Laufbahn
Mit dem Abschluss eines zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrages (Aufnahme in die Stammrolle) beginnt die Laufbahnentwicklung.
Nach der Aufnahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis absolviert die Lehrperson das Berufsbildungs- und Probejahr.
Die Gültigkeit des Berufsbildungs- und Probejahres setzt mindestens 180 Tage effektiven Dienst an der Schule voraus, von denen mindestens 120 Tage didaktische Tätigkeiten beinhalten müssen. Zudem umfasst das Berufsbildungs- und Probejahr eine Fortbildungsverpflichtung im Ausmaß von 50 Stunden, die Zusammenarbeit mit einer Tutorin oder einem Tutor, die Führung eines Portfolios der beruflichen Entwicklung und die positive Bewertung durch die Schulführungskraft.
Bei Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahres erfolgt die Bestätigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses am 01. September des darauffolgenden Schuljahres.
Zugleich mit der Bestätigung des unbefristeten Arbeitsvertrages erfolgt auch die Anerkennung der außerplanmäßigen Dienste, das sind jene Dienstjahre, die vor dem Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages an staatlichen Schulen geleistet wurden (also die Dienstjahre vor der Aufnahme in die Stammrolle). Zu diesem Zweck ist das Ansuchen um Anerkennung des außerplanmäßigen Dienstes für die Laufbahn und die Erklärung der Dienste einzureichen. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Dienstjahre mit gültigem Studientitel und ohne Beanstandung
- Mindestens 180 Tage Dienst pro Schuljahr oder Dienst ab 1. Februar ohne Unterbrechung bis zum Ende des Unterrichts, einschließlich der Teilnahme an den Schlussbewertungen. Dazu zählen der Sonntag sowie der unterrichtsfreie Wochentag und alle bezahlten Abwesenheiten.
Auch die Berufserfahrung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird anerkannt. Dieser Dienst ist dem Lehrdienst in Italien gleichgestellt, wenn er eine Lehrtätigkeit beinhaltet, die ohne Beanstandung und mit der im jeweiligen Staat vorgeschriebenen Berufsberechtigung an Schulen geleistet wurde, die den staatlichen Schulen in Italien entspricht.
Zusätzlich kann um die Anerkennung des Militär- oder Zivildienstes angesucht werden.
Wenn bei der Einstufung mehr als 4 Jahre außerplanmäßiger Dienst anerkannt werden, zählen 4 Jahre zur Gänze für das juridische und ökonomische Dienstalter. Die restlichen Jahre werden gedrittelt, wobei zwei Drittel für das juridische und ökonomische Dienstalter zählen. Das verbleibende Drittel wird in ökonomischer Hinsicht erst dann wieder angerechnet, wenn 18 Jahre in der Grund- und Mittelschule oder 16 Jahre in der Oberschule erreicht werden. Die Weiterentwicklung der Laufbahn und die Zuerkennung der nächsthöheren Gehaltspositionen erfolgen aufgrund des juridisch und ökonomischen Dienstalters.
Bei der Anerkennung der außerplanmäßigen Dienste kommt die ökonomische Verjährung (5 Jahre ab Gesuchstellung) zur Anwendung (siehe Zivilgesetzbuch von 1942, Artikel 2934 ff.).
Das Ansuchen um Anerkennung der außerplanmäßigen Dienste soll, die Erklärung der Dienste muss hingegen bei Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages eingereicht werden.
Für die Einstufung wird das Dienstalter errechnet und die entsprechende Gehaltsposition festgelegt. Mit dieser Gehaltsposition beginnt die Laufbahnentwicklung. Mit steigendem Dienstalter ändert sich die Gehaltsposition und damit auch das Gehalt. Unbezahlte Wartestände, unbezahlte Sonderurlaube und unbezahlte Abwesenheiten verzögern den Aufstieg.
Gehaltsposition:
- Gehaltsposition 1: Dienstalter 0 - 8 Jahre
- Gehaltsposition 2: Dienstalter 9 - 14 Jahre
- Gehaltsposition 3: Dienstalter 15 - 20 Jahre
- Gehaltsposition 4: Dienstalter 21 - 27 Jahre
- Gehaltsposition 5: Dienstalter 28 - 34 Jahre
- Gehaltsposition 6: Dienstalter 35 Jahre
Aufgrund der Sparmaßnahmen des Staates ist das Kalenderjahr 2013 für die Laufbahnentwicklung sowie für die Anerkennung der außerplanmäßigen Dienste nicht anrechenbar.
Die Anwendung der Mehrbewertung für das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag an der Grundschule war bis zum 31. Dezember 1998 gültig. Diese Mehrbewertung ist seit 1. Jänner 1999 abgeschafft (siehe Königliches Dekret von 1932, Nr. 1127).
