Streik
Rechtsquellen
- Gesetz Nr. 146 vom 12.06.1990
- Gesetz Nr. 83 vom 11.04.2000
- Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag vom 26.05.1999
- Mitteilung des Schulamtsleiters vom 28.03.2007
Übersicht
ohne Bezahlung |
in der Grundschule nicht mehr als 40 Stunden (8 Schultage) pro Schuljahr |
in der Mittel- und Oberschule nicht mehr als 60 Stunden (12 Schultage) pro Schuljahr |
Hinweise
Der Streik muss durch die Gewerkschaften mindestens 15 Tage vor dem Streiktag angekündigt werden (wenn der Streik nur den Bereich Schule betrifft, ansonsten 10 Tage) und darf jedenfalls nicht mehr als zwei aufeinander folgende Tage umfassen. Zwischen einem Streik und dem nächsten müssen mindestens sieben Tage vergehen.
Nicht bestreikt werden dürfen Schlussbewertungen für Abschlussklassen mit Abschlussprüfungen, die Abschlussprüfungen selbst, Eignungsprüfungen.
Zwischenbewertungen bzw. Schlussbewertungen für Abschlussklassen ohne Abschlussprüfungen dürfen sich aufgrund von Streik nicht mehr als fünf Tage verzögern.
Version Juni 2017