Ranglisten
Die Aufnahme in den Schuldienst erfolgt in Italien in der Regel über Ranglisten. Aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen werden die folgenden Ranglisten für die unbefristete und befristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Grund-, Mittel- und Oberschulen in der Provinz Bozen verwendet:
- Bewertungsranglisten eines Wettbewerbs nach Prüfungen und Titeln
- Ranglisten mit Auslaufcharakter
- Landesranglisten
- Schulranglisten
Eintragung und Erstellung der Landes- und Schulranglisten
Die Erstellung und die Verwendung der Landesranglisten und der Schulranglisten sind mit Beschluss der Landesregierung vom 29. Oktober 2024, Nr. 933 geregelt. Die Landesschuldirektorin legt jährlich mit einem Rundschreiben die Termine für die organisatorischen Maßnahmen zur Einreichung der Gesuche um Eintragung und Neuberechnung der Punkte in den Landes- und Schulranglisten und zur Bildung der Ranglisten fest.
Die Gesuche für die Eintragung in die Landes- und Schulranglisten und für die Neuberechnung der Punkte in der Landesrangliste sind in der Bildungsverwaltung bis zu einer festgelegten Frist mittels E-Mail, per PEC, mit Einschreibebrief mit Rückantwort einzureichen oder persönlich abzugeben. Hierbei handelt es sich um eine Verfallsfrist. Wer das Ansuchen für die Ranglisten in elektronischer Form mittels E-Mail schickt, muss die Bestimmungen zur digitalen Verwaltung beachten und das Postfach bildungsverwaltung@provinz.bz.it oder das PEC-Postfach bildungsverwaltung@pec.prov.bz.it verwenden. Dem Ansuchen ist die Kopie des Personalausweises beizulegen.
Nach Veröffentlichung der vorläufigen Ranglisten, mit der Möglichkeit innerhalb von 10 Kalendertagen einen Einwand zu erheben, werden die definitiven Ranglisten veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt an der elektronischen Anschlagtafel und auf der Homepage der Deutschen Bildungsdirektion.
Zeitplan für die Eintragung in die Landes- und Schulranglisten 2025/2026
Ansuchen um Eintragung | bis 19. Dezember 2024 (= Verfallsfrist |
Veröffentlichung vorläufige Ranglisten | ca. Mitte Mai 2025 |
Einspruchsfrist | 10 Tage ab Veröffentlichung der vorläufigen Ranglisten |
Auflösung Vorbehalt | 15. Mai 2025 (= Verfallsfrist) |
Veröffentlichung der definitiven Ranglisten | ca. Mitte Juni 2025 |
Rundschreiben und Formulare für die Ranglisten 2025/2026
Sachbearbeiterinnen für die Erstellung der Landes- und Schulranglisten für das Schuljahr 2025/2026
Für die Landesranglisten:
Für die Schulranglisten:
Rechtsquellen
- Beschluss der Landesregierung vom 29. Oktober 2024, Nr. 933: Landes- und Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen
- Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 24
- Dekret des Ministers für Unterricht, Universität und Forschung vom 10. September 2010, Nr. 249
- Dekret des Präsidenten der Republik vom 14. Februar 2016, Nr. 19: Wettbewerbsklassen der Mittel- und Oberschulen (Zugangstitel)
- Ministerialdekret vom 9. Mai 2017, Nr. 259: Wettbewerbsklassen der Mittel- und Oberschulen (Zugangstitel)
- Ministerialdekret vom 20. November 2023, Nr. 221
- Anlage A des Ministerialdekrets vom 20. November, Nr. 221
- Beschluss der Landesregierung vom 8. November 2016, Nr. 1198: Wettbewerbsklassen der Mittel- und Oberschulen
- Beschluss der Landesregierung vom 23. Mai 2023, Nr. 428: Korrektur eines materiellen Fehlers im Beschluss Nr. 1198/2016
- Beschluss der Landesregierung vom 16. April 2019, Nr. 296: Bestimmungen zu den Wettbewerbsklassen A023/bis und A023/ter (Lehrpersonen für Sprachförderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund)
- Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Mai 2020, Nr. 7889: Zugangstitel für Lehrpersonen für Katholischen Religionsunterricht
- Dekret der Landesschuldirektorin vom 18. November 2024 Nr. 20754: Prüfung über die Kenntnis der deutschenoder italienischen Sprache für denUnterricht an deutschen Schulen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17.Februar 2000, Nr. 6.
