Sonderurlaub für die Betreuung von Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung

Rechtsquellen

Übersicht

2 Jahre im Laufe des Arbeitslebens

bezahlt in Form einer Zulage und innerhalb des jährlichen Höchstbetrages (48.738,00 Euro für 2021), aufgrund der letztbezogenen fixen Gehaltsteile
  • Der Sonderurlaub steht innerhalb von 30 Tagen ab Antrag zu.
  • Der Höchstbetrag wird jährlich mittels ISTAT-Index aufgewertet.
  • Der Sonderurlaub zählt für die Pension, nicht für das 13. Monatsgehalt, das Dienstalter, den ordentlichen Urlaub und die Abfertigung.
  • Im Falle der Unterbrechung muss zwischen einem Abschnitt und dem nächsten die effektive Dienstaufnahme erfolgen, andernfalls werden dazwischenliegende Feiertage oder arbeitsfreie Tage dem Sonderurlaub zugeordnet.
  • Während der Beanspruchung dieses Sonderurlaubes darf keine Arbeitstätigkeit ausgeübt werden.

Hinweise

  • Voraussetzung für die Beanspruchung des Sonderurlaubes ist die Feststellung der schweren Beeinträchtigung vonseiten der zuständigen Ärztekommission (nicht zu verwechseln mit der Zuerkennung der Zivilinvalidität). Die Bescheinigung muss die Angabe über die schwere Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 beinhalten. Das entsprechende Ansuchen um Feststellung der schweren Beeinträchtigung ist an die Ärztekommission des territorial zuständigen Sanitätsbetriebs zu richten (Sanitätsbetrieb Bozen, Lorenz Böhler Straße 5 - Sanitätsbetrieb Meran, Laurin-Str. 22/24 - Sanitätsbetrieb Bruneck, Spitalstraße 11 - Sanitätsbetrieb Brixen, Romstraße 5).

Für Personen, die unter dem „Down-Syndrom“ leiden, kann die Feststellung der „schweren Beeinträchtigung“ auch durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis des  Hausarztes  oder der Hausärztin erfolgen (Gesetz vom 27.12.2002, Nr. 289, Art. 94, Absatz 3).

  • Der Sonderurlaub beträgt höchstens 2 Jahre im Laufe des Arbeitslebens. Es handelt sich dabei um ein gemeinsames Höchstausmaß pro Person mit schwerer Beeinträchtigung für alle Anspruchsberechtigten und gleichzeitig um das individuelle Höchstausmaß für die Antragstellerin/den Antragstellenden.

  • Für die Beanspruchung des Sonderurlaubes muss folgende Reihenfolge berücksichtigt werden:

1. der Ehepartner/die Ehepartnerin, der Partner/die Partnerin der eingetragenen Lebenspartnerschaft* („unione civile“) oder der Partner/die Partnerin der nichtehelichen Lebensgemeinschaft* („convivenza di fatto“) in Wohngemeinschaft;

2. Vater oder Mutter (keine Notwendigkeit der Wohngemeinschaft), wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin, der Partner/die Partnerin der eingetragenen Lebenspartnerschaft („unione civile“) oder der Partner/die Partnerin der nichtehelichen Lebensgemeinschaft („convivenza di fatto“) (des zu pflegenden Kindes) fehlt, verstorben oder selbst aufgrund von Krankheit eingeschränkt ist;

3. eines der Kinder, das in Wohngemeinschaft lebt, wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin, der Partner/die Partnerin der eingetragenen Lebenspartnerschaft („unione civile“) oder der Partner/die Partnerin der nichtehelichen Lebensgemeinschaft („convivenza di fatto“) und die Eltern fehlen (des zu pflegenden Elternteiles), verstorben oder selbst aufgrund von Krankheit eingeschränkt sind;

4. ein Geschwister, das in Wohngemeinschaft lebt, wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin, der Partner/die Partnerin der eingetragenen Lebenspartnerschaft („unione civile“) oder der Partner/die Partnerin der nichtehelichen Lebensgemeinschaft („convivenza di fatto“), die Eltern und Kinder (des zu pflegenden Geschwisters) fehlen, verstorben oder selbst aufgrund von Krankheit eingeschränkt sind;

5. eine verwandte oder verschwägerte Person innerhalb des 3. Grades, die in Wohngemeinschaft mit der zu pflegenden Person lebt, wenn die unter Punkt 1 bis 4 genannten Personen fehlen, verstorben oder selbst aufgrund von Krankheit (Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 203 vom 18.07.2013).

  • Für das Kriterium der Wohngemeinschaft ist der Ort des ständigen Wohnsitzes (Hauptwohnort, „residenza“, nicht das Domizil) zu beachten. Die zu betreuende Person und die Pflegeperson müssen in der gleichen Gemeinde, im Gebäude mit gleicher Hausnummer, aber nicht unbedingt in derselben Wohnung, ansässig sein (Ministerialrundschreiben Nr. 3884 vom 18. Februar 2010).

Das Anrecht auf Beanspruchung des Sonderurlaubes besteht auch dann, wenn die Wohngemeinschaft erst nach dem Datum der Antragstellung des Sonderurlaubes zu Stande kommt.

  • Der Sonderurlaub steht auch dann zu, wenn die zu betreuende Person vollzeitlich in einer Pflegestruktur untergebracht ist, wenn vom zuständigen Pflegepersonal die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angehörigen bescheinigt wird.

  • Das Recht auf Sonderurlaub besteht für Eltern auch dann, wenn ein Elternteil keinen Anspruch auf Sonderurlaub hat (beispielsweise, wenn die Mutter des Kindes nicht berufstätig ist).

Während der Beanspruchung des Sonderurlaubes können für das gleiche Kind vom anderen Elternteil weder die Verlängerung der Elternzeit noch in Alternative dazu die zwei täglichen Freistellungsstunden noch die Freistellung von drei Tagen pro Monat beantragt werden.

  • Bedienstete, die den Sonderurlaub für einen durchgehenden Zeitraum von weniger als sechs Monaten beantragen, haben das Recht auf eine unbezahlte Abwesenheit für die Anzahl jener Tage, die bei normaler Dienstleistung als ordentlicher Urlaub angereift wären. Das bedeutet, dass die Lehrperson einen unbezahlten Sonderurlaub aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen für den „fiktiven“ Urlaub beanspruchen kann, welcher im Zeitraum der Beanspruchung des Sonderurlaubes für die Betreuung von Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung angereift wäre.

* Lebenspartnerschaft („unione civile“) Zwei volljährige Personen des selben Geschlechts können vor einem Standesbeamten bzw. vor einer Standesbeamtin und in Anwesenheit zweier ZeugInnen eine Lebenspartnerschaft gründen

* Nichteheliche Lebensgemeinschaft („convivenza di fatto“) Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, wenn eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen zwei volljährigen Personen vorliegt, der eine innere Bindung zu Grunde liegt und bei der die beiden Partner oder Partnerinnen moralisch und materiell füreinander einstehen. Personen, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründen, dürfen nicht miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sein, keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und nicht durch Adoption miteinander verbunden sein. Damit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich anerkannt wird, muss sie vor dem Meldebeamten bzw. der Meldebeamtin formell begründet werden.

Stand: September 2022