestand während des Schuljahres, weil die Höchstdauer erreicht ist oder das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so bleibt die Lehrperson bis zum Ende des Schuljahres in Teilzeit im Dienst.
Der Arbeitsvertrag wird aufgrund des Teilzeitwartestandes nicht abgeändert, d. h. im nachfolgenden Schuljahr befindet sich die Lehrperson wieder im Dienst aufgrund des geltenden Arbeitsvertrages.
Für die Dauer des Teilzeitwartestandes werden die Pensionsbeiträge entsprechend einem Vollzeitdienstverhältnis eingezahlt.
Wird der Teilzeitwartestand durch Mutterschaft beendet, so steht in der Mutterschaftszeit die Besoldung aufgrund des geltenden Arbeitsvertrages zu (d.h. volles Gehalt bei Vollzeitvertrag, entsprechend reduziertes Gehalt bei Teilzeitvertrag).
Beginnt die Mutterschaftszeit erst nach Beendigung des Wartestandes, steht während der Mutterschaftszeit und innerhalb desselben Schuljahres die Bezahlung im Verhältnis zu den geleisteten Wochenstunden zu.
Der aufgrund der Mutterschaftszeit nicht genossene Teil an Wartestand kann, auf Antrag, nachgeholt werden. Der Teilzeitwartestand geht nach Beendigung der Mutterschaftszeit nicht automatisch weiter; die Lehrperson tritt entweder in den Dienst oder stellt einen Antrag um weitere Abwesenheit.
Wird der Teilzeitwartestand durch andere Abwesenheiten als die Mutterschaftszeit unterbrochen, steht während der Abwesenheiten die Besoldung entsprechend dem Ausmaß der geleisteten Wochenstunden zu. Der aufgrund der Unterbrechung nicht genossene Teil an Wartestand geht verloren. Nach der Unterbrechung geht der Teilzeitwartestand automatisch weiter.
Version Dezember 2016