Kontakt
Amt für das Lehrpersonal, Amba-Alagi-Straße 10, 39100 Bozen, Tel: 39 0471 417570, bildungsverwaltung@provinz.bz.it, bildungsverwaltung@pec.provinz.bz.it
Informationen zu Sprachprüfungen
Zur Verwirklichung des muttersprachlichen Unterrichts, sieht der Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17.02.2000, Nr. 6, vor, dass angehende Lehrpersonen, welche die Lehrbefähigung oder das Abschlussdiplom der Oberschule in einer anderen Sprache erlangt haben als in der Unterrichtssprache der Schule, in welcher sie unterrichten wollen, eine Sprachprüfung ablegen müssen.
Die Abwicklung der Prüfung und die Inhalte sind mit Dekret der Landesschuldirektorin Nr. 20754/2024 festgelegt.
Wer muss die deutsche Sprachprüfung ablegen?
- Lehrpersonen, die die Lehrbefähigung nicht in deutscher Unterrichtssprache erworben haben
- Lehrpersonen ohne Lehrbefähigung, die sich um eine befristete Anstellung bewerben (Schulrangliste) und die Abschlussprüfung nicht an einer Oberschule mit deutscher Unterrichtssprache abgelegt haben
Wer muss eine italienische Sprachprüfung ablegen?
- Lehrpersonen für den Zweitsprachunterricht, die die Lehrbefähigung nicht in italienischer Unterrichtssprache erworben haben
- Lehrpersonen für den Zweitsprachunterricht ohne Lehrbefähigung, die sich um eine befristete Anstellung bewerben (Schulrangliste) und die Abschlussprüfung nicht an einer Oberschule mit italienischer Unterrichtssprache abgelegt haben
Weitere Hinweise und Anmeldung
Die Sprachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zu den Inhalten zur Schulordnung und Methodik und Didaktik. Die Sprachprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Prüfung mindestens 6 von 10 Punkten erreicht werden.
Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung beurteilt die Prüfungskommission den Bezug zur Themenstellung, die Beherrschung eines breiten sprachlichen Repertoires, die durchgängige Korrektheit von Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung sowie die Fähigkeit, einen klaren, flüssigen und komplexen Aufsatz mit einer klaren logischen Struktur zu verfassen. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung beurteilt die Prüfungskommission die Fähigkeit sich zu einer Fragestellung korrekt, flüssig und effizient auszudrücken, die Fähigkeit, Meinungen und Standpunkte präzise zu formulieren, die Fähigkeit, ein spezifisches, dem Bezugskontext entsprechendes Vokabular zu verwenden sowie die Fähigkeit, komplexe Fragen und Diskurse zu verstehen.
Ausschlaggebend für den erfolgreichen Ausgang der Prüfung ist die sichere Beherrschung der deutschen bzw. italienischen Sprache als unerlässliche Bedingung für die Qualität des Unterrichts an den Schulen (Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Falls die Kandidatin oder der Kandidat die Sprachprüfung nicht besteht, kann diese in einer der nächsten Prüfungssessionen wiederholt werden.
Anmeldung
Die Personen, welche die Sprachprüfung ablegen wollen, können sich schriftlich bei der Deutschen Bildungsdirektion, Amt für das Lehrpersonal, bis 19. Dezember 2024 anmelden. Die Sprachprüfungen finden voraussichtlich im April 2025 statt. Das Amt für das Lehrpersonal teilt den angemeldeten Kandidaten und Kandidatinnen mindestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin Ort, Tag und Zeit der Prüfung mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) oder gewöhnlicher elektronischer Post (PEO) mit. Zu diesem Zweck muss jede Bewerberin/jeder Bewerber im Anmeldungsformular deutlich und leserlich eine gültige E-Mail- oder PEC-Adresse angeben. Diese wird vom Amt für das Lehrpersonal für die offizielle Einladung zur Prüfung und für alle anderen direkten Kontakte verwendet.
Die Abwicklung der Prüfung und die Inhalte derselben sind mit Dekret der Landesschuldirektorin vom 18. November 2024, Nr. 20754/2024, festgelegt.
Weitere Informationen: Sara Dalla Riva, Sara.Dalla-Riva@schule.suedtirol.it, Tel. 0471 417579, Montag bis Freitag ganztägig