Fallbeispiele
- Fall: Ein Lehrer hat das Berufsbildungs- und Probejahr mit positiver Bewertung bestanden und kann damit in der Stammrolle bestätigt werden. Er sucht um Anerkennung von 4 Jahren außerplanmäßigen Dienst an. Ihm werden 4 Jahre außerplanmäßiger Dienst zur Gänze anerkannt, hinzu kommt das Berufsbildungs- und Probejahr und somit ergibt sich für die Bestätigung in der Stammrolle ein Dienstalter von 5 Jahren. Er wird in die 1. Gehaltsposition von 0 bis 8 Jahre eingestuft.
- Fall: Eine Lehrerin hat 6 Jahre lang als Supplentin gearbeitet und hat das Berufsbildungs- und Probejahr positiv bestanden. Hier kommt nun die Drittelung der außerplanmäßigen Dienstjahre zur Anwendung: Die ersten 4 Dienstjahre werden zur Gänze angerechnet, das 5. und das 6. Jahr werden gedrittelt und zählen jeweils nur zu 8 Monaten pro Schuljahr für das juridisch-ökonomische Dienstalter. Somit steht ihr bei Bestätigung in der Stammrolle das folgende Dienstalter zu: 1 Jahr Dienst in der Stammrolle (Berufsbildungs- und Probejahr) + 4 Jahre außerplanmäßiger Dienst + 1 Jahr und 4 Monate außerplanmäßiger Dienst (= zwei Drittel des 5. und 6. Dienstjahres) = 6 Jahre, 4 Monate. Somit hat die Lehrerin zum Zeitpunkt der Bestätigung in der Stammrolle ein Dienstalter von 6 Jahren und 4 Monaten in juridischer und ökonomischer Hinsicht. Das verbleibende Drittel von 8 Monaten wird in ökonomischer Hinsicht erst dann wieder angerechnet, wenn sie 18 Jahre in der Grund- und Mittelschule oder 16 Jahre in der Oberschule aufgrund des juridisch-ökonomischen Dienstalters erreicht.
- Anerkennung der außerplanmäßig geleisteten Dienste: Grundschule (deutsch)
- Anerkennung der außerplanmäßig geleisteten Dienste: Grundschule (italienisch)
- Anerkennung der außerplanmäßig geleisteten Dienste: Mittel- und Oberschule (deutsch)
- Anerkennung der außerplanmäßig geleisteten Dienste: Grund- und Mittelschule (italienisch)
- Königliches Dekret von 1932, Nr. 1127
- Zivilgesetzbuch von 1942, Artikel 2934 ff.
- Dekret des Präsidenten der Republik vom 23.08.1988, Nr. 399, Artikel 4, Absatz 3
- Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. April 1994, Nr. 297, Artikel 485 ff.
- Gesetz vom 1998, Nr. 448, Artikel 22, Absatz 2
- Gesetz vom 3. Mai 1999, Nr. 124, Artikel 7, Absatz 2 und Artikel 11, Absatz 14
- Mitteilung des Schulamtsleiters vom 6. September 2006
- Dekret des Landeshauptmannes vom 28. November 2006, Nr. 68
- Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag vom 4. August 2011
- Dekret des Präsidenten der Republik vom 04.09.2013, Nr. 122, Artikel 1, Absatz 1
- Beschluss der Landesregierung vom 10.01.2017, Nr. 10
- Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag vom 20.06.2018
- Rundschreiben der Landesschuldirektorin vom 13.08.2019, Nr. 31 - Berufsbildungs - und Probejahr der Lehrpersonen an den Grund-, Mittel- und Oberschulen
Amt für das Lehrpersonal, Amba-Alagi-Straße 10, 39100 Bozen, Tel. 39 0471 417570, E-Mail: bildungsverwaltung@provinz.bz.it oder bildungsverwaltung@pec.prov.bz.it
Grundschule
- Christa Furggler, Christa.Furggler@schule.suedtirol.it, Tel. 0471 417580, Montag bis Mittwoch ganztägig
- Clemens Stampfer, Clemens.Stampfer@schule.suedtirol.it, Tel. 0471 417619, Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag ganztägig, Mittwoch vormittags
Mittelschule
- Sabine Gruber, Sabine.Gruber@schule.suedtirol.it, Tel. 0471 417574, Montag bis Freitag vormittags, Montag ganztägig
Oberschule
- Sara Dalla Riva, Sara.Dalla-Riva@schule.suedtirol.it, Tel. 0471 417579, Montag bis Freitag ganztägig